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Beschluss

16 B 23/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorliegen. • Ein Rechtsmittel kann verworfen werden, wenn die formellen oder materiellen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit oder Begründetheit nicht erfüllt sind. • Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der VwGO und der ZPO; die Gerichtskosten des gerichtskostenfreien Verfahrens können den Antragstellern auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Beiordnung abgelehnt; Rechtsmittel verworfen und Kosten auferlegt • Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorliegen. • Ein Rechtsmittel kann verworfen werden, wenn die formellen oder materiellen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit oder Begründetheit nicht erfüllt sind. • Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der VwGO und der ZPO; die Gerichtskosten des gerichtskostenfreien Verfahrens können den Antragstellern auferlegt werden. Die Antragsteller beantragten die Beiordnung bzw. Bestimmung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Sie erhoben ein Rechtsmittel, zu dessen Erfolg sie die Beiordnung eines Anwalts für erforderlich hielten. Das Gericht verwarf das Rechtsmittel und lehnte den Beiordnungsantrag ab. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in einem parallel entschiedenen Verfahren (16 B 22/00), die sinngemäß auch hier gelten. Es ging nicht um weitergehende Streitsachen oder eine umfangreiche Prozessgeschichte, sondern um die Zulässigkeit der Beiordnung und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Die Antragsteller wurden zur Tragung der Gerichtskosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen verpflichtet. • Der Antrag auf Beiordnung oder Bestimmung eines Rechtsanwalts blieb ohne Erfolg, weil die vom Senat in dem gleichgelagerten Verfahren 16 B 22/00 dargelegten Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht erfüllt sind. • Das Rechtsmittel der Antragsteller wurde verworfen; die im Verfahren aufgezeigten Mängel in Zulässigkeit oder Begründetheit rechtfertigen keinen Verfahrensfortgang. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO; danach sind die Antragsteller gemeinsam kostentragungspflichtig. • Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; eine nachträgliche Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO tritt zurück. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt und das Rechtsmittel der Antragsteller verworfen. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen. Die Entscheidungen stützen sich auf die in einem parallel entschiedenen Verfahren dargelegten Begründungen sowie auf die genannten Vorschriften der VwGO und der ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.