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Beschluss

10 A 2435/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen. • Bei bautechnischer und funktionaler Verbindung von Gebäudeteilen ist das Gebäude in seiner Gesamtheit abstandrechtlich zu beurteilen. • Neue Tatsachen oder Rechtsgründe, die erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 1 VwGO vorgebracht werden, sind für die Zulassungsentscheidung unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei gesamthaftem abstandrechtlichen Bewertungsmaßstab • Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen. • Bei bautechnischer und funktionaler Verbindung von Gebäudeteilen ist das Gebäude in seiner Gesamtheit abstandrechtlich zu beurteilen. • Neue Tatsachen oder Rechtsgründe, die erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 1 VwGO vorgebracht werden, sind für die Zulassungsentscheidung unbeachtlich. Die Beigeladene erhielt am 3.11.1995 einen Bauschein für den Ausbau und die Erweiterung des Obergeschosses eines Wohn- und Geschäftshauses. Die Kläger rügten, das Vorhaben verletze abstandrechtliche Anforderungen nach § 6 BauO NW 1995; streitig war insbesondere ein bereits 1964 errichteter Flachdachanbau, der der Nachbargrenze mit ca. 2,6 m näher steht als der gesetzliche Mindestabstand. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage der Nachbarn zum Teil zugelassen hatte. Der Zulassungsantrag wurde mit vielfachen Begründungen, teils erst im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht, begründet. Das Verwaltungsgericht hatte das gesamte Gebäude als bautechnisch und funktional verbunden und daher gesamthaft abstandrechtlich zu bewerten angesehen. • Zulässigkeit und Unbegründetheit des Zulassungsantrags: Die vom Beklagten innerhalb der Frist nach § 124a Abs.1 VwGO vorgebrachten Gründe rechtfertigen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO). • Gesamtheitliche Betrachtung des Gebäudes: Bautechnische und funktionale Verknüpfung zwischen dem bestehenden Gebäude, dem Ausbau 1995 und dem Flachdachanbau 1964 sind gegeben. Aufgrund der Eingriffe (Entfernen von Mauern und Dachbestandteilen, Verbindung der Geschoßdecke, gemeinsames Dach) ist das Obergeschoß nicht eigenständig, sodass abstandrechtlich das gesamte Gebäude zu beurteilen ist. • Rechtslage und Rechtsprechung: Die vom Verwaltungsgericht gewählte Bewertung entspricht gefestigter Rechtsprechung, wonach verbundenen Bauteile einheitlich abstandrechtlich zu behandeln sind; daraus folgt, dass das Vorhaben die Nachbarrechte der Kläger verletzt. • Unbeachtlichkeit nachträglicher Vorbringen: Neu vorgebrachte Vereinbarungen von 1958 oder abweichende Ausführungen am Balkon, die erst im Schriftsatz vom 26.8.1999 eingeführt wurden, sind außerhalb der Frist des § 124a Abs.1 VwGO und können die Zulassung nicht stützen. • Indizwirkung des materiellen Prüfungsumfangs: Es kommt auf den materiellen Prüfungsumfang an; ob der Bauschein formal nur das isolierte Ausbauvorhaben erfasst, ist für die materielle Abstandsprüfung ohne Bedeutung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; der Streitwert wurde auf 8.000 DM festgesetzt nach § 13 Abs.1 Satz1 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Begründet ist dies damit, dass keine der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 VwGO vorliegt: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Die streitige Um- und Ausbaumaßnahme ist bautechnisch und funktional mit dem bestehenden Gebäudebestand verbunden, sodass das Gebäude gesamthaft abstandrechtlich zu beurteilen ist und das Vorhaben die Nachbarrechte der Kläger verletzt. Neues Vorbringen des Beklagten außerhalb der Frist nach § 124a Abs.1 VwGO ist unbeachtlich und kann die Zulassung nicht begründen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.