Beschluss
6 A 1316/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Regelbeurteilung ist rechtlich einwandfrei, wenn die für den Verwaltungsbereich geltenden Beurteilungsrichtlinien sachgerecht angewandt wurden.
• Ein Erstbeurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil zu bilden; regelmäßige dienstliche Kontakte können hierfür ausreichen.
• Vergleichsgruppen dürfen in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht, auch über die gleiche Besoldungsgruppe hinaus gebildet werden.
• Abweichungen vom formalen Beurteilungsstichtag sind unschädlich, wenn dies der allgemeinen Verwaltungspraxis entsprach.
• Fehlende Erwähnung von Fortbildungen kann unschädlich sein, wenn die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass dies die Leistungsbewertung beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dienstlicher Regelbeurteilung und zulässige Bildung von Vergleichsgruppen • Eine dienstliche Regelbeurteilung ist rechtlich einwandfrei, wenn die für den Verwaltungsbereich geltenden Beurteilungsrichtlinien sachgerecht angewandt wurden. • Ein Erstbeurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil zu bilden; regelmäßige dienstliche Kontakte können hierfür ausreichen. • Vergleichsgruppen dürfen in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht, auch über die gleiche Besoldungsgruppe hinaus gebildet werden. • Abweichungen vom formalen Beurteilungsstichtag sind unschädlich, wenn dies der allgemeinen Verwaltungspraxis entsprach. • Fehlende Erwähnung von Fortbildungen kann unschädlich sein, wenn die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass dies die Leistungsbewertung beeinflusst hat. Der Kläger war als Schulrat in der Funktion eines schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten tätig. Der Beklagte erteilte am 18. Januar 1994 eine dienstliche Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil "3 Punkte" für den Zeitraum 4. Mai 1992 bis 10. Januar 1994. Der Kläger rügte formale und materielle Fehler: unzulässiger Erstbeurteiler, abweichender Beurteilungszeitraum, unzulässige Vergleichsgruppe (Einbeziehung von Schulamtsdirektoren A15 neben Schulräten A14) sowie das Fehlen von Eintragungen zu Fortbildungen und besonderen Interessen. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger teilweise Recht; der Senat änderte das Urteil und wies die Klage ab. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Beurteilung und der angewandten Beurteilungsrichtlinien. • Anwendbarkeit der Beurteilungsrichtlinien: Das Kultusministerium hatte per Runderlass vom 23.07.1993 die Richtlinien des Innenministeriums auf Schulamtspersonal mit spezifischen Maßgaben angewendet; dies liegt im Ermessen des Dienstherrn und ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Erstbeurteiler: Nr.10.2.1 BRL verlangt, dass der Erstbeurteiler sich aus eigener Anschauung ein Urteil bilden kann; regelmäßige dienstliche Kontakte und Gespräche mit Dezernenten ermöglichten dem beauftragten Erstbeurteiler eine hinreichende Kenntnis, sodass kein Verstoß vorliegt. • Beurteilungszeitraum: Die Abweichung vom Stichtag 1.10.1993 zugunsten des 10.01.1994 entspricht der damaligen allgemeinen Verwaltungspraxis und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. • Vergleichsgruppe: Nr.5.4 BRL erlaubt in Fällen, in denen eine bestimmte Funktion im Vordergrund steht, die Bildung von Vergleichsgruppen über Besoldungsgruppen hinweg; der Runderlass des Kultusministeriums konkretisiert dies für schulfachliche Schulaufsichtsbeamte, sodass die Einbeziehung von A15-Direktoren rechtlich zulässig war. • Statusrechtlicher Maßstab bleibt gewahrt: Die Beurteilung hat sich an den Anforderungen des Statusamtes zu orientieren; dies wird durch die funktionale Gleichartigkeit der Schulaufsichtsaufgaben und die geringe Besoldungsdifferenz nicht unterlaufen. • Fortbildungen und besondere Interessen: Das Fehlen entsprechender Einträge wurde durch den Beklagten aufgerichtet; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies die Leistungsbewertung beeinflusst hat. • Rechtsfolge: Mangels sachlicher oder formeller Rechtsfehler ist die Beurteilung insgesamt rechtsfehlerfrei und die Klage unbegründet. Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend geändert, dass die Klage abgewiesen wurde. Die dienstliche Regelbeurteilung vom 18.01.1994 ist rechtmäßig, weil die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien mit den vom Kultusministerium vorgegebenen Maßgaben zutreffend angewandt wurden. Der Erstbeurteiler war in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil zu bilden; die Abweichung vom formalen Beurteilungsstichtag entsprach der Verwaltungspraxis und war unschädlich. Die Bildung einer Vergleichsgruppe, die sowohl Schulräte (A14) als auch Schulamtsdirektoren (A15) umfasste, war im vorliegenden funktionalen Kontext zulässig. Daher verliert der Kläger, die Klage wird auf seine Kosten abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.