Beschluss
19 B 1010/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Beschwerde wegen angeblicher Fehler des Verwaltungsgerichts müssen ernstliche Zweifel an dessen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.
• Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung setzt nach § 2 Abs. 3 StVG i.V.m. § 48 Abs. 5 Satz 2 FeV u.a. voraus, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Inhaber biete nicht die Gewähr, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden.
• Verkehrsverstöße können die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV in Zweifel ziehen, wenn sie die Prognose rechtfertigen, der Fahrer werde seine Pflichten gegenüber Fahrgästen nicht erfüllen.
• Für die Anordnung (einstweilige Verlängerung) ist die Glaubhaftmachung überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache erforderlich; dies obliegt dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
• Das Gebot einer vorherigen Warnung durch die Straßenverkehrsbehörde vor einer Nichtverlängerung besteht nicht; ein Anspruch hierauf folgt weder aus gesetzlichem Vertrauen noch aus übergeordneten Grundsätzen.
• Die bloße Existenzgefährdung des Antragstellers durch den Verlust der Fahrerlaubnis begründet keinen Anordnungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen Unzuverlässigkeit • Zur Zulassung der Beschwerde wegen angeblicher Fehler des Verwaltungsgerichts müssen ernstliche Zweifel an dessen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung setzt nach § 2 Abs. 3 StVG i.V.m. § 48 Abs. 5 Satz 2 FeV u.a. voraus, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Inhaber biete nicht die Gewähr, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. • Verkehrsverstöße können die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV in Zweifel ziehen, wenn sie die Prognose rechtfertigen, der Fahrer werde seine Pflichten gegenüber Fahrgästen nicht erfüllen. • Für die Anordnung (einstweilige Verlängerung) ist die Glaubhaftmachung überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache erforderlich; dies obliegt dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. • Das Gebot einer vorherigen Warnung durch die Straßenverkehrsbehörde vor einer Nichtverlängerung besteht nicht; ein Anspruch hierauf folgt weder aus gesetzlichem Vertrauen noch aus übergeordneten Grundsätzen. • Die bloße Existenzgefährdung des Antragstellers durch den Verlust der Fahrerlaubnis begründet keinen Anordnungsanspruch. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern. Die Behörde hatte die Verlängerung versagt, nachdem bei Überprüfung Verwaltungsvorgänge mehrere Verkehrsverstöße, darunter nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 1996, ergeben hatten. Der Antragsteller berief sich darauf, die Vorfälle lägen überwiegend mehr als zwei Jahre zurück; er machte dar, auf die Verlängerung angewiesen zu sein. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ab. Dagegen richtete sich der Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht, mit dem vorgebracht wurde, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weise erhebliche Rechtsfehler auf und Akteneinsicht sei nicht hinreichend gewährt worden. Das OVG prüfte insbesondere die Frage der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 48 Abs. 5 FeV und die Anforderungen an den Vortrag im einstweiligen Rechtsschutz. • Zulassungsrechtlicher Maßstab: Nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Verwaltungsgerichtsentscheidung darzulegen; dies ist hier nicht gelungen. • Erfordernis der Glaubhaftmachung: Für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Glaubhaftmachung überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache erforderlich; der Antragsteller hat diese nicht erbracht. • Rechtliche Voraussetzungen der Verlängerung: Nach § 2 Abs. 3 StVG i.V.m. § 48 Abs. 5 Satz 2 FeV darf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur verlängert werden, wenn u.a. keine Tatsachen gegen die Gewähr für die besondere Verantwortung des Inhabers sprechen. • Persönliche Zuverlässigkeit: Die persönliche Zuverlässigkeit ist eine Charaktereigenschaft, die auf Vertrauenswürdigkeit bei der Beförderung von Fahrgästen abstellt; Verkehrsverstöße können diese in Zweifel ziehen, wenn sie die Prognose rechtfertigen, dass Pflichten gegenüber Fahrgästen verletzt werden. • Tatsächliche Bewertung: Die Häufung von acht Verkehrsverstößen, Fortsetzung nach Wiedererteilung, Rechtfertigung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Berufstätigkeit als Taxifahrer und vorsätzlicher Gebrauch eines unversicherten Fahrzeugs rechtfertigen zumindest die Möglichkeit einer Missachtung rechtlicher Pflichten und damit das Fehlen überwiegender Erfolgsaussichten für den Antragsteller. • Kein Anspruch auf Vorwarnung oder Fahrerlaubnis auf Probe: Eine gesetzliche Pflicht der Behörde zur vorherigen Mitteilung besteht nicht; eine Fahrerlaubnis auf Probe ist nur beim erstmaligen Erwerb vorgesehen (§ 2a StVG i.V.m. §§ 32 ff. FeV) und hier nicht anwendbar. • Verfahrensrechtliches: Das Akteneinsichtsrecht wurde nicht verletzt; Übersendung der Gerichtsakten ist gesetzlich nicht obligatorisch und erfordert gesonderten Antrag nach § 100 VwGO. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Verlängerung der Fahrerlaubnis sind nicht glaubhaft gemacht worden, weil die vorliegenden Verkehrsverstöße in ihrer Häufung und Fortdauer nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit begründen. Eine gesetzliche Pflicht der Behörde zu vorheriger Warnung besteht nicht, und die wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers begründet keinen Anordnungsanspruch. Damit bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sodass die Beschwerde nicht zuzulassen ist.