Urteil
14 A 2252/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen; der Widerspruch bleibt innerhalb der Jahresfrist wirksam.
• Entscheidungen über den Klassenzugang sind als Prüfungsentscheidung im Sinne der Prüfungsordnung nur durch ein gemeinsames Erfolg/Misserfolg-Urteil der Prüfer zulässig, nicht durch rein rechnerische Mittelung von Punktebewertungen.
• Prüfungsentscheidungen sind rechtswidrig, wenn die Kommission in falscher Besetzung entscheidet oder die Begründung nicht auf die in der Prüfungsordnung genannten Bewertungskriterien abstellt.
• Ein Prüfungsanspruch besteht auf erneute Zulassung zum Grundstudium, wenn die ursprüngliche Prüfungsentscheidung materiell und formell fehlerhaft ist und eine Neubewertung der nicht mehr vorhandenen Arbeiten nicht möglich ist.
• Ein Verwaltungsakt, der an eine unbestimmbare, auf die künftige Rechtsansicht eines Gerichts abstellende Nebenbestimmung anknüpft, ist nichtig.
Entscheidungsgründe
Klassenzugang: Unzulässigkeit der Punkte-Mittelung und Anspruch auf erneute Zulassung • Bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen; der Widerspruch bleibt innerhalb der Jahresfrist wirksam. • Entscheidungen über den Klassenzugang sind als Prüfungsentscheidung im Sinne der Prüfungsordnung nur durch ein gemeinsames Erfolg/Misserfolg-Urteil der Prüfer zulässig, nicht durch rein rechnerische Mittelung von Punktebewertungen. • Prüfungsentscheidungen sind rechtswidrig, wenn die Kommission in falscher Besetzung entscheidet oder die Begründung nicht auf die in der Prüfungsordnung genannten Bewertungskriterien abstellt. • Ein Prüfungsanspruch besteht auf erneute Zulassung zum Grundstudium, wenn die ursprüngliche Prüfungsentscheidung materiell und formell fehlerhaft ist und eine Neubewertung der nicht mehr vorhandenen Arbeiten nicht möglich ist. • Ein Verwaltungsakt, der an eine unbestimmbare, auf die künftige Rechtsansicht eines Gerichts abstellende Nebenbestimmung anknüpft, ist nichtig. Der Kläger, zum Orientierungsstudium Freie Kunst zugelassen, wurde nach Ausstellung seiner Arbeiten im Juni 1995 von einer sechsköpfigen Kommission nicht zum Hauptstudium zugelassen. Die Prüfer vergaben Punkte, deren Durchschnitt ein Nichtbestehen ergab. Der Kläger legte Widerspruch ein; es folgte eine Wiederholungsprüfung im November 1995 mit erneutem negativen Ergebnis. Bescheide über Nichtzulassung und Widerspruchsentscheidung ergingen durch die Akademie; der Kläger klagte gegen diese Entscheidungen und begehrte unter anderem Neubewertung beziehungsweise erneute Zulassung zum Grundstudium. Er rügte u.a. fehlerhafte Zuständigkeit, unzureichende Begründung und rechtswidriges Bewertungsverfahren. • Widerspruchsfrist: Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 6.7.1995 war falsch, weil sie auf Zustellung statt Bekanntgabe abstellte; deshalb lief die Monatsfrist nicht an und der am 4.1.1996 eingelegte Widerspruch war fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach §58 VwGO. • Unzuständigkeit: Der Bescheid vom 6.7.1995 ist formell rechtswidrig, weil er nicht von der zuständigen Prüfungsgremiumsinstanz erlassen wurde. • Verfahrensmangel bei Bewertungsmodus: Die Kommission hatte bei der Entscheidung über den Klassenzugang nicht einzelrichterliche Erfolg/Misserfolg-Urteile getroffen, sondern lediglich Punkte nach §6 FO vergeben und den Mittelwert gebildet. Nach §13 Abs.1, §8 S.1–2 PO ist jedoch bei mehreren Prüfern ein gemeinsames ‚mit Erfolg/ohne Erfolg‘-Urteil mit Zweidrittelmehrheit erforderlich; die Punkte-Mittelung ist für den Klassenzugang unzulässig. • Fehlende Begründung und Sachwidrigkeit: Die spätere Begründung bezog sich überwiegend auf die Person des Klägers und nicht auf die in §5 FO vorgegebenen Bewertungskriterien (Gestaltungsfähigkeit, Realisierungsfähigkeit, Konzeption und Intensität), weshalb die Entscheidung willkürlich war. • Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten zu 2.: Die mündliche Erklärung des Vertreters, die an die unbestimmbare Rechtsansicht des Gerichts anknüpfte, stellt eine unzulässige Nebenbestimmung dar und macht den Bescheid gemäß §§2 Abs.3 Nr.2, 44 VwVfG NRW nichtig. • Unmöglichkeit der Neubewertung: Eine nachträgliche Neubewertung ist nicht möglich, weil die ausgestellten Originalarbeiten dem Kläger zurückgegeben wurden und nicht vollständig oder unverändert zur Verfügung stehen; Fotodokumente ersetzen dies nicht ausreichend. • Anspruch auf erneute Prüfung und Zulassung: Da die Prüfungsentscheidungen materiell und formell fehlerhaft sind und Neubewertung nicht möglich ist, hat der Kläger Anspruch auf erneute Zulassung zum Grundstudium für die Dauer der vorgeschriebenen zwei Semester, damit eine neue Prüfung durchgeführt werden kann. Die Berufung ist teilweise begründet: Die Bescheide des Beklagten zu 1. vom 6.7.1995 und der entsprechende Widerspruchsbescheid vom 11.3.1996 sind aufzuheben, weil die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war, die Entscheidung nicht von der zuständigen Stelle erging und das angewandte Punkteverfahren für den Klassenzugang formell unzulässig sowie materiell willkürlich war. Der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 19.3.1999 ist nichtig und ebenfalls aufzuheben. Eine Neubewertung der einstigen Prüfungsleistungen ist nicht möglich, weil die Originalarbeiten nicht mehr in unverändertem Umfang vorliegen; daher wird der Beklagte zu 2. verpflichtet, den Kläger nach Fortsetzung des Orientierungsstudiums um zwei Semester erneut zur Prüfung (Klassenzugang) im ersten Versuch zuzulassen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.