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Urteil

9 A 6053/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bereits rechtskräftig bewilligte Extensivierungsprämie kann nicht nach § 10 MOG wegen nachträglicher zeichnungsrechtlicher Bedenken zurückgefordert werden, wenn die Auszahlungs­voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zahlung vorlagen. • Vorübergehendes Brachliegenlassen einer landwirtschaftlichen Nutzfläche führt nicht zum Verlust ihres Charakters als landwirtschaftliche Nutzfläche und schließt die Berücksichtigung im Extensivierungsprogramm nicht aus. • Die Unzulässigkeit der Kumulation von Zahlungen aus verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen kann dazu führen, dass eine spätere Gewährung einer weiteren Beihilfe rechtswidrig ist, nicht aber die bereits rechtmäßig erfolgte frühere Auszahlung berührt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Rückforderung rechtsmäßig ausgezahlter Extensivierungsprämien bei zeitweiliger Stilllegung • Eine bereits rechtskräftig bewilligte Extensivierungsprämie kann nicht nach § 10 MOG wegen nachträglicher zeichnungsrechtlicher Bedenken zurückgefordert werden, wenn die Auszahlungs­voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zahlung vorlagen. • Vorübergehendes Brachliegenlassen einer landwirtschaftlichen Nutzfläche führt nicht zum Verlust ihres Charakters als landwirtschaftliche Nutzfläche und schließt die Berücksichtigung im Extensivierungsprogramm nicht aus. • Die Unzulässigkeit der Kumulation von Zahlungen aus verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen kann dazu führen, dass eine spätere Gewährung einer weiteren Beihilfe rechtswidrig ist, nicht aber die bereits rechtmäßig erfolgte frühere Auszahlung berührt wird. Der Kläger erhielt mit Bescheid vom 29.12.1989 eine fünfjährige Extensivierungszuwendung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Für das vierte Jahr zahlte der Beklagte auf Antrag am 14.10.1993 eine Extensivierungsprämie aus. Der Kläger meldete außerdem am 9.3.1993 die Stilllegung von 9,6510 ha und erhielt hierfür am 16.11.1993 einen Stillegungsausgleich nach der VO (EWG) Nr. 1765/92. Der Beklagte forderte durch Rückforderungsbescheid vom 11.3.1994 die Rückzahlung der auf die stillgelegten 9,65 ha entfallenden Extensivierungsprämie mit der Begründung, Kumulation sei unzulässig. Widerspruch und Klage des Klägers richteten sich gegen die Rückforderung; er berief sich u.a. auf berechtigtes Vertrauen und unterschiedliche Förderzwecke. • Rechtsgrundlage und Prüfungsrahmen: Ausschließlich § 10 MOG käme für Rücknahme/Widerruf in Betracht; die Voraussetzungen nach § 10 Abs.1 oder Abs.2 MOG sind jedoch nicht erfüllt. • Rechtmäßigkeit der Auszahlung: Der Auszahlungsbescheid vom 14.10.1993 beruhte auf dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid von 1989 und dem Nachweis der Einhaltung der Extensivierungsverpflichtungen für das vierte Jahr; daher war die Auszahlung nicht rechtswidrig. • Brachliegenlassen und Förderfähigkeit: Zeitweiliges Brachliegen (hier: sieben Monate) macht eine landwirtschaftliche Fläche nicht zu einer Nicht-Nutzfläche; die Extensivierungsrichtlinien verlangten keine Erhaltung eines Mindestproduktionsumfangs auf allen Flächen, sodass die Verpflichtungen des Bewilligungsbescheids erfüllt waren. • Kumulationsregelungen der VO (EWG): Soweit Gemeinschaftsrecht Kumulierungsverbote enthält, bezwecken diese in der Regel die Verhinderung mehrfacher Förderung bei nachfolgender Gewährung; hier wurde die Extensivierungsprämie vor dem Stillegungsausgleich ausgezahlt, sodass eine Rückforderung der bereits rechtmäßig gezahlten Extensivierungsprämie nicht aus den zitierten VO-Bestimmungen folgt. • Widerruf nach § 10 Abs.2 MOG: Für einen Widerruf war nicht erfüllt, dass eine Voraussetzung für den Erlass des Zahlungsbescheids nachträglich weggefallen wäre; deshalb kommt Widerruf nicht in Betracht. • Folgen: Da der Zahlungsbescheid rechtsmäßig war, fehlt dem Beklagten ein Rückforderungsanspruch; die Rücknahme- und Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig. Die Berufung des Klägers ist begründet; der Rückforderungsbescheid vom 11.03.1994 und der Widerspruchsbescheid vom 19.08.1994 werden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Auszahlung der Extensivierungsprämie am 14.10.1993 rechtmäßig war, weil die Voraussetzungen des Bewilligungsbescheids eingehalten waren und weder § 10 MOG noch ein Widerrufsgrund greift. Die spätere Gewährung eines Stillegungsausgleichs berührt nicht die zuvor erfolgte rechtmäßige Zahlung; ein Rückforderungsanspruch des Beklagten besteht demnach nicht. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.