Beschluss
8 A 1328/99.A
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwertung der Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt ist nicht grundsätzlich unzulässig wegen unterlassener Rückübersetzung oder Simultanübersetzung.
• § 25 Abs. 7 AsylVfG enthält keine Anforderungen, die denen des § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechen; eine Übertragung zivilprozessualer Formerfordernisse auf das Verwaltungsverfahren ist regelmäßig unzulässig.
• Ein ausdrücklicher, in verständlicher Sprache erklärter Verzicht des Asylbewerbers auf Rückübersetzung schließt die Rüge der Unverwertbarkeit nicht aus, beseitigt aber die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern keine weiteren Anhaltspunkte für inhaltliche Unrichtigkeit der Niederschrift vorliegen.
• Bei Zweifeln an der Verständlichkeit hat der Dolmetscher die Pflicht, das Diktat zu unterbrechen und Rückfragen zu stellen; dies genügt zur Sicherung der Kontrollfunktion im Verwaltungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit von Anhörungsniederschriften im Asylverfahren trotz fehlender Rück‑/Simultanübersetzung • Die Verwertung der Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt ist nicht grundsätzlich unzulässig wegen unterlassener Rückübersetzung oder Simultanübersetzung. • § 25 Abs. 7 AsylVfG enthält keine Anforderungen, die denen des § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechen; eine Übertragung zivilprozessualer Formerfordernisse auf das Verwaltungsverfahren ist regelmäßig unzulässig. • Ein ausdrücklicher, in verständlicher Sprache erklärter Verzicht des Asylbewerbers auf Rückübersetzung schließt die Rüge der Unverwertbarkeit nicht aus, beseitigt aber die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern keine weiteren Anhaltspunkte für inhaltliche Unrichtigkeit der Niederschrift vorliegen. • Bei Zweifeln an der Verständlichkeit hat der Dolmetscher die Pflicht, das Diktat zu unterbrechen und Rückfragen zu stellen; dies genügt zur Sicherung der Kontrollfunktion im Verwaltungsverfahren. Der Kläger rügt die Verwertung der Niederschrift seiner Anhörung beim Bundesamt vom 12. August 1994. Er beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Streitpunkt ist insbesondere, dass bei Diktat und Niederschrift keine Rückübersetzung ins Türkische und keine Simultanübersetzung erfolgt seien; zudem bemängelt der Kläger mögliche Übertragungsfehler durch den Dolmetscher, etwa bei der Angabe seines Vornamens. Das Bundesamt hatte dem Kläger eine schriftliche Erklärung in türkischer Sprache vorgelegt, die dieser unterschrieb und mit der er auf Rückübersetzung verzichtete. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde und ob die Niederschrift deshalb unbrauchbar ist. • Die erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg; die Verwendung der Niederschrift verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, soweit sie nicht von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht. • § 25 Abs. 7 AsylVfG normiert nur rudimentäre Anforderungen an die Niederschrift und verweist weder ausdrücklich noch sinngemäß auf die strengeren Formerfordernisse des § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO; auch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und § 68 VwVfG schreiben solche Zivilprozess‑Formerfordernisse nicht zwingend vor. • Bei Auslegung sind Zweck und Systematik des Verwaltungsverfahrensrechts zu beachten; nach § 10 VwVfG sind Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen, weshalb eine Übertragung justizförmiger Regeln nicht gerechtfertigt ist. • Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber im Asylrecht lediglich einen Mindeststandard für Niederschriften anstrebte und keine Verpflichtung zur Rück‑ oder Simultanübersetzung vorgesehen hat; besondere verfassungsrechtliche Anforderungen ergeben nur elementare, unverzichtbare Garantien, nicht weitergehende Formalien. • Ein in verständlicher Sprache erteilter, unterschriebener Verzicht des Asylbewerbers auf Rückübersetzung begründet unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keine Verletzung von § 25 Abs. 7 AsylVfG. • Zweifel an einzelnen Formulierungen oder eine einmalige falsche Geschlechtszuordnung durch den Dolmetscher begründen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit der gesamten Niederschrift; der Kläger hat zudem in seiner Klagebegründung nicht substantiiert die wesentliche Unrichtigkeit der Niederschrift dargelegt. • Die Kontrollfunktion zur Sicherung der inhaltlichen Richtigkeit kann durch den Dolmetscher im unmittelbaren Anschluss an die Übersetzung wahrgenommen werden; bei Zweifeln hat dieser das Diktat zu unterbrechen und Rückfragen zu stellen, sodass Rück‑ oder Simultanübersetzung nicht zwingend erforderlich sind. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das OVG bestätigt die Verwertbarkeit der Anhörungsniederschrift vom 12. August 1994, weil § 25 Abs. 7 AsylVfG keine Formpflichten in Höhe der zivilprozessualen Vorschriften begründet und der Kläger auf Rückübersetzung verzichtet hat. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Niederschrift inhaltlich unrichtig ist; bloße Einzelfehler des Dolmetschers oder unspezifische Sprachprobleme genügen nicht zur Unverwertbarkeit. Die richterliche Kontrolle ist gewahrt, da die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind und der Dolmetscher bei Unklarheiten verpflichtet ist, das Diktat zu unterbrechen und Klarstellungen herbeizuführen.