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Urteil

7 A 1071/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist § 34 BauGB; die Zulässigkeit richtet sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. • Die näheren Umgebung des strittigen Grundstücks entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO); ausnahmsweise zulässige Gewerbenutzungen ändern den Gebietscharakter nicht. • Ein Vorhaben, das den Gebietscharakter deutlich verändert, ist auch nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB (in entsprechender Anwendung) zuzulassen. • Die Klägerin hat gegenüber dem Vorhaben einen Abwehranspruch, wenn durch Zulassung eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird.
Entscheidungsgründe
Bauvorhaben widerspricht Gebietscharakter: Abwehranspruch nach § 34 BauGB • Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist § 34 BauGB; die Zulässigkeit richtet sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. • Die näheren Umgebung des strittigen Grundstücks entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO); ausnahmsweise zulässige Gewerbenutzungen ändern den Gebietscharakter nicht. • Ein Vorhaben, das den Gebietscharakter deutlich verändert, ist auch nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB (in entsprechender Anwendung) zuzulassen. • Die Klägerin hat gegenüber dem Vorhaben einen Abwehranspruch, wenn durch Zulassung eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks an der Südseite einer vierspurigen Hauptstraße. Die Beigeladene errichtete auf dem benachbarten westlichen Grundstück ein größeres Bürogebäude, wogegen die Klägerin Widerspruch und Klage erhob. Entlang der Südseite der Straße bestehen überwiegend Einzel- und Mehrfamilienhäuser; vereinzelt sind ausnahmsweise zulässige Nutzungen wie Tankstelle, Schuh- und Modegeschäft sowie ein Funktaxibetrieb vorhanden. Die Baugenehmigung für das Bürogebäude erging zuletzt am 5. Juli 1994; die Klägerin rügt Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Verwaltungsgericht gab der Klage statt; Beklagter und Beigeladene legten Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Für die Zulässigkeit ist § 34 BauGB maßgeblich; es ist die Eigenart der näheren Umgebung zu ermitteln und zu prüfen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung einfügt. • Ermittlung der Umgebung: Ortsbesichtigungen und Akten ergeben, daß die näheren Umgebung des Beigeladenen-Grundstücks im Abschnitt zwischen den benannten Wegen ein allgemeines Wohngebiet bildet; die B.‑Straße wirkt als trennende Hauptverkehrsachse und schafft keine durchgehende Gemengelage. • Bewertung vorhandener Ausnahmenutzungen: Einzelne ausnahmsweise zulässige Nutzungen (Tankstelle, kleinere Geschäfte, Funktaxi) sind im Gesamtbild in Wohnnutzung eingebettet und prägen den Gebietscharakter nicht derart, daß daraus ein anderes Baugebiet abzuleiten wäre. • Unzulässigkeit des Bürobauvorhabens: Das errichtete Bürogebäude fügt sich nach Art und Maß nicht in das allgemeine Wohngebiet ein; seine Zulassung würde die Gebietsart verändern und eine Verfremdung einleiten. • Kein Rückgriff auf § 31 Abs. 2 BauGB: Eine Befreiung in entsprechender Anwendung kommt nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung nicht städtebaulich vertretbar ist. • Abwehranspruch der Klägerin: Wegen der gebietsverändernden Wirkung besteht ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Baugenehmigung; die Behördenentscheidungen sind daher rechtswidrig. • Verfahrens- und kostenrechtliche Folgerungen: Die Berufungen sind zulässig, aber unbegründet; Kostenentscheidung erfolgt nach §§ 154 Abs.2, 159 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen; die Klage der Grundstücksnachbarin ist begründet. Die Baugenehmigung vom 5. Juli 1994 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind rechtswidrig, weil das errichtete Bürogebäude sich nicht in das maßgebliche allgemeine Wohngebiet gemäß § 34 BauGB einfügt und daher die Gebietsart verändert. Eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Klägerin hat damit ihren Abwehranspruch durchgesetzt; Beklagter und Beigeladene tragen die Kosten der Gegenseite je zur Hälfte, eigene außergerichtliche Kosten tragen sie selbst. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.