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Urteil

14 A 2687/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung des Wohngeldanspruchs sind Familienangehörige dann dem Haushalt zuzurechnen, wenn sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Antragsteller bilden. • Eine Anmeldung mit Hauptwohnsitz, gemeinsame Versorgung, Vorhalten von Wohnraum und Bank-/Versicherungsbeziehungen sind relevante Anhaltspunkte für die Annahme des Lebensmittelpunkts und der Haushaltszugehörigkeit. • Vorübergehende Abwesenheiten des Haushaltsmitglieds zu anderen Verwandten stehen der Haushaltszugehörigkeit nicht entgegen, wenn eine Rückkehr regelmäßig zu erwarten ist. • Bei der Ermittlung des Familieneinkommens ist das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder gemäß § 9 WoGG zu berücksichtigen; übersteigt es die maßgebliche Einkommensgrenze, entfällt der Wohngeldanspruch.
Entscheidungsgründe
Haushaltszugehörigkeit von Angehörigen bei Wohngeld; Anrechnung des Einkommens • Bei der Prüfung des Wohngeldanspruchs sind Familienangehörige dann dem Haushalt zuzurechnen, wenn sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Antragsteller bilden. • Eine Anmeldung mit Hauptwohnsitz, gemeinsame Versorgung, Vorhalten von Wohnraum und Bank-/Versicherungsbeziehungen sind relevante Anhaltspunkte für die Annahme des Lebensmittelpunkts und der Haushaltszugehörigkeit. • Vorübergehende Abwesenheiten des Haushaltsmitglieds zu anderen Verwandten stehen der Haushaltszugehörigkeit nicht entgegen, wenn eine Rückkehr regelmäßig zu erwarten ist. • Bei der Ermittlung des Familieneinkommens ist das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder gemäß § 9 WoGG zu berücksichtigen; übersteigt es die maßgebliche Einkommensgrenze, entfällt der Wohngeldanspruch. Die Klägerin bewohnte seit 1982 eine Wohnung und erhielt Wohngeld; seit 1982 war auch ihre 1918 geborene Mutter dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Klägerin erklärte, die Mutter halte sich überwiegend bei anderen Verwandten auf und sei nur postalisch angemeldet bzw. gelegentlich zu Besuch; sie habe aber in der Wohnung ein Zimmer und persönliche Sachen. Die Beklagte berücksichtigte bei der Wohngeldberechnung das Einkommen der Mutter und lehnte Wohngeld ab, weil das Familieneinkommen die Grenze überschritt. Das Verwaltungsgericht gewährte teilweise Wohngeld für bestimmte Monate, weil es die Mutter zeitweise anderen Haushalten zuordnete. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte die Annahme bloßer Besuchsverhältnisse; sie hielt die Mutter dauerhaft dem Haushalt der Klägerin zugehörig. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Mutter der Klägerin gehört zum Haushalt, deshalb ist ihr Einkommen bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen (§ 9 WoGG, § 4 Abs.2 WoGG). • Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, weil Mutter und Tochter gemeinsam wohnten, sich teilweise gemeinsam versorgten und die Mutter seit 1982 mit Hauptwohnsitz bei der Klägerin gemeldet war. Hinweise wie Telefonbucheintrag, Bankverbindung und Krankenversicherung stützen das Vorliegen eines Lebensmittelpunkts in M. • Die Klägerin hielt dauerhaft Wohnraum für ihre Mutter vor; dies unterscheidet die Situation von einem bloßen Besuch und spricht für Haushaltszugehörigkeit. • Aufenthalte der Mutter bei anderen Verwandten sind als vorübergehende Abwesenheiten im Sinne des § 4 Abs.3 WoGG zu werten, weil sie regelmäßig zur Klägerin zurückkehrte und die Wohnung weiterhin als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen diente. • Bei einem Zweipersonenhaushalt wurde das gemeinsame Jahreseinkommen festgestellt (25.156,54 DM p.a.; 2.096,37 DM monatlich). Diese Summe überschreitet die für einen Zweipersonenhaushalt maßgebliche Einkommensgrenze, so dass kein Wohngeld zu gewähren ist (vgl. § 2 i.V.m. Anlage 2 WoGG). • Abzugsfähige Aufwendungen nach § 12a WoGG sind nur anzusetzen, wenn tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht wurden; solche hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. • Mangels erfolgreicher Darlegung entgegenstehender Umstände ist der ablehnende Bescheid der Beklagten rechtmäßig; die ursprünglich teilgewährte Leistung war zu Unrecht gewährt worden. Die Klage wird abgewiesen; die Beklagte hat rechtmäßig das Wohngeld für den strittigen Zeitraum versagt, weil die Mutter der Klägerin dem Haushalt zuzurechnen ist und ihr Einkommen das für einen Zweipersonenhaushalt maßgebliche Limit übersteigt. Die Anmeldung der Mutter mit Hauptwohnsitz, gemeinsame Versorgung, Vorhalten von Wohnraum sowie Bank- und Versicherungsbeziehungen belegen den Lebensmittelpunkt in der Wohnung der Klägerin. Vorübergehende Unterbringungen bei anderen Verwandten ändern daran nichts, da eine regelmäßige Rückkehr und Fortgeltung des Haushaltscharakters gegeben war. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; Revision wurde nicht zugelassen.