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Beschluss

7 B 324/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Antrag auf Abänderung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, der die Stillegung eines Bauvorhabens anordnet, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Bauherr mangels Baugenehmigung auch ein geändertes Vorhaben nicht ausführen darf, sofern das geänderte Vorhaben nach Verkehrsanschauung kein aliud darstellt. • Die vorgenannte Rechtsprechung gilt auch für Abänderungsanträge nach § 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3 VwGO n.F. • Ein Abänderungsantrag ist nur dann berechtigt, wenn für das geänderte Vorhaben eine neue Baugenehmigung vorliegt. • Ein wesentlich geänderter Sachverhalt (hier: Erteilung einer neuen Baugenehmigung) kann die Aufhebung der Stillegungsanordnung rechtfertigen. • Der Wechsel der Antragstellerin bzw. der Eintritt eines neuen Bauherrn hindert die Zulässigkeit des Abänderungsantrags nicht, wenn die Voraussetzungen des Rechtsschutzinteresses vorliegen.
Entscheidungsgründe
Abänderung einer Stillegungsanordnung bei Vorliegen neuer Baugenehmigung • Für den Antrag auf Abänderung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, der die Stillegung eines Bauvorhabens anordnet, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Bauherr mangels Baugenehmigung auch ein geändertes Vorhaben nicht ausführen darf, sofern das geänderte Vorhaben nach Verkehrsanschauung kein aliud darstellt. • Die vorgenannte Rechtsprechung gilt auch für Abänderungsanträge nach § 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3 VwGO n.F. • Ein Abänderungsantrag ist nur dann berechtigt, wenn für das geänderte Vorhaben eine neue Baugenehmigung vorliegt. • Ein wesentlich geänderter Sachverhalt (hier: Erteilung einer neuen Baugenehmigung) kann die Aufhebung der Stillegungsanordnung rechtfertigen. • Der Wechsel der Antragstellerin bzw. der Eintritt eines neuen Bauherrn hindert die Zulässigkeit des Abänderungsantrags nicht, wenn die Voraussetzungen des Rechtsschutzinteresses vorliegen. Die frühere Bauherrin war durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Stillegung eines Bauvorhabens verpflichtet worden. Es kam zu einem Parteiwechsel; die jetzige Bauherrin zeigte den Bauherrenwechsel an und reichte geänderte Bauvorlagen ein. Der Antragsgegner begehrte die Beibehaltung der Stillegungsanordnung mit der Begründung, die geplanten Änderungen könnten nachbarliche Rechte berühren. Das Verwaltungsgericht gab dem Abänderungsantrag teilweise statt und setzte auf die Prüfung der beabsichtigten Änderungen ab. Der Senat prüfte, ob für das geänderte Vorhaben eine neue Baugenehmigung vorliegt und ob damit das Rechtsschutzinteresse für den Abänderungsantrag gegeben ist. Entscheidend war, dass am 4. März 1997 eine neue Baugenehmigung erteilt worden war und sich die tatsächliche Rechtslage damit wesentlich geändert hatte. • Zulassung der Beschwerde erfolgte, weil das Verwaltungsgericht von früherer Senatsrechtsprechung abwich (vgl. §§146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.4 VwGO). • Leitbild der bisherigen Rechtsprechung: Ein Abänderungsantrag nach §80a VwGO n.F. ist unzulässig, wenn der Bauherr ohne Baugenehmigung auch ein geändertes Vorhaben nicht ausführen dürfte, sofern das Vorhaben kein aliud darstellt. • Das Verwaltungsgericht hatte zu Unrecht angenommen, es komme nicht auf das Vorliegen einer (neuen) Baugenehmigung an, wenn Änderungen den Nachbarn "schlechthin nicht in seinen Rechten tangieren können"; einschlägig sind die Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz und die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse. • Hier war die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet, weil für das geänderte Vorhaben am 4. März 1997 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, wodurch sich die zugrundeliegende Sachlage wesentlich änderte. • Mangels hinreichender Anhaltspunkte, dass die Bauherrin entgegen der neuen Baugenehmigung bauen werde, besteht kein Bedarf mehr, dem sonstigen Beteiligten weiterhin die Stillegung aufzuerlegen; die Bauherrin erklärte, sich an die Baugenehmigung zu halten und der sonstige Beteiligte bestätigte die Übereinstimmung der Ausführung. • Verfahrensrechtlich war die Antragsänderung/der Parteiwechsel zulässig; die frühere Antragstellerin verfügte über rechtlich schützenswertes Interesse als Anscheinsstörer. • Hinweis des Senats auf mögliche abstandrechtliche Prüfung von Balkonauskragungen im ersten und zweiten Obergeschoss als präventive Warnung. Die Beschwerde wurde zugelassen, aber in der Sache zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Stillegungsanordnung nachträglich entfallen sind, weil am 4. März 1997 eine neue Baugenehmigung erteilt wurde und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bauherrin entgegen dieser Genehmigung bauen wird. Damit fehlt die Notwendigkeit zur Fortführung der Stillegungsanordnung zum Schutz nachbarlicher Rechte. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 31. Januar 1997 war zulässig und begründet; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit den genannten Ausnahmen. Der Streitwert wurde auf 5.000 DM festgesetzt.