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Urteil

22 A 1604/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die rückwirkende Bekanntmachung einer Satzung kann einen zuvor bestehenden Bekanntmachungsfehler heilen, wenn das Vertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdig war. • Bei verpachteten Jagden ist Steuermaßstab nach § 3 JStS das vom Pächter an den Verpächter zu entrichtende Entgelt einschließlich etwa überbälter Mehrwertsteuer, soweit vertraglich übernommen. • Eine typisierende Bemessung der Aufwandsteuer darf auf den an den Verpächter zu entrichtenden Pachtpreis und vereinbarte Nebenleistungen abstellen, ohne individuelle Vorsteuerabzugsrechte des Pächters zu berücksichtigen. • Die Behörde darf unter Gesamtschuldnern nach pflichtgemäßem Ermessen einen Schuldner auswählen; eine gesonderte Darlegungspflicht besteht nur in Ausnahmefällen.
Entscheidungsgründe
Jagdsteuer: Maßstab ist das vertraglich an den Verpächter zu entrichtende Entgelt • Die rückwirkende Bekanntmachung einer Satzung kann einen zuvor bestehenden Bekanntmachungsfehler heilen, wenn das Vertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdig war. • Bei verpachteten Jagden ist Steuermaßstab nach § 3 JStS das vom Pächter an den Verpächter zu entrichtende Entgelt einschließlich etwa überbälter Mehrwertsteuer, soweit vertraglich übernommen. • Eine typisierende Bemessung der Aufwandsteuer darf auf den an den Verpächter zu entrichtenden Pachtpreis und vereinbarte Nebenleistungen abstellen, ohne individuelle Vorsteuerabzugsrechte des Pächters zu berücksichtigen. • Die Behörde darf unter Gesamtschuldnern nach pflichtgemäßem Ermessen einen Schuldner auswählen; eine gesonderte Darlegungspflicht besteht nur in Ausnahmefällen. Der Kläger und ein Mitpächter pachteten von 1990 bis 1999 ein Jagdrevier gegen Jahrespacht und Nebenleistungen. Der Kreis setzte für 1996 Jagdsteuer fest, wobei er neben dem Pachtpreis auch vom Kläger übernommene Mehrwertsteuer berücksichtigte; der Mitpächter erhielt keinen eigenen Bescheid. Kläger und Mitpächter erhoben Widerspruch; der Beklagte verringerte die Steuer teilweise, beließ aber die Mehrwertsteuer im Steuermaßstab. Das VG gab der Klage statt und hielt die Satzung für in Teilen unbestimmt. Der Beklagte legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren ergab Erkundigung, dass der Verpächter gegenüber dem Finanzamt Einspruch gegen Umsatzsteuerbescheide eingelegt hatte und die Vollziehung ausgesetzt war; der BFH hatte zwischenzeitlich entschieden, dass Jagdpacht umsatzsteuerbar sein kann. Streitfragmente betrafen die Wirksamkeit der Satzung, die Frage der Mehrwertsteuerpflicht des Verpächters und die Auswahl des Klägers als Steuerschuldner. • Die Berufung ist begründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. • Die rückwirkende Bekanntmachung der Jagdsteuersatzung heilte den früheren Formmangel, weil das Vertrauen der Betroffenen in die Unabänderlichkeit der Rechtslage nicht schutzwürdig war. • § 3 Satz 1 Nr. 1 JStS ist ausreichend bestimmt: maßgeblich ist das vom Pächter an den Verpächter zu entrichtende Entgelt einschließlich etwaiger übernommener Mehrwertsteuer; "etwaig" bedeutet nur, dass Mehrwertsteuer nur dann einbezogen wird, wenn der Pächter sie vertraglich übernommen hat. • Typisierende Aufwandbemessung ist zulässig; die Satzung kann praktikabel auf Pachtpreis und vereinbarte Nebenleistungen einschließlich übertragener Mehrwertsteuer abstellen, ohne individuelle Vorsteuerabzugsrechte zu berücksichtigen. • Die vertragliche Verpflichtung des Pächters zur Übernahme der vom Verpächter eingeforderten Mehrwertsteuer besteht unabhängig davon, ob die Umsatzsteuerveranlagung des Verpächters rechtlich Bestand hat; laufende Einsprüche oder Aussetzungen der Vollziehung berühren nicht automatischer die vertragliche Pflicht. • Die feste Steuerfestsetzung war nicht nur vorläufig, weil die Voraussetzungen der Steuerentstehung angesichts der vertraglichen Übernahme der Mehrwertsteuer gegeben waren; eine spätere Änderung durch erfolgreichen Rechtsbehelf des Verpächters würde höchstens nachträgliche Erstattungsansprüche begründen. • Die Auswahl des Klägers als heranzuziehender Steuerschuldner unter Gesamtschuldnern war ermessensgerecht und nicht willkürlich; es ist nicht ersichtlich, dass besondere Gründe eine weitergehende Darlegungspflicht der Behörde ausgelöst hätten. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Jagdsteuerbescheid 1996 ist rechtmäßig, soweit er das vertraglich an den Verpächter zu entrichtende Entgelt einschließlich der vom Pächter übernommenen Mehrwertsteuer zum Steuermaßstab macht. Die rückwirkende Bekanntmachung der Satzung heilte den formellen Mangel. Die vertragliche Pflicht des Klägers zur Übernahme der Mehrwertsteuer bestand unabhängig von noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden des Verpächters, sodass eine endgültige Steuerfestsetzung zulässig war. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend angeordnet.