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Beschluss

16 B 2252/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden werden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. • Einstweilige Anordnung kann anordnen, daß Fördermittel vorläufig ausgezahlt, hinterlegt oder anderweitig sichergestellt werden, um dauerhafte Anspruchsvereitelung zu verhindern. • Haushaltsrechtliche Fristen und drohender Zeitablauf können eine vorläufige Sicherstellung rechtfertigen, auch wenn die materielle Anspruchslage noch offen ist. • Bei Ermessensentscheidung des Förderungsgebers ist eine Sicherstellung möglich, die den Antragsteller nicht benachteiligt und Mitnahmeeffekte berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Sicherstellung von Fördermitteln zur Verhinderung dauerhafter Anspruchsvereitelung • Beschwerden werden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. • Einstweilige Anordnung kann anordnen, daß Fördermittel vorläufig ausgezahlt, hinterlegt oder anderweitig sichergestellt werden, um dauerhafte Anspruchsvereitelung zu verhindern. • Haushaltsrechtliche Fristen und drohender Zeitablauf können eine vorläufige Sicherstellung rechtfertigen, auch wenn die materielle Anspruchslage noch offen ist. • Bei Ermessensentscheidung des Förderungsgebers ist eine Sicherstellung möglich, die den Antragsteller nicht benachteiligt und Mitnahmeeffekte berücksichtigt. Der Antragsteller begehrt Fördermittel (37.000 DM) zur Finanzierung hauptamtlicher Beratung für ehrenamtliche Betreuer im Förderjahr 1998. Der Antragsgegner und Beigeladene hatten die Mittel bislang an andere Stellen ausgezahlt und lehnten oder verzögerten eine Berücksichtigung des Antragstellers im Förderverfahren. Wegen haushaltsrechtlicher Zwänge musste die Vergabe noch im Kalenderjahr 1998 erfolgen. Der Antragsteller rügte, dass ein weiterer Zeitablauf oder die vollständige Auszahlung an die Beigeladenen seinen eventuell bestehenden Förderanspruch endgültig vereiteln würde. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor Beschlüsse erlassen; der Senat befasste sich mit der Zulassungsfrage der Beschwerden und der Frage einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung unwiederbringlicher Nachteile. • Zulassung der Beschwerden erfolgte nach § 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands möglich, wenn andernfalls wesentliche Nachteile drohen; hier liegt ein ernstlich in Betracht kommender Anspruch des Antragstellers vor, der durch Zeitablauf oder endgültige Auszahlung an Dritte vereitelt werden könnte. • Das haushaltsrechtlich erforderliche Verfahren und die Notwendigkeit, Vergaben noch im laufenden Jahr vorzunehmen, begründen ein hohes Risiko einer dauerhaften Anspruchsvereitelung, so daß vorläufige Sicherungsmaßnahmen geboten sind. • Das vom Antragsgegner angewandte Kriterium des Fallzahlenvergleichs als Negativindikator für Querschnittsaufgaben ist zweifelhaft, jedoch sind Bedenken gegen Mitnahmeeffekte bei Subventionen grundsätzlich zu berücksichtigen; diese Bedenken rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres die Vereitelung eines möglichen Anspruchs. • Die angeordnete Regelung lässt dem Antragsgegner haushaltsrechtlichen Gestaltungsspielraum; er kann die Mittel auszahlen, hinterlegen oder anderweitig sicherstellen, auch durch Ausstattung aller Beteiligten, sofern die Möglichkeit einer späteren vollständigen Befriedigung des Antragstellers gewahrt bleibt. • Die getroffene einstweilige Anordnung ist weniger weitgehend als eine sofortige Neubeurteilung und dient gerade dazu, die tatsächlichen Verhältnisse offen zu halten und eine endgültige Rechtsvereitelung zu verhindern. Die Beschwerden wurden zugelassen. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller die beantragten Fördermittel in Höhe von 37.000 DM für 1998 vorläufig auszuzahlen, zu hinterlegen oder anderweitig sicherzustellen, sodass ein etwaiger Förderanspruch trotz Haushaltssperre, Zeitablauf oder anderweitiger Mittelverwendung realisierbar bleibt. Die Entscheidung schützt den Antragsteller vor einer dauerhaften Vereitelung seines Anspruchs durch haushaltsbedingte Auszahlungsfristen oder vollständige Auszahlung an Dritte. Der Antragsgegner behält dabei einen pragmatischen Spielraum, wie die Sicherstellung zu erfolgen hat, solange die spätere Befriedigung des Antragstellers gewährleistet ist. Die Kostenentscheidung wurde ebenfalls getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.