Beschluss
8 B 58/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.
• Prismenwendeanlagen können wegen ihrer bewegten Bildwechselwirkung eine abstrakte Verkehrsgefährdung im Sinne des § 33 Abs. 1 S.1 Nr.3, S.2 StVO und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit nach § 14 Abs.1 OBG NRW begründen.
• Für den Erlass einer Ordnungsverfügung nach § 14 OBG NRW i.V.m. § 33 StVO kann die zuständige Behörde im Wege des Selbsteintritts nach § 44 Abs.1 S.2 StVO einschreiten, wenn eine einheitliche Maßnahme erforderlich ist.
• Bei der Prüfung der Gefährdung sind Gutachten zu berücksichtigen; Gutachten des Herstellers sind jedoch wegen möglicher Befangenheit und methodischer Mängel weniger überzeugend.
• Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung erstreckt sich nur auf den baurechtlich genehmigten Umfang und erfasst nicht notwendigerweise technische Betriebsweisen (hier: Wendemechanismus).
Entscheidungsgründe
Prismenwendeanlagen können abstrakte Verkehrsgefährdung und Untersagung rechtfertigen • Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. • Prismenwendeanlagen können wegen ihrer bewegten Bildwechselwirkung eine abstrakte Verkehrsgefährdung im Sinne des § 33 Abs. 1 S.1 Nr.3, S.2 StVO und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit nach § 14 Abs.1 OBG NRW begründen. • Für den Erlass einer Ordnungsverfügung nach § 14 OBG NRW i.V.m. § 33 StVO kann die zuständige Behörde im Wege des Selbsteintritts nach § 44 Abs.1 S.2 StVO einschreiten, wenn eine einheitliche Maßnahme erforderlich ist. • Bei der Prüfung der Gefährdung sind Gutachten zu berücksichtigen; Gutachten des Herstellers sind jedoch wegen möglicher Befangenheit und methodischer Mängel weniger überzeugend. • Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung erstreckt sich nur auf den baurechtlich genehmigten Umfang und erfasst nicht notwendigerweise technische Betriebsweisen (hier: Wendemechanismus). Die Antragstellerin betreibt eine Prismenwende-Werbeanlage auf einem 40 m hohen Pylon in etwa 130 m Entfernung zur Autobahn A2. Die Antragsgegnerin erließ daraufhin am 29.10.1999 eine Ordnungsverfügung, die den Bildwechsel untersagte. Die Antragstellerin stellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO und begehrte Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht Minden. Sie legte Gutachten vor, wonach von der Anlage keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgehe. Die Behörde und das Verwaltungsgericht hielten die Verfügung für erforderlich, weil die Anlage durch bewegten Bildwechsel die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise binde. Die Antragstellerin berief sich auf fehlende konkrete Gefährdung und auf Gutachten zur Unbedenklichkeit; die Behörde verwies auf Gefährdungspotential und fehlende baurechtliche Genehmigung des Wendemechanismus. Das OVG prüfte summarisch und lehnte die Zulassung der Beschwerde ab. • Zuständigkeit: Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 14 Abs.1 OBG NRW i.V.m. § 33 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 StVO; Selbsteintritt nach § 44 Abs.1 S.2 StVO i.V.m. zuständiger Verordnung rechtfertigt das Einschreiten, wenn eine einheitliche Maßnahme erforderlich ist. • Tatbestandsmäßigkeit: Prismenwendeanlagen sind geeignet, Verkehrsteilnehmer durch bewegten Bildwechsel abzulenken; damit ist der Verbotstatbestand des § 33 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 StVO erfüllt und eine abstrakte Gefahr gegeben. • Beweiswürdigung und Gutachten: Die vorgelegten Gutachten der Zeus GmbH sind wegen methodischer Mängel, begrenzter Stichproben und fehlender Repräsentativität sowie wegen Zusammenhangs mit dem Hersteller nicht überzeugend; sie widerlegen deshalb die abstrakte Gefährdung nicht. • Örtliche Umstände: Fotos und Lage zeigen, dass der Pylon weithin sichtbar ist, Bäume überragt und als Fremdkörper wirkt; dies verstärkt die Ablenkungswirkung und entspricht bisheriger Rechtsprechung des Senats zu Prismenwendeanlagen. • Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit: Das Verbot des Bildwechsels ist geeignet und erforderlich, um die bezeichnete Gefährdung zu begegnen; überwiegende private Interessen der Antragstellerin sind angesichts der Gefährdung nicht erkennbar. • Baugenehmigung und Legalwirkung: Eine erteilte Baugenehmigung legalisiert nur den genehmigten baulichen Umfang; der konkrete Wendemechanismus mit drei Werbeflächen ist hiervon nicht erfasst und kann durch Ordnungsverfügung untersagt werden. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.12.1999 wurde abgelehnt. Das OVG bestätigt, dass die Ordnungsverfügung vom 29.10.1999 bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist, weil die Prismenwendeanlage eine abstrakte Verkehrsgefährdung nach § 33 Abs.1 StVO begründet und damit Maßnahmen nach § 14 Abs.1 OBG NRW zulässig und verhältnismäßig sind. Die vorgelegenen Gutachten entkräften diese Gefährdung nicht in überzeugender Weise; sie leiden an methodischen Mängeln und möglicher Befangenheit. Zudem steht die mögliche Baugenehmigung einer Untersagung des Bildwechsels nicht entgegen, weil die Genehmigung den Wendemechanismus nicht legalisiert. Die Antragstellerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.