Urteil
9 A 4761/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachträglicher Festsetzung von Abwasserabgaben nach §10 Abs.3 AbwAG bestimmt §77 Abs.2 LWG sowohl Dauer als auch Beginn der Festsetzungsverjährung durch entsprechende Anwendung.
• Beginn der Festsetzungsverjährung für rückwirkend nach §10 Abs.3 AbwAG entstandene Nachforderungen ist der Zeitpunkt, in dem die Nachforderung entstanden ist; bei entfallener geplanten Inbetriebnahme ist dies der ursprünglich vorgesehene Inbetriebnahmezeitpunkt.
• Wird zur Ermittlung einer Nachforderung die Mitwirkung des Abgabepflichtigen erforderlich, beginnt die Frist erst mit dem Zugang der für die Festsetzung notwendigen vollständigen Erklärungen und Unterlagen.
• Eine analoge Anwendung von §170 AO ist ausgeschlossen, wenn das Landesrecht (hier §77 Abs.2 LWG) eine abschließende Regelung der Festsetzungsverjährung enthält.
Entscheidungsgründe
Beginn und Dauer der Festsetzungsverjährung bei rückwirkenden Nachforderungen nach §10 AbwAG • Bei nachträglicher Festsetzung von Abwasserabgaben nach §10 Abs.3 AbwAG bestimmt §77 Abs.2 LWG sowohl Dauer als auch Beginn der Festsetzungsverjährung durch entsprechende Anwendung. • Beginn der Festsetzungsverjährung für rückwirkend nach §10 Abs.3 AbwAG entstandene Nachforderungen ist der Zeitpunkt, in dem die Nachforderung entstanden ist; bei entfallener geplanten Inbetriebnahme ist dies der ursprünglich vorgesehene Inbetriebnahmezeitpunkt. • Wird zur Ermittlung einer Nachforderung die Mitwirkung des Abgabepflichtigen erforderlich, beginnt die Frist erst mit dem Zugang der für die Festsetzung notwendigen vollständigen Erklärungen und Unterlagen. • Eine analoge Anwendung von §170 AO ist ausgeschlossen, wenn das Landesrecht (hier §77 Abs.2 LWG) eine abschließende Regelung der Festsetzungsverjährung enthält. Der Beklagte setzte für 1986 Abwasserabgabe fest unter Berücksichtigung eines angekündigten Anschlusses der Kläranlage W. an ein Gruppenklärwerk zum 1.1.1989. Der Kläger teilte später mit, die Inbetriebnahme verzögere sich voraussichtlich bis 30.6.1990. Der Beklagte erließ am 23.4.1992 einen Nachforderungsbescheid für 1986. Der Kläger focht die Nachforderung an und rügte Verfristung nach §77 Abs.2 LWG. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein und vertrat, §77 LWG sei nicht anwendbar bzw. die Frist beginne erst mit tatsächlicher Inbetriebnahme und Mitteilung nach §66 LWG; ersatzweise sei §170 AO heranzuziehen. • Anwendbarkeit: §77 Abs.2 LWG ist entsprechend auf Nachforderungen nach §10 Abs.3 AbwAG anzuwenden; das Landesrecht regelt abschließend Dauer und Beginn der Festsetzungsverjährung. • Dauer: Gemäß §77 Abs.2 Satz1 2. Halbsatz LWG beträgt die Festsetzungsfrist für den maßgeblichen Zeitraum zwei Jahre. • Beginn allgemein: Der Beginn der Frist ergibt sich systematisch aus §77 Abs.2 Satz1 1. Halbsatz LWG; regelmäßig nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, bei abgabepflichtiger Mitwirkung erst mit Vorlage der notwendigen Daten/Unterlagen (§75 LWG). • Spezialfall Nachforderung: Bei rückwirkenden Nachforderungen nach §10 Abs.3 AbwAG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Nachforderung entstanden ist; dies ist etwa der Zeitpunkt, an dem endgültig feststeht, dass eine geplante Inbetriebnahme nicht wie vorgesehen erfolgt. • Korrektivwirkung: Um zu verhindern, dass der Abgabepflichtige durch Unterlassen von Erklärungen Fristen zu seinen Gunsten ausnutzt, beginnt die Frist erst mit Zugang der für die Nachforderung erforderlichen vollständigen Mitteilungen und Unterlagen. • Keine Anwendung von §170 AO: Eine Modifizierung über §170 AO kommt nicht in Betracht, weil §77 LWG eine spezielle, abschließende Regelung enthält und §85 LWG §170 AO nicht einbezieht. • Anwendung auf den Fall: Durch die Mitteilung des Klägers vom 26.1.1990 (Eingang 29.1.1990) lagen alle erforderlichen Angaben vor; damit begann die zweijährige Frist taggenau und endete am 29.1.1992; der Bescheid vom 23.4.1992 war damit verspätet. Der Beklagte hat in der Berufung keinen Erfolg; die Berufung wird zurückgewiesen. Der Nachforderungsbescheid vom 23.4.1992 (Widerspruchsbescheid 18.6.1993) ist rechtswidrig wegen Festsetzungsverjährung nach §77 Abs.2 LWG in Verbindung mit §10 Abs.3 AbwAG. Maßgeblich war, dass mit Zugang der Mitteilung über die Nichtinbetriebnahme am 29.1.1990 alle für die Nachforderung erforderlichen Unterlagen vorlagen, wodurch die zweijährige Verjährungsfrist am 29.1.1992 ablief; der Bescheid wurde danach erlassen und ist daher nichtig. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.