Beschluss
18 B 2097/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anhörung zur Ausweisung ist in der Regel zugleich die Anhörung zur beabsichtigten Versagung der Aufenthaltsgenehmigung und zur Abschiebungsandrohung zu sehen.
• Ist die Ausreisepflicht unabhängig von der Ausweisung bereits vollziehbar (z. B. wegen fehlender Aufenthaltsgenehmigung oder unerlaubter Einreise), rechtfertigt dies die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Anordnung einer Abschiebungsandrohung.
• Ein Aussetzungsantrag gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn der Antragsteller vor der Versagung keine wiederherstellbare Rechtsposition innehatte.
• Die Abschiebungsandrohung ist zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach §§ 49, 50 AuslG vorliegen und die Ausreisepflicht nach §§ 42, 58 AuslG gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Anhörung bei Ausweisung erfasst Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsandrohung rechtmäßig • Bei Anhörung zur Ausweisung ist in der Regel zugleich die Anhörung zur beabsichtigten Versagung der Aufenthaltsgenehmigung und zur Abschiebungsandrohung zu sehen. • Ist die Ausreisepflicht unabhängig von der Ausweisung bereits vollziehbar (z. B. wegen fehlender Aufenthaltsgenehmigung oder unerlaubter Einreise), rechtfertigt dies die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Anordnung einer Abschiebungsandrohung. • Ein Aussetzungsantrag gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn der Antragsteller vor der Versagung keine wiederherstellbare Rechtsposition innehatte. • Die Abschiebungsandrohung ist zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach §§ 49, 50 AuslG vorliegen und die Ausreisepflicht nach §§ 42, 58 AuslG gegeben ist. Der Antragsteller wurde durch Ordnungsverfügung vom 13. Juli 1998 ausgewiesen; zuvor erfolgte am 16. Juni 1998 eine Anhörung, die sich ausdrücklich nur auf die Ausweisung bezog. Parallel wurden die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und eine Abschiebungsandrohung angeordnet. Der Antragsteller hatte wiederholt keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Stellung, war ohne Aufenthaltstitel und ohne Visum eingereist und hatte frühere Anträge bzw. Situationen, die eine Erlaubnisfiktion ausgelöst hatten, nicht fortbestehen lassen. Er stellte Aussetzungsanträge gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung; das Verwaltungsgericht gab dem Aussetzungsbegehren insoweit statt. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte insbesondere, ob ein Anhörungsmangel vorliegt, ob eine wiederherstellbare Rechtsposition bestand und ob die Abschiebungsandrohung den Anforderungen des Ausländergesetzes entspricht. • Anhörung: Aufgrund der Regelungszusammenhänge des Ausländergesetzes (insb. § 72 Abs. 2 AuslG, §§ 44, 42, 8 AuslG) ist eine Anhörung zur Ausweisung regelmäßig zugleich als Anhörung zur beabsichtigten Versagung der Aufenthaltserlaubnis und zur Abschiebungsandrohung zu verstehen; nur bei besonderen Umständen, die eine kurzfristige zwangsweise Abschiebung ausschließen, käme es anders in Betracht. • Keine besonderen Umstände: Im vorliegenden Fall lagen keine besonderen Umstände vor; der Antragsteller musste mit zwangsweiser Entfernung rechnen und hatte schon wegen früherer Entscheidungen und Straftaten keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position. • Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags gegen Versagung: Der Aussetzungsantrag gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, weil der Antragsteller vor der Versagung keine Rechtsposition innehatte, die ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wiederhergestellt werden könnte; frühere Fiktionen der Erlaubnis waren erloschen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, § 69 AuslG). • Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung: Die Abschiebungsandrohung ist zulässig und entspricht §§ 49, 50 AuslG. Die Ausreisepflicht war vollziehbar, weil der Antragsteller die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besaß und unerlaubt eingereist war (§§ 42 Abs.1, 42 Abs.2 Satz1 Nr.1, 58 Abs.1 Nr.1 AuslG). • Aufschiebende Wirkung: Dass dem Widerspruch gegen die Ausweisung aufschiebende Wirkung zukommen kann, ändert nichts, wenn die Ausreisepflicht ohnehin aufgrund der Versagung der Aufenthaltserlaubnis oder der unerlaubten Einreise vollziehbar geworden ist (§ 42 Abs.2 AuslG). Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet; der Aussetzungsantrag ist insoweit abzulehnen, als damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wurde. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtsauffassung zum Anhörungsmangel hielt der Senat nicht für zutreffend. Der Aussetzungsantrag gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist zudem unzulässig, weil dem Antragsteller vor Versagung keine wiederherstellbare Rechtsposition zustand. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 49, 50 sowie die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach §§ 42, 58 AuslG vorliegen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs.1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.