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Urteil

24 A 4632/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustimmung zur Kündigung nach § 18 Abs.1 Satz 2 BErzGG ist zu erteilen, wenn das Verhalten der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis derart zerrüttet, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. • Bei familiär geprägten Arbeitsverhältnissen wirken private Konflikte unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis und können - bei besonderer Schwere - einen besonderen Fall im Sinne des § 18 Abs.1 BErzGG begründen. • Schwangerschaft oder Erziehungsurlaub entbinden die Arbeitnehmerin nicht von der Verpflichtung, grobe Beleidigungen und fortgesetzte Störungen des Betriebsfriedens zu unterlassen.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zur Kündigung während Erziehungsurlaub bei Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses • Die Zustimmung zur Kündigung nach § 18 Abs.1 Satz 2 BErzGG ist zu erteilen, wenn das Verhalten der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis derart zerrüttet, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. • Bei familiär geprägten Arbeitsverhältnissen wirken private Konflikte unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis und können - bei besonderer Schwere - einen besonderen Fall im Sinne des § 18 Abs.1 BErzGG begründen. • Schwangerschaft oder Erziehungsurlaub entbinden die Arbeitnehmerin nicht von der Verpflichtung, grobe Beleidigungen und fortgesetzte Störungen des Betriebsfriedens zu unterlassen. Der Kläger beschäftigte die Beigeladene seit 1.10.1992 als Arzthelferin; sie wurde schwanger und beantragte Erziehungsurlaub ab Anschluss der Schutzfrist. Zwischen Kläger und Beigeladener bestanden seit Ende 1993 erhebliche familiäre Auseinandersetzungen; der Kläger beantragte behördlich die Zulässigkeit einer Kündigung wegen besonderer Umstände. Die Beigeladene schrieb beleidigende Briefe und Postkarten an den Arbeitgeber, informierte Patienten und Dritte über familiäre Streitigkeiten und war in Vorfälle verwickelt, bei denen sogar die Polizei einschritt. Die Behörde lehnte die Zustimmung zur Kündigung nach §18 BErzGG ab; das Verwaltungsgericht erklärte diese Entscheidung für rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht hat darüber im Berufungsverfahren zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage ist §18 Abs.1 BErzGG, wonach während des Erziehungsurlaubs grundsätzlich nicht gekündigt werden darf, die zuständige Behörde jedoch in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen kann. • Ein besonderer Fall liegt vor, wenn außer dem arbeitsrechtlichen Kündigungsgrund besondere Umstände hinzutreten, die das Gesetzesziel (Schutz des Erziehenden) hinter die Arbeitgeberinteressen zurücktreten lassen. • Bei einer familär geführten Arztpraxis wirken private Auseinandersetzungen unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis; hier ist das Verhältnis so zerstört, dass dem Arbeitgeber eine Wiedereinstellung nach dem Erziehungsurlaub unzumutbar ist. • Die Beigeladene hat den Arbeitgeber und dessen Angehörige massiv beleidigt, Patienten und Dritte in ungebührlicher Weise informiert und sich in teils bedrohlicher Weise verhalten; diese Tatsachen wurden ausreichend festgestellt und nicht substantiiert bestritten. • Schwangerschaft und Erziehungsurlaub rechtfertigen kein grobes Fehlverhalten; seelische oder wirtschaftliche Belastungen der Beigeladenen rechtfertigen die vorgetragenen Verunglimpfungen nicht. • Die Behörde hat ihr Ermessen dahin auszuüben, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, weil keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen gegen eine Zustimmung erkennbar sind. • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Zustimmungsverweigerung für rechtswidrig zu halten, wird bestätigt; die Berufungen sind unbegründet. Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Behörde (Beklagte) hätte in Ausübung ihres Ermessens die Zustimmung zur Kündigung nach §18 Abs.1 Satz2 BErzGG erteilen müssen, weil das Verhalten der Beigeladenen das Arbeitsverhältnis derart zerrüttet hat, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Die Beigeladene hat durch wiederholte schwere Beleidigungen, Störungen des Praxisbetriebs und Eingriffe in das Vertrauensverhältnis die Voraussetzungen für einen besonderen Fall geschaffen. Schwangerschaft und Erziehungsurlaub führen nicht zu einem generellen Freibrief für derart schwerwiegendes Fehlverhalten. Kostenentscheidung: Beklagte und Beigeladene tragen die Berufungskosten je zur Hälfte; Revision wird nicht zugelassen.