Beschluss
7 B 2984/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB n.F. beseitigt seit dem 1.1.1998 die kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen bauaufsichtliche Zulassungen auch für vor diesem Datum erhobene Widersprüche; die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bedarf der gerichtlichen Anordnung.
• § 212a Abs. 1 BauGB n.F. ist nicht von der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB n.F. erfasst, weil das Verfahren der bauaufsichtlichen Zulassung nicht "Verfahren nach diesem Gesetz" im Sinne des § 233 ist.
• Bei summarischer Interessenabwägung kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO gerechtfertigt sein, wenn ernstliche Gründe für die Möglichkeit bestehen, dass die genehmigte Anlage nachbarliche Abwehrrechte verletzt (z. B. unzumutbare Lärmbelastung).
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen Baugenehmigung für Windkraftanlage • Die Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB n.F. beseitigt seit dem 1.1.1998 die kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen bauaufsichtliche Zulassungen auch für vor diesem Datum erhobene Widersprüche; die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bedarf der gerichtlichen Anordnung. • § 212a Abs. 1 BauGB n.F. ist nicht von der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB n.F. erfasst, weil das Verfahren der bauaufsichtlichen Zulassung nicht "Verfahren nach diesem Gesetz" im Sinne des § 233 ist. • Bei summarischer Interessenabwägung kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO gerechtfertigt sein, wenn ernstliche Gründe für die Möglichkeit bestehen, dass die genehmigte Anlage nachbarliche Abwehrrechte verletzt (z. B. unzumutbare Lärmbelastung). Die Antragsteller erhielten am 9.6.1997 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage. Die Beigeladenen legten am 14.7.1997 Widerspruch gegen die Genehmigung ein. Durch Gesetzesänderung trat zum 1.1.1998 § 212a Abs. 1 BauGB n.F. in Kraft, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bauaufsichtliche Zulassungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Die Beigeladenen beantragten im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor zur sofortigen Vollziehbarkeit Stellung genommen; im Beschwerdeverfahren war zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. Streitgegenstand sind mögliche nachbarliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Lärm, Abstand und Schattenwurf sowie die Interessenabwägung zwischen sofortiger Nutzung der Genehmigung und Schutz der Nachbarn. • Rechtslage: Mit Art.11 Abs.1 BauROG wurde § 212a Abs.1 BauGB n.F. eingefügt; diese Vorschrift beseitigt seit 1.1.1998 die kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen bauaufsichtliche Zulassungen. Eine gesonderte Überleitungsvorschrift fehlt; § 233 Abs.1 BauGB n.F. erfasst das bauaufsichtliche Zulassungsverfahren nicht, weil dieses landesrechtlich geregelt ist. • Vertrauensschutz: Die Anwendung der Neuregelung auf vor dem 1.1.1998 erhobene Widersprüche verletzt keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz, weil die aufschiebende Wirkung bereits zuvor durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen konnte und der Widerspruchsführer dies einkalkulieren musste. • Einstweiliger Rechtsschutz: Da die gesetzliche aufschiebende Wirkung entfiel, ist das Begehren als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren zu verstehen; die Voraussetzungen für eine solche Anordnung ergeben sich aus §§ 80 Abs.5 Satz1, 80a Abs.3 VwGO. • Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten: Nach derzeitiger, summarischer Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genehmigte 500 kW-Anlage bei höheren Windgeschwindigkeiten und wegen Einzeltönen zu Geräuschimmissionen über 35 dB am Wohnhaus der Beigeladenen führt; Herstellerangaben beruhen auf normierten Bedingungen und sind nicht ausreichend konkretortbezogen. • Interessenabwägung: Das Interesse der Beigeladenen, unzumutbare Lärmimmissionen und sonstige nachteilige Auswirkungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, überwiegt das Interesse der Antragsteller an der sofortigen Nutzung der Genehmigung; wirtschaftliche Nachteile der Antragsteller wie entgangene Fördermittel rechtfertigen dies nicht. Der angefochtene Beschluss wurde abgeändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen vom 14.7.1997 gegen die Baugenehmigung vom 9.6.1997 zur Errichtung der Windkraftanlage wurde angeordnet. Begründend führte das Gericht aus, dass § 212a Abs.1 BauGB n.F. seit 1.1.1998 die gesetzliche aufschiebende Wirkung beseitigt und die Wiederherstellung daher gerichtlicher Anordnung bedarf. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung hinsichtlich Lärm und sonstiger nachbarlicher Beeinträchtigungen, sodass das Abwendungsinteresse der Nachbarn das Vollzugsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die Antragsteller wurden zur Tragung der Kosten verurteilt; der Streitwert wurde auf 20.000 DM festgesetzt.