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Beschluss

15 A 3207/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Beitragspflicht für straßenbauliche Maßnahmen setzt voraus, dass vom Ausbau der Straße bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück ohne weiteres betreten werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). • Eine zwischen Fahrbahn und Grundstück liegende mehrere Meter breite Fläche ist nur dann Teil der Straße im Sinne der Beitragspflicht, wenn sie tatsächlich zur Erschließung und zum Betreten der anliegenden Grundstücke bestimmt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Keine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße • Zur Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Beitragspflicht für straßenbauliche Maßnahmen setzt voraus, dass vom Ausbau der Straße bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück ohne weiteres betreten werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). • Eine zwischen Fahrbahn und Grundstück liegende mehrere Meter breite Fläche ist nur dann Teil der Straße im Sinne der Beitragspflicht, wenn sie tatsächlich zur Erschließung und zum Betreten der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Die Kläger rügen eine zu Unrecht festgesetzte Beitragspflicht für straßenbauliche Maßnahmen. Streitgegenstand ist, ob die klägerischen Grundstücke an die ausgebaute W. Straße grenzen und ob von der Fahrbahn bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück ohne weiteres betreten werden kann. Die Ausbauplanung führte zu einer mehrere Meter breiten trennenden Fläche zwischen Fahrbahn und Grundstücken; zusätzlich liegen dort ein kombinierter Rad- und Gehweg und ein Trennstreifen. Die Kläger berufen sich auf einen später erteilten Bauvorbescheid, der eine Erschließung über die W. Straße annehmen könnte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, dass keine Beitragspflicht entstanden sei. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung mit der Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Zulassungsgrund: Es fehlen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Beitragspflichtige Inanspruchnahmemöglichkeit: Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist Beitragspflicht nur gegeben, wenn vom Ausbau der Straße bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück ohne weiteres betreten werden kann. • Auslegung der Ausbauplanung: Der Ausbauplan zeigt nicht, dass die zwischen Fahrbahn und Grundstück liegende Fläche als Teil der Straße ausgebaut oder zur Erschließung bestimmt sein soll; vielmehr liegen Rad- und Gehweg sowie Trennstreifen dazwischen. • Nutzung und Widmung der Fläche: Es ist möglich, dass die Fläche nicht zum Betreten bestimmt ist und etwa als Blumenbeet genutzt wird; damit fehlt die gesicherte, vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit. • Zeitpunkt der Beitragspflicht: Auf einen nachträglich erteilten Bauvorbescheid kommt es nicht an, wenn dieser nach Entstehung der Beitragspflicht erteilt wurde (Tag der Abnahme 15.11.1995). • Kostenentscheidung: Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last (§ 154 Abs. 1 VwGO); Streitwertfestsetzung nach §§ 13 Abs. 2, 14 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage in der Berufung erfolgreich wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass für die klägerischen Grundstücke keine Beitragspflicht entstanden ist, da eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit von der Fahrbahn bis zur Grundstücksgrenze nicht gegeben ist. Die zwischen Fahrbahn und Grundstück liegende Fläche ist weder als Teil der Straße gekennzeichnet noch als zur Erschließung bestimmter Bereich erkennbar; zudem stehen Rad- und Gehweg sowie ein Trennstreifen einer unmittelbaren Nutzung entgegen. Ein später erteilter Bauvorbescheid ändert daran nichts, weil er nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht liegt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte; der Streitwert wurde festgesetzt.