Beschluss
10 B 257/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet; das Interesse an der sofortigen Nutzung einer erteilten Baugenehmigung kann das Interesse des Nachbarn am vorläufigen Verbot überwiegen.
• Ein Nachbar kann sein Abwehrrecht durch widersprüchliches Verhalten verwirken, wenn er zuvor von einer planungsrechtlichen Grundlage Vorteile gezogen hat und später deren Rechtswidrigkeit geltend macht, um Nachteile zu vermeiden.
• Bei Windenergieanlagen im Außenbereich ist der Nachbarschutz nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen; die Schutzinteressen unterscheiden sich je nach Art der Nutzung (gewerblich vs. Wohnnutzung).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung weiterer Windenergieanlage bei widersprüchlichem Nachbarverhalten • Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet; das Interesse an der sofortigen Nutzung einer erteilten Baugenehmigung kann das Interesse des Nachbarn am vorläufigen Verbot überwiegen. • Ein Nachbar kann sein Abwehrrecht durch widersprüchliches Verhalten verwirken, wenn er zuvor von einer planungsrechtlichen Grundlage Vorteile gezogen hat und später deren Rechtswidrigkeit geltend macht, um Nachteile zu vermeiden. • Bei Windenergieanlagen im Außenbereich ist der Nachbarschutz nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen; die Schutzinteressen unterscheiden sich je nach Art der Nutzung (gewerblich vs. Wohnnutzung). Der Eigentümer (Antragsgegner) betreibt auf seinem Grundstück gewerblich Handel und Reparatur von Landmaschinen; auf benachbarten Flächen und südlich der Bundesstraße hatte er bereits Windenergieanlagen errichtet. Die Stadt plante ein Bebauungsplanverfahren zur konzentrierten Zulassung weiterer Windenergieanlagen; daraufhin erhielten sowohl der Antragsgegner als auch zwei Antragsteller (GbR) Baugenehmigungen für einzelne Windenergieanlagen. Der Antragsgegner widersprach der von der GbR erteilten Genehmigung, weil er eine unzumutbare nächtliche Lärmbelastung befürchtete. Das Verwaltungsgericht ordnete zunächst aufschiebende Wirkung an, änderte diesen Beschluss später jedoch und lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein; während des Verfahrens erließ die Bauaufsicht eine Beschränkung für eine der Anlagen bei Wiederaufnahme von Wohnnutzung und die GbR baute die Anlage auf. • Das Verwaltungsgericht durfte den Beschluss ändern; das Interesse der Antragsteller an sofortiger Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt das Interesse des Antragsgegners am vorläufigen Verbot. • Der Senat hält die Widerspruchsaussichten des Antragsgegners für voraussichtlich nicht erfolgreich, weil der Antragsgegner sein nachbarliches Abwehrrecht verwirkt haben dürfte durch widersprüchliches Verhalten: Er hat selbst die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung einer eigenen Anlage ausgenutzt und will nun diese Grundlage bekämpfen, wenn andere ebenfalls davon Gebrauch machen. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 33 BauGB (Vorweggenehmigung im Bereich eines künftigen Bebauungsplans), § 35 BauGB (Außenbereich, privilegierte Vorhaben) sowie § 15 Abs. 1 BauNVO (Gebot der Rücksichtnahme) für die Frage des Nachbarschutzes; maßgeblich ist, ob die beanstandeten Abweichungen oder eine fehlende materielle Planreife vorliegen. • Der Planentwurf zielte ausdrücklich darauf ab, die Immissionsschutzfragen durch planliche Festsetzungen (Baufenster, technische Vorgaben) zu lösen; daraus folgt, dass ein Nachbar nur dann Nachbarschutz geltend machen kann, wenn der Planentwurf selbst rücksichtslos oder ungeeignet ist, was hier nicht substanziiert dargetan wurde. • Selbst bei offenem Erfolg der materiellen Rügen ist dem Antragsgegner zumutbar, die Errichtung und den Betrieb der weiteren Anlage bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, zumal er selbst mehrere Anlagen in unmittelbarer Umgebung betreibt. • Für den Schutzbestand von gewerblich genutzten Gebäuden gelten höhere Immissionsrichtwerte (z. B. tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) als für reine Wohnnutzungen; das ungenutzte Gebäude, dessen Wiederaufnahme als Wohnung behauptet wurde, befindet sich nicht in einem Zustand, der eine baldige Wohnnutzung erwarten lässt, und eine formell/materiell legale Umwidmung ist fraglich. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Senat begründet dies damit, dass der Antragsgegner seine Erfolgsaussichten im Widerspruch als voraussichtlich gering zu beurteilen sind und er sein nachbarliches Abwehrrecht durch widersprüchliches Verhalten verwirkt haben dürfte. Zudem überwiegt das Interesse der Antragsteller an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung das Interesse des Antragsgegners an deren Vorläufiger Untersagung; selbst bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antragsgegner zumutbar, die Inbetriebnahme bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 10.000 DM festgesetzt.