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Beschluss

2 E 932/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, nur zu Raten zahlungsfähig zu sein (§§ 114, 115, 117 ZPO; §§ 166 VwGO). • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bereits bei klärungsbedürftigen schwierigen Sach‑ oder Rechtsfragen besteht diese Wahrscheinlichkeit (§ 114 ZPO). • Bei Festsetzung von Raten sind anrechenbare Beträge nach § 115 ZPO abzuziehen; verbleibendes Einkommen bestimmt die monatliche Rate. • Bei Ansprüchen nach § 27 Abs.2 BVFG ist die Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs.2 BVFG (Muttersprache, Vermittlung deutscher Kultur, Bekenntnis zum deutschen Volkstum) entscheidend; Eintragungen in frühen Pässen können ein gegen den Willen erfolgt sein und sind zu prüfen. • Die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG kann zugunsten des Antragstellers gelten, wenn eine Erklärung zur deutschen Nationalität unzumutbar gewesen wäre und der Wille zur Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum insgesamt unzweifelhaft ist.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unklarer BVFG‑Anspruchslage • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, nur zu Raten zahlungsfähig zu sein (§§ 114, 115, 117 ZPO; §§ 166 VwGO). • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bereits bei klärungsbedürftigen schwierigen Sach‑ oder Rechtsfragen besteht diese Wahrscheinlichkeit (§ 114 ZPO). • Bei Festsetzung von Raten sind anrechenbare Beträge nach § 115 ZPO abzuziehen; verbleibendes Einkommen bestimmt die monatliche Rate. • Bei Ansprüchen nach § 27 Abs.2 BVFG ist die Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs.2 BVFG (Muttersprache, Vermittlung deutscher Kultur, Bekenntnis zum deutschen Volkstum) entscheidend; Eintragungen in frühen Pässen können ein gegen den Willen erfolgt sein und sind zu prüfen. • Die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG kann zugunsten des Antragstellers gelten, wenn eine Erklärung zur deutschen Nationalität unzumutbar gewesen wäre und der Wille zur Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum insgesamt unzweifelhaft ist. Die Klägerin beantragte einen Aufnahmebescheid nach §27 Abs.2 BVFG; gleichzeitig beantragte sie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Klägerin ist Rentnerin mit begrenztem Nettoeinkommen und legte einen Rentenbescheid vor. Die Behörde hatte den Aufnahmeantrag abgelehnt oder offen gelassen, insbesondere wegen ungeklärter deutscher Volkszugehörigkeit nach §6 Abs.2 BVFG. Strittig sind vor allem die Muttersprache/Sprachkenntnisse der Klägerin und ob in ihrem ersten Inlandspass ein wirksames Gegenbekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit vorliegt. Die Eintragung der russischen Nationalität im Pass der Klägerin ist nicht abschließend geklärt, ebenso wenig, ob diese Eintragung gegen ihren Willen erfolgte. Ferner ist zu prüfen, ob die Klägerin wegen früherer Kommandantur und Behandlung durch sowjetische Behörden als deutsche Volkszugehörige anzusehen ist und ob die Fiktion des §6 Abs.2 Satz2 BVFG zu ihren Gunsten greift. • Die Beschwerde war zulässig und begründet; die Klägerin hat gemäß §117 ZPO glaubhaft gemacht, nur ratenweise prozessfähig zu sein. Bei einem Nettoeinkommen von 1.267,20 DM wurden nach §115 ZPO Abzüge für berücksichtigungsfähige Posten vorgenommen (663 DM pauschal, 200 DM Mietanteil) und daraus eine Monatsrate von 150 DM festgesetzt. • Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO ist zu gewähren, weil die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; der entscheidende Sachverhalt zur Anspruchsgrundlage (§27 Abs.2 BVFG) ist noch klärungsbedürftig, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen des §4 Abs.1 und §6 Abs.2 BVFG. • Zur deutschen Volkszugehörigkeit nach §6 Abs.2 BVFG sind drei Erfordernisse relevant: Abstammung von deutschen Volkszugehörigen, Vermittlung bestätigender Merkmale (Sprache, Kultur) und/oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei der Klägerin sind Abstammung und mögliche Vermittlung deutscher Sprache/Erziehung streitig; Widersprüche der kindlichen Angaben und ein lakonischer Vermerk in den Verwaltungsvorgängen machen weitere Aufklärung erforderlich. • Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in den ersten Inlandspass spricht grundsätzlich für ein Gegenbekenntnis, ist jedoch entkräftet, wenn die Eintragung gegen den Willen oder ohne Erklärung des Betroffenen erfolgt ist. Hier ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin bei Passausstellung nicht befragt wurde. • Es ist zu prüfen, ob die Klägerin schon vor der Ausreise nach Ka­sachischem Recht die deutsche Nationalität hätte eintragen können; zudem können Umstände der Kommandantur und die Behandlung durch sowjetische Behörden sowie die frühe Ausreise für die Annahme eines unzweifelhaften Willens zur deutschen Volkszugehörigkeit sprechen. • Schließlich kommt die Fiktion des §6 Abs.2 Satz2 BVFG in Betracht, wenn eine Erklärung zur deutschen Nationalität mit Gefahr oder schweren Nachteilen verbunden gewesen wäre und der Wille zur deutschen Volksgruppe unzweifelhaft ist; dies erscheint für die relevanten frühen Zeiträume möglich. • Vor dem Hintergrund dieser offenen, aber nicht aussichtslosen Rechtsfragen rechtfertigt die Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen. Der angefochtene Beschluss wurde geändert: Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet; Monatsraten von 150 DM werden festgesetzt. Begründung: Die Klägerin ist nur zu Raten zahlungsfähig; nach Abzug berücksichtigungsfähiger Beträge verbleibt ein Einkommen, das eine Rate von 150 DM rechtfertigt (§115 ZPO). Die Klage weist hinreichende Erfolgsaussichten auf, weil die für einen Anspruch nach §27 Abs.2 BVFG maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen, insbesondere die deutsche Volkszugehörigkeit nach §6 Abs.2 BVFG, noch klärungsbedürftig sind; es bestehen konkrete Anhaltspunkte, die eine positive Entscheidung nicht ausschließen (Abstammung, mögliche sprachliche und kulturelle Prägung, Umstände der Passausstellung, Fiktion des §6 Abs.2 Satz2 BVFG). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.