Beschluss
3 B 1415/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, wenn der angefochtene Beschluss mit einer hinreichenden Bezugnahme auf ein contemporan verkündetes Urteil begründet ist.
• Die Bezugnahme im Tenor auf das am selben Tag ergangene Urteil erfüllt das Begründungserfordernis des § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wenn dieses Urteil den Beteiligten gleichzeitig zugestellt wurde.
• Kosten- und Streitwertfestsetzungen richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und den §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Begründung durch Bezugnahme auf zeitgleiches Urteil genügt § 122 Abs. 2 VwGO • Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, wenn der angefochtene Beschluss mit einer hinreichenden Bezugnahme auf ein contemporan verkündetes Urteil begründet ist. • Die Bezugnahme im Tenor auf das am selben Tag ergangene Urteil erfüllt das Begründungserfordernis des § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wenn dieses Urteil den Beteiligten gleichzeitig zugestellt wurde. • Kosten- und Streitwertfestsetzungen richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und den §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Streitparteien sind Kläger und die Verwaltungsbehörde (nicht namentlich benannt). Der Kläger beantragte in einem Verfahren die Aussetzung der Vollziehung; das Verwaltungsgericht lehnte den Aussetzungsantrag ab und erließ einen Beschluss. Im Tenor dieses Beschlusses wurde zur Begründung auf das am selben Tag in einem verbundenen Verfahren ergangene Urteil Bezug genommen. Das Urteil war Gegenstand eines getrennt geführten Verfahrens (17 K 5398/97), das in mündlicher Verhandlung erging und am 18.05.1999 verkündet wurde. Beschluss und Urteil wurden den Beteiligten gleichzeitig zugestellt. Der Kläger rügte als Zulassungsgrund im Beschwerdeverfahren lediglich einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. • Zulassungsgrund: Der geltend gemachte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor, weil der angefochtene Beschluss eine Begründung enthält, wie von § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO gefordert. • Begründung durch Bezugnahme: Die im Tenor enthaltene sinngemäße Bezugnahme auf das am selben Tag ergangene Urteil erfüllt das Erfordernis einer Begründung, wenn das zitierte Urteil den Beteiligten mit dem Beschluss zugestellt wurde. • Zustellung und Transparenz: Da das Urteil (Verfahren 17 K 5398/97) zugleich mit dem angefochtenen Beschluss zugestellt worden ist, konnten sich die Beteiligten über die Entscheidungsgründe informieren; dies macht die Referenzbegründung ausreichend. • Rechtsprechungs- und Kommentarbezug: Die Auslegung des Begründungserfordernisses ist vereinbar mit einschlägiger Rechtsprechung und Kommentarliteratur, wonach Bezugnahmen auf andere, zugestellte Entscheidungen genügen können. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. • Unanfechtbarkeit: Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen; es liegt kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vor. Der angefochtene Beschluss ist mit einer wirksamen Begründung versehen, weil er im Tenor auf das zeitgleich ergangene und den Beteiligten zugestellte Urteil Bezug nimmt, wodurch das Begründungserfordernis des § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO erfüllt ist. Die Kostenentscheidung erfolgt zu Lasten des Beschwerführers nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.