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Beschluss

8 E 554/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Klage zumindest in einem erheblichen Teil hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Sozialhilfe wird regelmäßig nur für bestimmte Zeitabschnitte (i.d.R. monatlich) bewilligt; ein Bescheid wirkt nicht über den konkret bewilligten Zeitraum hinaus. • Auszubildende bzw. Studierende, deren Ausbildung nach BAföG abstrakt förderungsfähig ist, sind nach § 26 BSHG von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, es sei denn, es läge ein besonderer Härtefall vor. • Nach § 5 BSHG kann Sozialhilfe nicht rückwirkend für Zeiträume gewährt werden, in denen der Träger keine Kenntnis von der Bedürftigkeit hatte. • Nach § 25 Abs.1 BSHG besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sich der Hilfesuchende weigert, zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen; das kann auch aus unterlassenen Bemühungen um Arbeit folgen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Neubescheidungsantrag zu Teilzeitraum der Sozialhilfe • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Klage zumindest in einem erheblichen Teil hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Sozialhilfe wird regelmäßig nur für bestimmte Zeitabschnitte (i.d.R. monatlich) bewilligt; ein Bescheid wirkt nicht über den konkret bewilligten Zeitraum hinaus. • Auszubildende bzw. Studierende, deren Ausbildung nach BAföG abstrakt förderungsfähig ist, sind nach § 26 BSHG von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, es sei denn, es läge ein besonderer Härtefall vor. • Nach § 5 BSHG kann Sozialhilfe nicht rückwirkend für Zeiträume gewährt werden, in denen der Träger keine Kenntnis von der Bedürftigkeit hatte. • Nach § 25 Abs.1 BSHG besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sich der Hilfesuchende weigert, zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen; das kann auch aus unterlassenen Bemühungen um Arbeit folgen. Der Kläger begehrte Sozialhilfeleistungen für unterschiedliche Zeiträume zwischen August 1990 und Januar 1993. Der Beklagte hatte die laufenden Leistungen eingestellt; der Kläger berief sich auf einen vermeintlich weitergeltenden Bewilligungsbescheid und stellte zwischenzeitlich Anträge auf Wiederbewilligung bzw. Neubescheidung. Er war im Wintersemester 1990/91 an der Universität eingeschrieben und erhielt später Darlehen von Dritten. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zur Durchsetzung seiner Hilfeansprüche. Das Gericht prüfte, für welche Zeiträume die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. • Maßstab der Erfolgsaussichten: Prozesskostenhilfe darf nicht zum Voraburteilen schwerer Rechts- oder Tatsachenfragen führen; sie erfordert nur hinreichende Erfolgsaussichten, nicht Gewissheit (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Für August 1990 bis März 1991 fehlt ein Anspruch, weil Sozialhilfe zeitabschnittsbezogen ist und ein Bewilligungsbescheid vom 28.6.1990 nur für Juli 1990 Rechtswirkung entfaltete; ferner schließt § 26 BSHG (Fassung 1987/91) Studierende mit abstrakt BAföG-förderfähiger Ausbildung von laufender Hilfe aus. Ein Härtefall wurde nicht substantiiert dargetan. • Für April bis Juli 1991 steht § 5 BSHG entgegen: Sozialhilfe kann nicht rückwirkend für Zeiträume beansprucht werden, in denen der Träger keine Kenntnis von der Bedürftigkeit hatte; das Sozialamt hatte bis zum 30.7.1991 keine hinreichende Kenntnis. • Für den Zeitraum 31.07.1991–14.04.1992 bestehen gemischte Voraussetzungen: Zwar schließt § 25 Abs.1 BSHG F.1991 bei Weigerung, zumutbare Arbeit aufzunehmen, einen Anspruch aus; die Nichtaufnahme erkennbarer Bemühungen stellt hier eine solche Weigerung dar. Dennoch hat der Träger sein Ermessen noch nicht ausgeübt, so dass die Klage zumindest auf Neubescheidung dieses Antrags hinreichende Erfolgsaussichten bietet. • Für Zeiträume ab 15.04.1992 (Aufnahme Teilzeitarbeit) und danach fehlt überwiegend Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger inzwischen eigene Einkünfte bzw. Darlehensverpflichtungen angab und damit seine Bedürftigkeit für diese Zeiträume nicht hinreichend belegt ist; außerdem kann nur in dem vom Träger geregelten Zeitraum verwaltungsgerichtlich geklagt werden. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit geändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Klageverfahren hinsichtlich der Neubescheidung seines Antrags auf Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 31.07.1991 bis 14.04.1992 bewilligt wird; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass für genau diesen Zeitraum die Klage hinreichende Erfolgsaussichten aufweist, weil der Sozialhilfeträger sein Ermessen noch nicht ausgeübt hat und eine Neubescheidung zu prüfen ist. Für frühere und spätere Zeiträume fehlten überwiegend die Erfolgsaussichten: August 1990 bis März 1991 mangels Anspruchs wegen BAföG-förderfähigem Studium und fehlender Bewilligungswirkung, April bis Juli 1991 wegen fehlender Kenntnis des Trägers (kein rückwirkender Anspruch) sowie ab April 1992 wegen bereits vorhandener eigener Einkünfte bzw. fehlender Bedürftigkeit. Außergerichtliche Kosten des beschwerdefreien Verfahrens werden nicht erstattet.