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Beschluss

10 A 3691/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid ist unabhängig von einer erforderlichen landschaftsschutzrechtlichen Befreiung zu entscheiden; eine offensichtliche Unmöglichkeit einer Befreiung muss konkret geprüft werden. • Pensionstierhaltung kann als landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 201 BauGB gelten, wenn ausreichende eigene Futterflächen vorhanden sind. • Im Außenbereich sind bauliche Anlagen zulässig, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen; eine Verhinderung wegen Landschaftsschutz setzt gewichtige, über die Unterschutzstellung hinausgehende Beeinträchtigungen voraus.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid für landwirtschaftliche Halle im Landschaftsschutzgebiet zulässig (10 A 3691/97) • Ein Bauvorbescheid ist unabhängig von einer erforderlichen landschaftsschutzrechtlichen Befreiung zu entscheiden; eine offensichtliche Unmöglichkeit einer Befreiung muss konkret geprüft werden. • Pensionstierhaltung kann als landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 201 BauGB gelten, wenn ausreichende eigene Futterflächen vorhanden sind. • Im Außenbereich sind bauliche Anlagen zulässig, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen; eine Verhinderung wegen Landschaftsschutz setzt gewichtige, über die Unterschutzstellung hinausgehende Beeinträchtigungen voraus. Der Kläger ist Eigentümer eines Hofgrundstücks und weiterer rund 18 ha landwirtschaftlicher Flächen. Er plante auf einem außerhalb bebauten Ortsbereich liegenden Flurstück eine 875 qm große Halle mit 16 Pferdeboxen zur Haltung von Pensionspferden und beabsichtigte, den benachbarten Reitplatz mit zu nutzen. Der Beklagte lehnte seine Bauvoranfrage ab mit der Begründung, das Vorhaben beeinträchtige Naturschutz- und Landschaftspflegebelange im Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Naturschutzgebiet. Der Beigeladene bestätigte die Ablehnung mit dem Hinweis auf Zersiedelungsgefahr und die Gefahr eines neuen Hofansatzes. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, weil der Kläger ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse hat; eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung oder Ausnahme ist gesondert zu prüfen und nur dann bereits ausschließend, wenn offensichtlich keine Möglichkeit besteht. • Verfahrensrechtliche Trennung: Nach nordrhein-westfälischem Recht ist über den Bauvorbescheid unabhängig von der landschaftsschutzrechtlichen Befreiung/ Ausnahme zu entscheiden; die Sache bedarf einer eigenständigen Prüfung im jeweiligen Verfahren. • Außenbereich und Landwirtschaft (§ 35 Abs.1 BauGB, § 201 BauGB): Das Vorhaben liegt eindeutig im Außenbereich. Pensionstierhaltung zählt als Landwirtschaft, soweit eine überwiegend eigene Futtergrundlage vorhanden ist; der Kläger verfügt über ausreichend Flächen und nur kurzfristig verpachtete Parzellen, sodass Nachhaltigkeit des Betriebs nicht ausgeschlossen ist. • Funktionelle Zuordnung: Die Halle dient dem landwirtschaftlichen Betrieb sachlich und funktionell; bloße Förderlichkeit genügt, Unentbehrlichkeit ist nicht erforderlich. Ein Verweis auf den Innenbereich ist nicht geboten. • Naturschutz- und Landschaftspflegebelange (§ 35 Abs.3 Nr.5 BauGB): Öffentliche Belange, insbesondere Landschaftsschutz, stehen dem Vorhaben nicht entgegen, sofern keine besondere Verunstaltung des Landschaftsbildes vorliegt. In der örtlichen Umgebung, die landwirtschaftlich geprägt ist, würde die Halle das Landschaftsbild nicht verunstalten. • Landschaftsschutzverordnung: Ob eine Befreiung nach § 69 LG NW oder eine Ausnahme nach § 3 der Landschaftsschutzverordnung erteilt werden kann, ist in einem gesonderten Verfahren zu klären; hier ist nicht offensichtlich, dass eine solche Befreiung/ Ausnahme ausgeschlossen wäre. • Rechtsfolge: Mangels entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist der ablehnende Bescheid rechtswidrig; der Kläger hat Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hebt den ablehnenden Bauvorbescheid auf und verpflichtet die Behörde, den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen. Das Gericht stellt fest, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Außenbereich zulässig ist, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (Pensionspferdehaltung mit ausreichender eigener Futtergrundlage) und keine gewichtigen naturschutz- oder landschaftspflegerischen Bedenken die Erteilung des Vorbescheids verhindern. Ob eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung oder Ausnahme erteilt werden kann, bleibt in einem gesonderten Verfahren zu prüfen; dies schließt aber die Erteilung des Bauvorbescheids nicht aus. Der Kläger hat damit materiell durchgesetzt, dass die baurechtliche Vorprüfung positiv zu bescheiden ist, sodass er die weiteren erforderlichen Entscheidungen (Befreiung/ Ausnahme) gesondert verfolgen muss.