Beschluss
16 A 1546/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn die erstinstanzliche Beurteilung der Dokumentationspflicht der Wohnungssuche am Einzelfall ausgerichtet ist und keine ernstlichen Richtigkeitszweifel begründet.
• Die Anforderungen an den Nachweis ausreichender Suchbemühungen werden von der örtlichen Wohnungsmarktlage und von personenbezogenen Erschwernissen des Hilfesuchenden gemeinsam bestimmt.
• Sozialhilfeträger sind grundsätzlich verpflichtet, angemessene Kosten für eine neue Unterkunft teilzuübernehmen; diese Verpflichtung hängt nicht allein davon ab, dass der Hilfesuchende vor Vertragsschluss alle Umstände mitgeteilt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei einzelfallorientierter Bewertung von Wohnungssuchbemühungen • Ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn die erstinstanzliche Beurteilung der Dokumentationspflicht der Wohnungssuche am Einzelfall ausgerichtet ist und keine ernstlichen Richtigkeitszweifel begründet. • Die Anforderungen an den Nachweis ausreichender Suchbemühungen werden von der örtlichen Wohnungsmarktlage und von personenbezogenen Erschwernissen des Hilfesuchenden gemeinsam bestimmt. • Sozialhilfeträger sind grundsätzlich verpflichtet, angemessene Kosten für eine neue Unterkunft teilzuübernehmen; diese Verpflichtung hängt nicht allein davon ab, dass der Hilfesuchende vor Vertragsschluss alle Umstände mitgeteilt hat. Der Kläger, ein jüngerer ausländischer Sozialhilfeempfänger, begehrte Kostenübernahme für eine angemessene Unterkunft. Der Beklagte versagte teilweise Leistungen mit der Begründung, der Kläger habe seine Bemühungen um preiswerteren Wohnraum nicht hinreichend dokumentiert. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger überwiegend Recht und wertete seine Suchbemühungen als ausreichend konkretisiert. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf, das erstinstanzliche Gericht habe zu milde Maßstäbe an die Nachweispflicht und die Wohnungsmarktlage angelegt. Streitpunkte betrafen insbesondere die Anforderungen an die Dokumentation bei telefonischen Nachfragen und Besichtigungen, die Bedeutung der allgemeinen Wohnungsmarktlage und die Einbeziehung öffentlicher Wohnungsbauunternehmen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichts vorlägen, und berücksichtigte neuere Rechtsprechung zur Übernahmepflicht von Unterkunftskosten durch Sozialhilfeträger. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) liegt nicht vor, weil die erstinstanzliche Beurteilung sachgerecht war. • Die Anforderungen an die Dokumentation der Wohnungssuche sind einzelfallabhängig zu bemessen; stärker informierte Hilfeempfänger können detailliertere Nachweise erwarten als Uninformierte. • Die örtliche Wohnungsmarktlage ist mitentscheidend, aber nicht allein maßgeblich; personenbezogene Erschwernisse des Wohnungssuchenden sind zu berücksichtigen. • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar angenommen, dass der Kläger insbesondere bei der Suche nach möblierten Zimmern geringe Vermittlungschancen hatte, sodass Vergesslichkeiten bei Namen und konkreten Daten nicht durchgreifend zu werten sind. • Die vom Beklagten behaupteten allgemein guten Erfolgsaussichten für Ausländer oder Sozialhilfebezieher sind nicht hinreichend konkretisiert, um ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. • Die Einschaltung öffentlicher Wohnungsbaugesellschaften wäre nicht zwangsläufig erfolgversprechend, da möblierte Zimmer überwiegend privat vermittelt werden; der Beklagte hat nicht dargetan, dass eine Wohnraumbenennung wegen hoher Dringlichkeit möglich gewesen wäre. • Neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet Sozialhilfeträger, angemessene Aufwendungen für neue Unterkünfte zu übernehmen; diese Pflicht hängt nicht davon ab, dass der Hilfesuchende alle maßgeblichen Umstände vor Vertragsschluss mitgeteilt hat. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Senat teilt die Einzelfallbewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die konkreten Suchbemühungen des Klägers ausreichend dokumentiert waren, insbesondere vor dem Hintergrund der Schwierigkeit, möblierte Zimmer zu finden. Dementsprechend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und keine Veranlassung zur Berufungszulassung. Zudem kann der Kläger jedenfalls die Teilübernahme angemessener Unterkunftskosten durch den Sozialhilfeträger beanspruchen, unabhängig von einer vollständigen Mitteilung aller Umstände vor Vertragsschluss. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.