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Urteil

24 A 2057/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialhilfeträger darf anstelle individueller Bewilligung eine freiwillige Pauschale anbieten; nimmt der Hilfeempfänger diese freiwillig an, besteht insoweit kein Anspruch auf Überprüfung der Pauschalhöhe zugunsten des Einzelnen. • Besteht für den Hilfeempfänger Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelanträgen, ist die Pauschale nur in dem Umfang zu beanstanden, dass sie für einen erheblichen Teil der Hilfeberechtigten ungeeignet ist. • Zur Bemessung verpflichtender Pauschalen ohne Wahlrecht sind spezifische Untersuchungen und ausreichende Erfahrungswerte erforderlich; hier war die gewählte freiwillige Pauschale von 40 DM monatlich rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit freiwilliger Bekleidungspauschale bei Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelhilfe • Sozialhilfeträger darf anstelle individueller Bewilligung eine freiwillige Pauschale anbieten; nimmt der Hilfeempfänger diese freiwillig an, besteht insoweit kein Anspruch auf Überprüfung der Pauschalhöhe zugunsten des Einzelnen. • Besteht für den Hilfeempfänger Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelanträgen, ist die Pauschale nur in dem Umfang zu beanstanden, dass sie für einen erheblichen Teil der Hilfeberechtigten ungeeignet ist. • Zur Bemessung verpflichtender Pauschalen ohne Wahlrecht sind spezifische Untersuchungen und ausreichende Erfahrungswerte erforderlich; hier war die gewählte freiwillige Pauschale von 40 DM monatlich rechtmäßig. Die Klägerin bezog Sozialhilfe und hatte seit 1992 eine monatliche Bekleidungspauschale erhalten. Die Stadt Köln senkte den Pauschalbetrag für Erwachsene zum 1. September 1993 von 50 DM auf 40 DM; die Klägerin erhielt für September 1993 nur 40 DM und legte Widerspruch ein. Der Beklagte begründete die Kürzung mit günstigeren Einkaufsbedingungen in der Großstadt und dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung; ein Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelantrag blieb den Leistungsempfängern. Das Verwaltungsgericht wies die Klage größtenteils ab; die Klägerin machte mit der Berufung geltend, die Kürzung verletze das Bedarfsdeckungsprinzip und sei ermessensfehlerhaft und formell ohne gehörige Anhörung sozial erfahrener Personen erfolgt. Die Berufung beantragte die Zahlung eines höheren Pauschalbetrags für September 1993 bzw. für September 1993 bis Mai 1994. • Die Berufung ist insoweit unzulässig, als sie Zahlungsansprüche für Zeiträume über den Monat September 1993 hinaus geltend macht, weil dies nicht ordentlich vorhergerügt worden war. • Nach § 113 Abs.5 VwGO ist eine Verpflichtung der Behörde nur möglich, wenn die Ablehnung rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist; hier besteht dies nicht. • Sozialhilferechtlich kann der Träger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Pauschalen anbieten; besteht ein Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelbewilligung, ist die Behörde hinsichtlich der Pauschalhöhe flexibler. • Verpflichtende Pauschalen ohne Wahlrecht erfordern spezifische Untersuchungen und ausreichende Erfahrungswerte; diese Voraussetzung entscheidet über die Rechtmäßigkeit solcher verbindlicher Festsetzungen. • Die Senatsrechtsprechung erlaubt es, eine freiwillige Pauschale schon dann als rechtmäßig anzusehen, wenn sie geeignet ist, den notwendigen Bedarf für einen erheblichen Teil der Hilfeempfänger zu decken. • Statistische Erhebungen und die Entwicklung der Teilnahmequoten bestätigten, dass die Pauschale von 40 DM in einer Großstadt wie Köln für eine überwiegende Zahl der Hilfeempfänger angemessen war. • Selbst wenn die formelle Anhörung sozial erfahrener Personen vor der Herabsetzung unterblieben wäre, begründet dies nicht den Anspruch der Klägerin auf den höheren Pauschalbetrag, da die frühere Regelung nur bis August 1993 galt und Verwaltungsvorschriften keinen fortbestehenden Rechtsanspruch begründen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigte, dass die Senkung der freiwilligen Bekleidungspauschale auf 40 DM für September 1993 rechtmäßig war, weil den Hilfeempfängern das Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelantrag belassen wurde und die Pauschale geeignet war, den notwendigen Bedarf für einen erheblichen Teil der Bezieher zu decken. Es lagen ausreichend empirische Anhaltspunkte vor, insbesondere statistische Daten und hohe Inanspruchnahmequoten, die die Angemessenheit der Pauschale stützten. Formelle Einwendungen gegen das Verfahren führten nicht dazu, der Klägerin den höheren Betrag zuzusprechen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.