Urteil
3 A 5078/94
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erschließungsbeiträge nach §§123 ff. BauGB können für Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung erhoben werden, wenn die Straße nach Wegfall früherer Zweckbindungen als Anbaustraße gilt.
• Eine bereits vorhandene befahrbare Verkehrsfläche ist nicht schon deshalb "vorhandene" oder "fertiggestellte" Straße im Rechtssinne; entscheidend ist, ob sie innerörtischen Haus-zu-Haus-Verkehr diente bzw. baulich zum Anbau bestimmt war.
• Eine frühere Rezeßbindung als Wirtschaftsweg verhindert die Beitragspflicht bis zu ihrer Aufhebung; nach Wegfall dieser Bindung sind spätere Baumaßnahmen nach der geltenden Erschließungsbeitragssatzung zu bewerten.
• Die Gemeinde ist verpflichtet, nach §127 BauGB Erschließungsbeiträge zu erheben; aus unterlassener oder fehlerhafter Erhebung in anderen Fällen lässt sich kein Anspruch auf Befreiung Dritter ableiten.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Teilerschließungsbeiträgen nach Wegfall einer Rezeßbindung • Erschließungsbeiträge nach §§123 ff. BauGB können für Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung erhoben werden, wenn die Straße nach Wegfall früherer Zweckbindungen als Anbaustraße gilt. • Eine bereits vorhandene befahrbare Verkehrsfläche ist nicht schon deshalb "vorhandene" oder "fertiggestellte" Straße im Rechtssinne; entscheidend ist, ob sie innerörtischen Haus-zu-Haus-Verkehr diente bzw. baulich zum Anbau bestimmt war. • Eine frühere Rezeßbindung als Wirtschaftsweg verhindert die Beitragspflicht bis zu ihrer Aufhebung; nach Wegfall dieser Bindung sind spätere Baumaßnahmen nach der geltenden Erschließungsbeitragssatzung zu bewerten. • Die Gemeinde ist verpflichtet, nach §127 BauGB Erschließungsbeiträge zu erheben; aus unterlassener oder fehlerhafter Erhebung in anderen Fällen lässt sich kein Anspruch auf Befreiung Dritter ableiten. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks an der X.-Straße. Der Beklagte setzte ihm einen Teilerschließungsbeitrag für Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung fest; zuvor hatte es Ausbaumaßnahmen 1983–1985 gegeben. Der ursprüngliche Bescheid von 1989 wurde 1991 geändert; der Kläger klagte gegen die Heranziehung. Er rügte, die Straße sei bereits fertiggestellt bzw. vorhanden gewesen, sei faktisch gewidmet gewesen und deshalb nicht beitragspflichtig; außerdem berief er sich auf Gleichheitsverletzung wegen unterschiedlicher Behandlung anderer Anlieger. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich eines geringeren Betrags von 236,37 DM für erledigt; der Senat reduzierte den Streit noch in diesem Umfang. • Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sind §§123 ff. BauGB in Verbindung mit der örtlichen Erschließungsbeitragssatzung (EBS 1988). • Die X.-Straße gehörte nicht zu den "vorhandenen" oder nach Preußischem Fluchtlinienrecht fertiggestellten Straßen; eine alte Kartendarstellung genügt nicht für den Rechtsbegriff der vorhandenen/fertiggestellten Straße, es kommt auf innerörtlichen Haus-zu-Haus-Verkehr und auf die rechtliche Bestimmung als Anbaustraße an. • Die Straße unterlag bis zur Satzung vom 13.07.1990 einer Rezeßbindung als Wirtschaftsweg, die bauliche Nutzung zum Anbau rechtlich ausschloss; erst mit Aufhebung dieser Bindung wurde die Straße zur Anbaustraße im Sinne des §127 BauGB und damit für Erschließungsbeiträge relevant. • Die streitigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung) entsprechen den Herstellungsmerkmalen der EBS 1988; nach Zustimmung des Regierungspräsidenten entstanden sachliche Teilbeitragspflichten mit Inkrafttreten der Satzung. • Technische Detailfragen zum Unterbau betreffen nicht die satzungsrechtlich überprüfbare endgültige Herstellung, da Herstellungsmerkmale so bestimmt sind, dass Anlieger den Ausbauzustand mit den satzungsrechtlichen Vorgaben vergleichen können. • Die Gemeinde war verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben und zuvor gezahlte Ausbaubeiträge anzurechnen; aus unterlassener Nachveranlagung in anderen Fällen folgt kein Befreiungsanspruch des Klägers wegen Gleichheitsgrundsatzes. • Soweit die Parteien den Streit für erledigt erklärten, ist das Verfahren insoweit nach §92 Abs.2 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang wirkungslos. Die Berufung des Klägers wird im noch streitigen Umfang zurückgewiesen; die Heranziehung zu einem Teilerschließungsbeitrag für Fahrbahn, Straßenbeleuchtung und Straßenoberflächenentwässerung der X.-Straße ist rechtmäßig. Die streitigen Einrichtungen wurden nach Wegfall der früheren Rezeßbindung als Anbaustraße hergestellt und entsprechen den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen, so dass nach §§123 ff. BauGB in Verbindung mit der EBS 1988 sachliche und finanzielle Teilbeitragspflichten entstanden sind. Eine entgegenstehende Rechtslage aus früheren Ausbaubeitragsfestsetzungen oder eine Gleichheitsverletzung aufgrund unterlassener Nachveranlagung in anderen Fällen rechtfertigt keine Aufhebung der Beitragsforderung. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Parteien den Rechtsstreit wegen eines Teilbetrags von 236,37 DM für erledigt erklärt haben; im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.