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Beschluss

22 E 356/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 ZPO ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Beweisaufnahme im Rahmen eines behördlichen Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG durchzuführen ist. • Fehlt die Zustimmung des Antragsgegners und ist kein Vortrag zur Besorgnis des Verlusts oder der Erschwernis der Benutzung des Beweismittels vorhanden, sind die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. • Die Kammer kann eine Beschwerde auf die gegen einen bestimmten Tenor gerichteten Angriff beschränken; eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig ohne Zulassung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit selbständigen Beweisverfahrens bei fehlendem Rechtsschutzinteresse • Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 ZPO ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Beweisaufnahme im Rahmen eines behördlichen Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG durchzuführen ist. • Fehlt die Zustimmung des Antragsgegners und ist kein Vortrag zur Besorgnis des Verlusts oder der Erschwernis der Benutzung des Beweismittels vorhanden, sind die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. • Die Kammer kann eine Beschwerde auf die gegen einen bestimmten Tenor gerichteten Angriff beschränken; eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig ohne Zulassung. Die Antragstellerin richtete gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 ZPO. Gegenstand war die Klärung von Tatsachen, die sie zur Durchsetzung ihres Verwaltungsrechtsbegehrens für relevant hielt. Die Antragstellerin hatte zuvor Klagen gegen einen Ablehnungsbescheid sowie gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens zurückgenommen. Sie beabsichtigte, die Beweisaufnahme selbständig durchführen zu lassen, statt die Behörde ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG beantragen und dort den Sachverhalt klären zu lassen. Eine Zustimmung des Antragsgegners zur Beweiserhebung legte sie nicht vor und trug auch keine Gefahr des Verlusts des Beweismittels vor. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. • Zuständigkeit und Auslegung der Beschwerde: Der Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass sie sich nur gegen die Ablehnung der selbständigen Beweiserhebung (Ziffer 1 des Beschlusses) richtet, da eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zulassungsbedürftig wäre. • Fehlendes Rechtsschutzinteresse: Ein selbständiges Beweisverfahren ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt. Hier kann und muss die notwendige Beweisaufnahme im Rahmen eines behördlichen Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NW erfolgen, das die Antragstellerin bei der Behörde zu stellen hat. • Amtsermittlungspflicht der Behörde: Trifft die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 51 VwVfG NW, ist die Behörde nach § 24 VwVfG NW verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären; damit entfällt das Bedürfnis für ein selbständiges gerichtliches Beweisverfahren. • Voraussetzungen nach § 485 ZPO nicht erfüllt: Zusätzlich liegt keine Zustimmung des Antragsgegners vor und es wurde nichts zur Gefahr des Verlusts oder zur Erschwernis der Benutzung des Beweismittels vorgetragen, sodass die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO fehlen. • Formale Erwägungen: Es war nicht erforderlich, weiter zu prüfen, ob der Antrag die in § 98 VwGO i.V.m. § 487 ZPO geforderte genaue Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen erfüllt. • Kosten- und Wertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf 2.000 DM festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens war rechtsmäßig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlte und die Beweisaufnahme von der Behörde im Rahmen eines Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG NW zu erfolgen hat. Zudem fehlen die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO, da keine Zustimmung des Antragsgegners vorliegt und keine Gefahr des Verlusts oder der Erschwernis der Beweisbenutzung dargelegt wurde. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.000 DM festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.