Beschluss
7 B 1102/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung kann dem Nachbarn ein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung zustehen, wenn diese hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale unbestimmt ist.
• Ist die Baugenehmigung in Bezug auf die maßgebliche Geländeoberfläche unbestimmt, kann dadurch die Einhaltung abstandsrechtlicher Vorschriften nicht zuverlässig sichergestellt werden.
• Eine beabsichtigte Geländeveränderung, die allein dazu dienen soll, Abstandsflächen zu erreichen, ist nach § 9 Abs. 3 BauO NW regelmäßig unzulässig.
• Bei Abwägung nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO kann dem Aufschubinteresse der Nachbarn der Vorrang gegenüber dem Vollzugsinteresse des Bauherrn zukommen, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen unbestimmter Festlegungen zur Geländeoberfläche • Bei summarischer Prüfung kann dem Nachbarn ein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung zustehen, wenn diese hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale unbestimmt ist. • Ist die Baugenehmigung in Bezug auf die maßgebliche Geländeoberfläche unbestimmt, kann dadurch die Einhaltung abstandsrechtlicher Vorschriften nicht zuverlässig sichergestellt werden. • Eine beabsichtigte Geländeveränderung, die allein dazu dienen soll, Abstandsflächen zu erreichen, ist nach § 9 Abs. 3 BauO NW regelmäßig unzulässig. • Bei Abwägung nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO kann dem Aufschubinteresse der Nachbarn der Vorrang gegenüber dem Vollzugsinteresse des Bauherrn zukommen, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist. Nachbarn (Antragsteller) wandten sich gegen die Baugenehmigung für ein zur Prüfung stehendes Doppelhaus auf einem Eckgrundstück, das den Beigeladenen erteilt worden war. Streitgegenstand war, ob die Genehmigung hinsichtlich der Abstandsflächen und der maßgeblichen Geländeoberfläche hinreichend bestimmt ist. Die Bauantragsunterlagen enthalten nur relative Angaben "+0,14 OK.Gelände" ohne Bezug zur absoluten Höhe über NN und ohne Klarstellung, ob es sich um natürliche oder herzustellende Geländeoberfläche handelt. Nach den Zeichnungen ergäbe sich eine Abstandsfläche von 3 m und eine maximal zulässige Wandhöhe von 3,75 m, abhängig von der jeweiligen Geländehöhe. Lichtbilder und Plandarstellungen lassen die Möglichkeit einer Anschüttung erkennen, die offenbar erforderlich wäre, um die eingetragene Geländeoberfläche zu erreichen. Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte ab, das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO für die Vorprüfung und Entscheidung über den Vorläufigen Rechtsschutz sowie §§ 2 Abs. 4, 6 Abs. 4, 5 und § 9 Abs. 3 BauO NW für Abstandsflächen und Geländeveränderungen. • Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist festzustellen, dass die Baugenehmigung keine hinreichend bestimmten Festlegungen zur maßgeblichen Geländeoberfläche enthält; die Zeichnungen geben lediglich eine relative Angabe ohne absolute Höhenbezüge. • Nach § 6 Abs. 4 BauO NW bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe, die anhand der Geländeoberfläche zu ermitteln ist; unklare Angaben zur Beschaffenheit und Höhe der Geländeoberfläche verhindern eine verlässliche Abstandsflächenberechnung. • Die Unbestimmtheit der Genehmigung lässt die Möglichkeit zu, dass das Vorhaben durch Herstellung einer erhöhten Geländeoberfläche (Anschüttung) die Abstandsflächen unterschreitet; eine solche Anschüttung wäre nach § 9 Abs. 3 BauO NW nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die hier nicht ersichtlich sind. • Weil die Ausführung, wie die Bauzeichnungen und Lichtbilder andeuten, die Herstellung einer Anschüttung erforderlich machen könnte, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass Nachbarrechte verletzt werden. • Folglich überwiegt im Abwägungsprozess nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO das Aufschubinteresse der Antragsteller gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen; daher war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. • Eine weitergehende einstweilige Untersagung der Bauarbeiten war nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Parteien die aufschiebende Wirkung missachten würden. Die Beschwerde ist begründet: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 7. Juli 1997 wurde angeordnet, weil die Genehmigung unbestimmte Festlegungen zur Geländeoberfläche enthält und damit die Einhaltung abstandsrechtlicher Vorschriften nicht sicherstellbar ist. Es besteht ein nachbarliches Abwehrrecht, da eine Geländeveränderung (Anschüttung) nicht ausgeschlossen ist und die Voraussetzungen von § 9 Abs. 3 BauO NW dafür nicht erkennbar vorliegen. Wegen des überwiegenden Aufschubinteresses der Nachbarn war vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren; eine weitergehende Anordnung zur sofortigen Unterlassung der Baumaßnahmen war nicht nötig. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend verteilt.