OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 2497/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

10mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Unmöglichkeit der Abschiebung ist die Ausländerbehörde nach §55 Abs.4 Satz1 i.V.m. Abs.2 AuslG verpflichtet, eine Duldung zu erteilen; ein Ermessen besteht nicht. • Die Verpflichtung der Behörde begründet einen korrespondierenden subjektiven Rechtsanspruch des Ausländers auf Erteilung der Duldung. • Zweifel an Identität oder Staatsangehörigkeit stehen dem Duldungsanspruch nach §55 Abs.4 AuslG nicht entgegen; §41 Abs.1 AuslG ist kein Versagungsgrund für die Duldung. • Der Grundsatz von Treu und Glauben kann die Erteilung einer Duldung bei Identitätstäuschung nicht allgemein ausschließen, wenn das Gesetz die Duldung zwingend vorsieht. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Anordnung zur Erteilung einer Duldung gerechtfertigt, wenn ohne sie dem Betroffenen unzumutbare Nachteile drohen (z.B. Strafverfolgung nach §92 Abs.1 Nr.1 AuslG).
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Duldung bei Unmöglichkeit der Abschiebung • Bei Unmöglichkeit der Abschiebung ist die Ausländerbehörde nach §55 Abs.4 Satz1 i.V.m. Abs.2 AuslG verpflichtet, eine Duldung zu erteilen; ein Ermessen besteht nicht. • Die Verpflichtung der Behörde begründet einen korrespondierenden subjektiven Rechtsanspruch des Ausländers auf Erteilung der Duldung. • Zweifel an Identität oder Staatsangehörigkeit stehen dem Duldungsanspruch nach §55 Abs.4 AuslG nicht entgegen; §41 Abs.1 AuslG ist kein Versagungsgrund für die Duldung. • Der Grundsatz von Treu und Glauben kann die Erteilung einer Duldung bei Identitätstäuschung nicht allgemein ausschließen, wenn das Gesetz die Duldung zwingend vorsieht. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Anordnung zur Erteilung einer Duldung gerechtfertigt, wenn ohne sie dem Betroffenen unzumutbare Nachteile drohen (z.B. Strafverfolgung nach §92 Abs.1 Nr.1 AuslG). Die Antragstellerin war ausreisepflichtig; die Abschiebung konnte jedoch nicht vollzogen werden, weil ihre Identität und Staatsangehörigkeit ungeklärt blieben. Zuvor war eine Klage gegen eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtskräftig abgewiesen worden. Die Ausländerbehörde verweigerte die Erteilung einer Duldung; die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung an das Gericht. Streitgegenstand war, ob bei der gegebenen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung zu erteilen ist und ob Zweifeln an der Identität die Erteilung entgegenstehen. Es wurde geprüft, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und ob Treu und Glauben oder §41 Abs.1 AuslG ein Duldungsrecht ausschließen. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss insoweit und verpflichtete die Behörde vorläufig zur Erteilung der Duldung. • Anordnungsanspruch: §55 Abs.4 Satz1 i.V.m. Abs.2 AuslG ist einschlägig für Fälle, in denen die Abschiebung zulässig, aber unmöglich ist; bei Unmöglichkeit besteht keine ausländerbehördliche Ermessensentscheidung, sondern eine Verpflichtung zur Duldung. • Gesetzesauslegung: Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck zeigen, dass §55 Abs.4 AuslG die Erteilung einer Duldung zwingend vorschreibt; §55 regelt abschließend die Voraussetzungen für Duldungen, stillschweigende Aussetzungen kommen nicht in Betracht. • Rechtsanspruch: Aus der behördlichen Verpflichtung folgt ein korrespondierender subjektiver Anspruch des Ausländers auf Duldung; die Duldung ist ein begünstigender Verwaltungsakt und begründet damit schutzwürdige Individualinteressen. • Identitätszweifel (§41 Abs.1 AuslG): Diese Vorschrift regelt Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine Pflicht zur Mitwirkung, stellt aber keinen Versagungsgrund für die Duldung dar; §8 Abs.1 Nr.4 AuslG zeigt, dass ungeklärte Identität allein nicht automatisch Aufenthaltsrechte versagt. • Treu und Glauben: Der Grundsatz des Treu und Glauben kann die Pflicht zur Duldung nicht gegenüber einer klaren gesetzlichen Zuweisung außer Kraft setzen; überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen die zwingende Duldung auch bei Identitätstäuschung, strafrechtliche Folgen sind durch andere Vorschriften (z.B. §92 Abs.2 AuslG) erfasst. • Anordnungsgrund: Ohne Duldung drohen der Antragstellerin erhebliche Nachteile, insbesondere strafrechtliche Verfolgung nach §92 Abs.1 Nr.1 AuslG; deshalb ist die vorläufige Anordnung zur Erteilung einer Duldung notwendig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. • Vorwegnahme: Vorläufiger Rechtsschutz kann die Behörde zur Erteilung der Duldung verpflichten, wenn die Hauptsache nicht rechtzeitig Schutz gewährt und ohne vorläufige Regelung unzumutbare, irreparable Nachteile eintreten würden. Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Ausländerbehörde vorläufig, der Antragstellerin bis zur Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung eine Duldung zu erteilen, weil die Abschiebung unmöglich ist und nach §55 Abs.4 Satz1 i.V.m. Abs.2 AuslG keine Ermessensentscheidung besteht. Zweifel an Identität oder Staatsangehörigkeit nach §41 Abs.1 AuslG und der Grundsatz von Treu und Glauben schließen den Duldungsanspruch nicht aus. Die Verpflichtung begründet einen subjektiven Rechtsanspruch des Ausländers, und die Anordnung war zur Abwendung wesentlicher Nachteile (insbesondere möglicher Strafverfolgung nach §92 Abs.1 Nr.1 AuslG) erforderlich. Die Ausländerbehörde trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 4.000 DM festgesetzt.