Beschluss
9 A 972/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren kann es unerheblich sein, ob ein Eigentümer nicht alle Teile seines Grundstücks praktisch von der Straße aus betreten kann; selbstgeschaffene Zugangshindernisse sind unbeachtlich.
• Zur Bemessung von Straßenreinigungsgebühren können benachbarte Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit veranlagt werden, wenn Größe, Lage und Benutzbarkeit dies rechtfertigen.
• Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen und das Urteil insoweit wirkungslos.
Entscheidungsgründe
Teilweise Teilerledigung; Zugangshindernisse unbeachtlich bei Straßenreinigungsgebühren • Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren kann es unerheblich sein, ob ein Eigentümer nicht alle Teile seines Grundstücks praktisch von der Straße aus betreten kann; selbstgeschaffene Zugangshindernisse sind unbeachtlich. • Zur Bemessung von Straßenreinigungsgebühren können benachbarte Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit veranlagt werden, wenn Größe, Lage und Benutzbarkeit dies rechtfertigen. • Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen und das Urteil insoweit wirkungslos. Die Klägerin focht die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für zwei benachbarte Buchgrundstücke an. Die Verwaltung hatte beide Parzellen als wirtschaftliche Einheit veranlagt und Gebühren festgesetzt. Die Klägerin rügte, der hintere Gartenteil (Buchgrundstück Nr.1462) sei wegen einer Mauer und der baulichen Gestaltung des vorderen Grundstücks (Nr.2090/327) von der Straße aus nicht betretbar, weshalb eine Veranlagung als Einheit unzulässig oder unbillig sei. Die Parteien erklärten im Berufungsverfahren übereinstimmend die teilweise Erledigung hinsichtlich eines Betrags von 981,52 DM. Das Gericht prüfte Zulässigkeit der Berufung und die rechtliche Würdigung der Veranlagung als wirtschaftliche Einheit. • Der Senat entscheidet die Berufung soweit die Klägerin die Berufung hinsichtlich der gegen sie festgesetzten Gebühren in Höhe von 2.970,22 DM behält als unbegründet und sieht keine mündliche Verhandlung für erforderlich (§ 130a, §125 VwGO). • Er nimmt Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Gültigkeit des Gebührensatzes, des Gebührenmaßstabs und zur Zulässigkeit der Nachveranlagung (§122 Abs.2 Satz3 VwGO). • Zur Frage der Einheitlichkeit der beiden Buchgrundstücke stützt sich der Senat auf Hinweise des Berichterstatters und die Sachverhaltsaufklärung des Beklagten; Größe, Lage und Benutzbarkeit rechtfertigen die Veranlagung als eine wirtschaftliche Einheit. • Selbst wenn der hintere Teil gegenwärtig nur erschwert von der Straße aus erreichbar ist, ist dies im Rahmen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren unbeachtlich; selbstgeschaffene Zugangshindernisse sind unerheblich, sodass die Klägerin selbst für den Zugang sorgen müsste (z. B. Mauerdurchbruch, Treppe, Aufzug). • Wird der Rechtsstreit insoweit zwischen den Parteien für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach §92 Abs.2 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil insoweit nach §173 VwGO wirkungslos. Die Kostenentscheidung folgt aus §161 Abs.2 und §154 Abs.2 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.10,711 ZPO. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen; der Streitwert wurde nach §13 Abs.2 GKG festgesetzt. Die Rechtssache wurde insoweit eingestellt, als die Parteien den Rechtsstreit über einen Betrag von 981,52 DM einvernehmlich für erledigt erklärten; das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang unwirksam. Im Übrigen blieb die Berufung der Klägerin unbegründet, die Veranlagung der beiden Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit wurde beibehalten, weil Größe, Lage und Benutzbarkeit dies rechtfertigen und selbstgeschaffene Zugangshindernisse unbeachtlich sind. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend der Teilerledigung zugunsten der Parteien verteilt; die Klägerin trägt anteilig die Kosten bis zur Teilerledigung, der Beklagte die übrigen Kosten beider Instanzen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.