OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 2092/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

16mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Feuerwehrgerätehauses in ein Gebetshaus ist nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn sie sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. • Kirchliche Einrichtungen sind in Baugebieten, die ihrer Nutzung entsprechen (z. B. Dorf- oder Mischgebiet), grundsätzlich zulässig; mögliche Beeinträchtigungen sind von der Nachbarschaft in Grenzen hinzunehmen (§ 34 BauGB, BauNVO). • Bei Nutzungsänderungen bestehender Gebäude kann nach § 6 Abs. 15 BauO NRW eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestattet werden, wenn nachbarliche Belange gewürdigt sind und Brandschutzgründe nicht entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung zur Umnutzung in Gebetshaus zulässig; geringere Abstandfläche möglich • Eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Feuerwehrgerätehauses in ein Gebetshaus ist nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn sie sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. • Kirchliche Einrichtungen sind in Baugebieten, die ihrer Nutzung entsprechen (z. B. Dorf- oder Mischgebiet), grundsätzlich zulässig; mögliche Beeinträchtigungen sind von der Nachbarschaft in Grenzen hinzunehmen (§ 34 BauGB, BauNVO). • Bei Nutzungsänderungen bestehender Gebäude kann nach § 6 Abs. 15 BauO NRW eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestattet werden, wenn nachbarliche Belange gewürdigt sind und Brandschutzgründe nicht entgegenstehen. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines ehemaligen Feuerwehrgerätehauses, das 1949 genehmigt und in einem Ortsteil mit gemischter Nutzung steht. Der Antragsgegner erteilte am 24.8.1999 die Baugenehmigung zur Umnutzung in ein Gebetshaus für Baptisten mit zeitlich beschränkten Nutzungszeiten und sechs Stellplätzen. Die Antragstellerin (Nachbarin, Wohnhaus mit angebautem Stall/Abstellraum an der Grenze) wandte sich mit Widerspruch gegen die Genehmigung; das Verwaltungsgericht bewilligte vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Der Senat besichtigte den Ort und prüfte insbesondere Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 BauGB, der Zuordnung der näheren Umgebung nach BauNVO sowie abstandflächenrechtliche Fragen nach § 6 BauO NRW. • Zulässigkeit nach § 34 BauGB: Die nähere Umgebung bildet kein reines Wohngebiet, sondern ein Gemenge aus Wohnen, landwirtschaftlichen Hofstellen, Geschäften und ehem. Feuerwehrgebäude; sie entspricht damit eher einem Dorf- oder Mischgebiet. Nach der Baunutzungsverordnung sind Anlagen für kirchliche Zwecke in diesen Gebietstypen grundsätzlich zulässig (§§ 3,4,5,6 BauNVO). • Rücksichtnahme und Einfügen: Weil kirchliche Einrichtungen in der näheren Umgebung zulässig sind, sind von der Nachbarschaft die typischen Beeinträchtigungen (z. B. konzentrierter Zu- und Abgangsverkehr bei Veranstaltungen) grundsätzlich hinzunehmen; das Gebetshaus ist klein dimensioniert, die Hauptnutzungszeiten liegen außerhalb der Nachtzeit, und der eigentliche Gebetsraum liegt nicht zur Nachbarseite, sodass Gesang und Musik nach den Feststellungen nicht rücksichtslos sind (§ 34 Abs.1 und Abs.2 BauGB; § 15 Abs.1 BauNVO). • Abstandflächenrecht (§ 6 BauO NRW): Sowohl Gebäudebestand als auch das umgenutzte Feuerwehrgerätehaus halten die Abstandfläche von ca. 2,50 m nicht ein. Eine Einrede gegen die Gestattung kann wegen Treu und Glauben entfallen, insbesondere wenn das eigene Gebäude früher ohne Verstoß errichtet wurde. Gleichwohl greift hier § 6 Abs.15 BauO NRW (neue Fassung): Bei Nutzungsänderungen bestehender, formell rechtmäßig errichteter Gebäude kann eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestattet werden, wenn nachbarliche Belange gewürdigt und Brandschutz nicht betroffen sind; dies ist vorliegend der Fall. • Verfahrensgewichtung: Da die Baugenehmigung nach derzeitiger Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Beigeladene ein überwiegendes Interesse hat, die Genehmigung sofort zu nutzen, ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht stattzugeben. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet; der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Baugenehmigung zur Umnutzung des ehemaligen Feuerwehrgerätehauses in ein Gebetshaus verletzt nach derzeitiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung weder nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch das Bauordnungsrecht unter Berücksichtigung von § 6 Abs.15 BauO NRW. Die Beigeladene darf die genehmigte Nutzung vorerst ausüben; die Antragstellerin muss die ihr entstehenden Beschränkungen und typischen Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzung hinnehmen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Streitwert des Beschwerdeverfahrens 5.000 DM.