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Beschluss

11 B 238/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigung oder Zurücknahme ist das Verfahren nach § 92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen. • Zur Prüfung eines Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen; hierbei kann eine Nutzungsuntersagung nach § 61 Abs.1 Satz2 BauO NW nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebener formeller Illegalität erfolgen. • Wohnnutzung ist durch Dauerhaftigkeit der Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und Freiwilligkeit des Aufenthalts abzugrenzen; maßgeblich ist das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung. • Fehlende Fenster in einem Nebenraum berühren nicht zwingend die Gesamtwürdigung, wenn die Wohnung auch ohne diesen Raum die erforderliche Größe für eine häusliche Lebensführung aufweist. • Störungen durch individuelles Verhalten der Bewohner sind gesondert mit allgemeinen ordnungsrechtlichen Mitteln zu verfolgen und dürfen nicht pauschal die Wohnnutzung verneinen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung: Wohnnutzung trotz einfacher Verhältnisse bestätigt • Bei übereinstimmender Erledigung oder Zurücknahme ist das Verfahren nach § 92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen. • Zur Prüfung eines Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen; hierbei kann eine Nutzungsuntersagung nach § 61 Abs.1 Satz2 BauO NW nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebener formeller Illegalität erfolgen. • Wohnnutzung ist durch Dauerhaftigkeit der Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und Freiwilligkeit des Aufenthalts abzugrenzen; maßgeblich ist das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung. • Fehlende Fenster in einem Nebenraum berühren nicht zwingend die Gesamtwürdigung, wenn die Wohnung auch ohne diesen Raum die erforderliche Größe für eine häusliche Lebensführung aufweist. • Störungen durch individuelles Verhalten der Bewohner sind gesondert mit allgemeinen ordnungsrechtlichen Mitteln zu verfolgen und dürfen nicht pauschal die Wohnnutzung verneinen. Mehrere Antragsteller wandten sich gegen Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 20.11.1998, mit denen die Nutzung bestimmter Räume als Wohnraum untersagt werden sollte. Die streitigen Räume befinden sich im Hinterhaus eines Grundstücks und sind nach Baugenehmigung als Wohnräume gekennzeichnet (insbesondere Wohnung Nr.5). Die Antragsteller zu 1.,2. und 8. begehrten vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO; weitere Anträge wurden von Beteiligten zurückgenommen oder als erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht gab dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu 1.,2. und 8. statt. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Streitpunkte waren insbesondere, ob die tatsächliche Nutzung noch den Begriff des Wohnens erfüllt und ob formelle oder materielle Mängel eine Nutzungsuntersagung rechtfertigen. Bei Ortsbesichtigung wurden Einrichtungsgegenstände und Nutzungsformen festgestellt, die auf eine häusliche Nutzung hindeuten. • Einstellung der Verfahrensteile, die zurückgenommen oder als erledigt erklärt wurden, entsprechend §92 Abs.3 Satz1 VwGO; insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts unwirksam. • Die zugelassene Beschwerde des Antragsgegners ist im Übrigen unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem vorläufigen Rechtsschutz der Antragsteller zu 1.,2. und 8. entsprochen. • Bei der nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen die Rechte der Antragsteller, weil die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und die Antragsteller in ihren Rechten verletzen. • Nach §61 Abs.1 Satz2 BauO NW kann eine Nutzungsuntersagung in der Regel bei formeller Illegalität erfolgen; hier ist jedoch die Baugenehmigung von 1996 die Grundlage und es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Nutzung nicht mehr dem rechtsbegriffs des Wohnens entspricht. • Kriterien für Wohnnutzung sind Dauerhaftigkeit der Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und Freiwilligkeit des Aufenthalts; maßgeblich ist das Nutzungskonzept und dessen grundsätzliche Verwirklichung, nicht individuelles Verhalten einzelner Bewohner. • Die Augenscheinseinnahme ergab Einrichtungsgegenstände (Küche, Möbel, Bad, Waschmaschine) und eine Nutzung als einfache Heimstatt für mindestens zwei Personen; vorübergehender Charakter schließt Wohnnutzung nicht aus. • Die Einbeziehung eines nicht genehmigten kleinen Schlafraums ohne Fenster ändert die Gesamtwürdigung nicht, da die Wohnung auch ohne dessen Grundfläche ausreichend groß ist; ein Verbot der Nutzung dieses Raums wegen Verstoßes gegen §48 Abs.2 BauO NW steht dem Antragsgegner offen. • Äußerungen des Antragsgegners über andersartige kulturelle Lebensweisen der Bewohner sind irrelevant für die Frage der Wohnnutzung; mögliche Störungen sind durch allgemeines Ordnungsrecht zu ahnden. • Die mit den Verfügungen verbundenen Zwangsmittelandrohungen sind ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§154,155,161 VwGO sowie §§20,13,25 GKG; Streitwert wurde wegen vorläufigen Charakters halbiert. Die Beschwerde des Antragsgegners wird überwiegend zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht vorläufigen Rechtsschutz für die Antragsteller zu 1.,2. und 8. gewährt, weil die angegriffenen Ordnungsverfügungen sehr wahrscheinlich rechtswidrig sind und die Wohnnutzung der Räume (insbesondere Wohnung Nr.5) nach den maßgeblichen Kriterien als gegeben zu betrachten ist. Verfahrensteile, die zurückgenommen oder als erledigt erklärt wurden, sind einzustellen und der erstinstanzliche Beschluss insoweit unwirksam. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt, wobei der Antragsgegner den größeren Teil trägt; der Streitwert wird jeweils auf 10.200 DM festgesetzt. Damit bleiben die angefochtenen Nutzungsuntersagungen überwiegend ohne Bestand, soweit die Anforderungen an eine Rechtsgrundlage nicht erfüllt sind.