Beschluss
15 B 2935/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids bestehen.
• Bei summarischer Prüfung begründet die bloße Existenz von Verteilungs- oder Abgrenzungsfragen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs.
• § 8 KAG NW in Verbindung mit einschlägigen kommunalen Satzungen kann die Grundlage einer Beitragspflicht für Umgestaltungen von Straßen in verkehrsberuhigte Bereiche bilden.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung aufschiebender Wirkung bei ungesicherter Erfolgsaussicht des Widerspruchs • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids bestehen. • Bei summarischer Prüfung begründet die bloße Existenz von Verteilungs- oder Abgrenzungsfragen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs. • § 8 KAG NW in Verbindung mit einschlägigen kommunalen Satzungen kann die Grundlage einer Beitragspflicht für Umgestaltungen von Straßen in verkehrsberuhigte Bereiche bilden. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Beitragsbescheid vom 9. Dezember 1996, mit dem Beiträge für eine straßenbauliche Ausbaumaßnahme festgesetzt wurden. Sie begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die Stadt als Antragsgegner rechnete nach § 8 KAG NW sowie einer Abrechnungssatzung ab; die Arbeiten waren im November 1992 beendet, so dass die Beitragspflicht danach entstanden sein soll. Streitpunkt sind insbesondere die Beitragsfähigkeit der Umgestaltung zur Anlage, die Einbeziehung von Teilen des Bahnhofsgeländes in die Verteilung und die Veranlagung der konkreten Grundstücksflächen. Das Beschwerdegericht prüfte den Antrag im summarischen Verfahren und sollte entscheiden, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, die eine aufschiebende Wirkung rechtfertigen. • Anordnungsvoraussetzungen: Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 4 VwGO (analog) erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen und der Erfolg des Rechtsbehelfs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; im summarischen Verfahren ist nur eine vorläufige Prüfung möglich. • Beitragsentstehung: Nach § 8 KAG NW und der einschlägigen Abrechnungssatzung entstand die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage im November 1992, da die Abrechnungssatzung damals bereits galt. • Beitragsfähigkeit: Die Maßnahme kann als beitragsfähige Herstellung gelten, weil eine gewöhnliche Straße in einen verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet wurde; dies bleibt aber im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären. • Verteilung und Einbeziehung weiterer Flächen: Es bestehen nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Verteilung, insbesondere ob Bahnhofsgelände einzubeziehen ist; dies ist nicht abschließend zu entscheiden im Eilverfahren. • Aufteilung der Flächen: Bei Anlagen, die in abschnittsweise abrechenbare Teile zerfallen, ist die Verteilung nach Verhältnis der anliegenden Frontlängen zu prüfen; unklar bleibt, wie diese Grundsätze auf die hier besondere Eck- bzw. Abschnittskonstellation anzuwenden sind. • Rechtliche Bewertung im Eilverfahren: Da die aufgeworfenen Fragen offen sind und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfolgsaussicht des Widerspruchs festgestellt werden kann, reicht dies nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde ist teilweise begründet; der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wird jedoch abgelehnt, weil im summarischen Verfahren keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsbehelfs festgestellt werden kann. Die Beitragspflicht nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der Abrechnungssatzung ist grundsätzlich möglich, und es bestehen berechtigte Zweifel an der Verteilungs- und Veranlagungsweise, die jedoch im Hauptsacheverfahren zu klären sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Beschluss über den Streitwert wurde geändert und auf 1.156,16 DM für das Beschwerdeverfahren festgesetzt.