Urteil
3 A 1403/93
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Herstellung einer neuen innerörtlichen Erschließungsanlage kann die Gemeinde Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 BauGB erheben.
• Eine vorhandene Verbindungsstraße, die nicht den Charakter einer Ortsstraße für Haus-zu-Haus-Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortslage hat, fällt nicht ohne weiteres unter die Beitragsfreiheit des § 242 Abs. 1 BauGB.
• Für die Prognose der voraussichtlichen Herstellungsaufwendungen zur Bemessung einer Vorausleistung ist die Übertragung der Kosten einer zeitnah fertiggestellten, vergleichbaren Straße sachgerecht.
• Die Abgrenzung des Abrechnungsraums und die Auswahl vergleichender Baukosten im Vorausleistungsverfahren sind im Rahmen einer tatrichterlichen Würdigung sachlich vertretbar und nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Vorausleistung für erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage zulässig • Bei der Herstellung einer neuen innerörtlichen Erschließungsanlage kann die Gemeinde Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 BauGB erheben. • Eine vorhandene Verbindungsstraße, die nicht den Charakter einer Ortsstraße für Haus-zu-Haus-Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortslage hat, fällt nicht ohne weiteres unter die Beitragsfreiheit des § 242 Abs. 1 BauGB. • Für die Prognose der voraussichtlichen Herstellungsaufwendungen zur Bemessung einer Vorausleistung ist die Übertragung der Kosten einer zeitnah fertiggestellten, vergleichbaren Straße sachgerecht. • Die Abgrenzung des Abrechnungsraums und die Auswahl vergleichender Baukosten im Vorausleistungsverfahren sind im Rahmen einer tatrichterlichen Würdigung sachlich vertretbar und nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen. Die Kläger sind Erben und Miteigentümer eines Grundstücks, das an die zur Herstellung vorgesehene Straße "T." angrenzt. Die Gemeinde plante und baute gemäß Bebauungsplan D 146 Teil B eine neue Erschließungsanlage, die teilweise der Trasse älterer Verbindungswege folgt und seit Mitte der 80er Jahre ausgebaut wurde. Der Beklagte setzte gegen die damalige Eigentümerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag fest; später wurde der Bescheid gegenüber den Klägern als Erbengemeinschaft bestätigt. Die Kläger rügten, es handle sich lediglich um Ausbau vorhandener Straßen (Beitragsfreiheit nach § 242 Abs. 1 BauGB) und bemängelten die Kostengrundlage der Vorausleistung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger beriefen, ohne Erfolg. • Rechtsgrundlage und Zulässigkeit: Die Gemeinde durfte gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag festsetzen, weil die Baumaßnahmen der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage dienten. • Keine Beitragsfreiheit nach § 242 Abs. 1 BauGB: Die frühere Straße "T." hatte vor 1961 nicht den Charakter einer Ortsstraße für den innerörtlichen Haus-zu-Haus-Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortslage; sie war im Wesentlichen Verbindungsstraße und somit nicht ohne Weiteres beitragsfrei. • Abgrenzung der Erschließungsanlage: Die vor Ort erkennbare einheitliche Anlage einschließlich der kurzen Stichstraßen durfte als Gesamtheit dem Abrechnungsraum zugrunde gelegt werden; allenfalls fehlerhafte Prognosen des Abrechnungsumfangs sind im Beitragsverfahren korrigierbar. • Absehbarkeit der Herstellung: Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids war voraussichtlich mit Abschluss der Baumaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu rechnen; deshalb war die Voraussetzung der Absehbarkeit erfüllt. • Höhe der Vorausleistung und Kostenschätzung: Die Gemeinde durfte zur Prognose der Herstellkosten die tatsächlich angefallenen Kosten der zeitnah fertiggestellten vergleichbaren Straße (T.-Weg) heranziehen und per Flächenvergleich übertragen; weitere im Widerspruchsverfahren vorgenommene Anpassungen waren nicht zu beanstanden. • Erforderlichkeit der Planung: Die Entscheidung der Gemeinde über die Umgestaltung und Ausstattung der Erschließungsanlage fällt in den planerischen Ermessensbereich (§ 129 BauGB) und rechtfertigt die Beitragserhebung, solange sie nicht offensichtlich unvertretbar ist. • Einzelfragen der Aufwandspositionen: Beanstandungen zu einzelnen Kostenpositionen (Finanzierung, Bauleitung, Vermessung, Entwässerung, Verkehrsgrün) erscheinen nicht durchgreifend, weil die Gemeinde genügende Gründe für die Positionen dargelegt und im Widerspruchsverfahren angepasst hat. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Gemeinde durfte eine Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 BauGB für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage festsetzen, weil die frühere Straße nicht als beitragsfreie vorhandene Erschließungsanlage nach § 242 Abs. 1 BauGB anzusehen war, die Abgrenzung des Abrechnungsraums sachlich vertretbar war und die verwendete Kostengrundlage für die Prognose der voraussichtlichen Herstellkosten nachvollziehbar und ausreichend war. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.