Beschluss
17 B 1505/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage wird zurückgewiesen.
• Eine Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn die Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit nach dem Ausländergesetz vorliegen und keine Abschiebungshindernisse gemäß §§ 50, 51, 53 AuslG bestehen.
• Ein völkerrechtliches oder internationales Abkommen (Dayton-Abkommen, Rückübernahmeabkommen) bindet die Bundesrepublik nicht derart, dass es der Ausländerbehörde die gesetzliche Pflicht zur Anordnung der Abschiebung nimmt.
• Ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt eine landesweit bestehende, extreme Gefahrenlage voraus; allgemeine schlechte Lage in Bosnien und Herzegowina rechtfertigt nicht generell die Unvollziehbarkeit der Abschiebung.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei rechtmäßiger Abschiebungsandrohung nach AuslG • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage wird zurückgewiesen. • Eine Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn die Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit nach dem Ausländergesetz vorliegen und keine Abschiebungshindernisse gemäß §§ 50, 51, 53 AuslG bestehen. • Ein völkerrechtliches oder internationales Abkommen (Dayton-Abkommen, Rückübernahmeabkommen) bindet die Bundesrepublik nicht derart, dass es der Ausländerbehörde die gesetzliche Pflicht zur Anordnung der Abschiebung nimmt. • Ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt eine landesweit bestehende, extreme Gefahrenlage voraus; allgemeine schlechte Lage in Bosnien und Herzegowina rechtfertigt nicht generell die Unvollziehbarkeit der Abschiebung. Die Antragstellerin, bosnische Staatsangehörige und Muslimin, ist ausreisepflichtig, weil sie keine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Sie wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung mit Abschiebungsandrohung und beantragt vor dem Oberverwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Ausländerbehörde begründete die Abschiebungsandrohung mit §§ 42, 50 AuslG; die Antragstellerin beruft sich auf Gefährdungen in Bosnien und auf internationale Abkommen. Das Gericht prüfte, ob Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 AuslG oder verfassungsrechtlich begründete Unzumutbarkeiten vorliegen, und berücksichtigte Lageberichte von Auswärtigem Amt, UNHCR und internationalen Institutionen. Es stellte fest, dass die Existenzgrundlagen im Föderationsgebiet im Wesentlichen gesichert sind und spezifische Gefahren nicht landesweit bestehen. Die Berufung auf das Dayton-Abkommen und das Rückübernahmeabkommen führt nicht zu einer Rechtsbindung der Bundesrepublik, die Abschiebungen verhindern würde. • Zulässigkeit: Beschwerde nach §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO zugelassen, jedoch unbegründet. • Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung: § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG; Ausreisepflicht wegen fehlender Aufenthaltsberechtigung (§§ 42 Abs.1, 3 Abs.1 AuslG) und unerlaubter Einreise (§ 42 Abs.2 Nr.1 AuslG). • Keine Abschiebungshindernisse gem. §§ 50 Abs.3, 51, 53 Abs.1–4 AuslG: Zielland Bosnien-Herzegowina weist im Föderationsgebiet keine derartigen landesweiten Gefahren auf, die eine Unzulässigkeit nach Art.3 EMRK oder § 53 Abs.4 AuslG begründen würden. • § 53 Abs.6 Satz1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit): Erfordert eine extreme, landesweit geltende Gefahrenlage; die materiellen Existenzgrundlagen (Obdach, Nahrung, medizinische Grundversorgung) sind im Föderationsgebiet nach Lageberichten weitgehend gesichert, sodass kein zwingendes Abschiebungshindernis besteht. • Gefahr durch Minen oder lokale Gewaltereignisse ist regional begrenzt (frühere Frontlinien) und kann durch Vermeidungsverhalten sowie lokale Informationen minimiert werden, sodass keine generelle Unzumutbarkeit der Abschiebung folgt. • Völkerrechtliche Abkommen: Dayton-Abkommen und Rückübernahmeabkommen binden die Bundesrepublik nicht in der Weise, dass sie der Ausländerbehörde die gesetzliche Befugnis zur Abschiebung entziehen; sie begründen kein einklagbares individuelles Abwehrrecht gegen Abschiebung. • Abwägung nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO: Vorläufige Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus, weil die Klage aussichtslos ist und keine überwiegenden Schutzinteressen eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig begründet nach den einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes, weil Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit vorliegen und keine abschiebungsrechtlich relevanten Hemmnisse festgestellt wurden. Landesweit bestehende, zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.6 Satz1 AuslG sind nicht gegeben, da im Föderationsgebiet die lebensnotwendigen Existenzgrundlagen und die medizinische Grundversorgung gesichert sind und Gefahren wie Minen regional begrenzt sind. Internationale Vereinbarungen wie das Dayton-Abkommen oder das Rückübernahmeabkommen ändern daran nichts, weil sie die Bundesrepublik nicht rechtlich binden, so dass die Ausländerbehörde ihr Ermessen nicht zugunsten eines Abschiebungsstopps ausüben musste. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die aufschiebende Wirkung wurde nicht angeordnet.