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Urteil

8 A 3515/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 15 BSHG besteht, wenn dem Verpflichteten die Tragung nicht zuzumuten ist. • Bei mehreren Erben richtet sich die Zumutbarkeitsprüfung nach den Verhältnissen des antragstellenden Verpflichteten; die Leistungsfähigkeit anderer Erben ist nur mittelbar zu berücksichtigen. • Vorhandenes Nachlassvermögen und vorrangige Ausgleichsansprüche gegen Miterben sind nach dem Nachrangprinzip vorrangig einzusetzen. • Trägt der Verpflichtete seinen Mitwirkungspflichten nicht Rechnung oder können anspruchsbegründende Tatsachen nicht aufgeklärt werden, geht die Beweislast zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Übernahme anteiliger Bestattungskosten nach § 15 BSHG bei Erbengemeinschaft • Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 15 BSHG besteht, wenn dem Verpflichteten die Tragung nicht zuzumuten ist. • Bei mehreren Erben richtet sich die Zumutbarkeitsprüfung nach den Verhältnissen des antragstellenden Verpflichteten; die Leistungsfähigkeit anderer Erben ist nur mittelbar zu berücksichtigen. • Vorhandenes Nachlassvermögen und vorrangige Ausgleichsansprüche gegen Miterben sind nach dem Nachrangprinzip vorrangig einzusetzen. • Trägt der Verpflichtete seinen Mitwirkungspflichten nicht Rechnung oder können anspruchsbegründende Tatsachen nicht aufgeklärt werden, geht die Beweislast zu seinen Lasten. Die Klägerin ist Schwester der verstorbenen M. W., die im Altenzentrum lebte und Sozialhilfe zur Pflege bezog. Als gesetzliche Erben blieben die Klägerin und ihr Bruder L.S. Die Bestattungskosten beliefen sich nach Sterbegeldabzug auf 2.221,80 DM; bei der Gerichtskasse lag ein Sparguthaben der Verstorbenen von 967,14 DM. Die Klägerin hatte die Beerdigung beauftragt und die Zahlung der Kosten übernommen; sie beantragte beim Beklagten die Übernahme der ungedeckten Kosten. Der Beklagte forderte Auskünfte über Einkommen und Vermögen der Erben; der Bruder verweigerte Angaben, woraufhin der Beklagte den Antrag ablehnte. Die Klägerin machte geltend, ihr sei die Tragung der Kosten wegen geringer Rente und persönlicher Umstände unzumutbar. • Rechtliche Grundlage: § 15 BSHG in Verbindung mit §§ 1968, 2032, 2040, 2042, 426, 2058 BGB; Grundsätze des BSHG (§§ 1, 2, 3) bestimmen die Zumutbarkeitsprüfung. • Anspruchsberechtigung: Als (Mit-)Erbin war die Klägerin nach § 1968 BGB zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet und damit anspruchsberechtigt nach § 15 BSHG, soweit ihr die Tragung nicht zuzumuten ist. • Erforderlichkeit der Kosten: Die abgerechneten Kosten sind erforderlich i.S.d. § 15 BSHG; keine Anhaltspunkte, dass sie die Erforderlichkeit überschreiten. • Nachrangprinzip und Mitwirkungspflicht: Nach § 2 Abs.1 und § 3 Abs.1 BSHG sind vorrangig vorhandene Mittel einzusetzen, insbesondere das aus dem Erbfall stammende Sparguthaben und ausgleichsrechtliche Ansprüche gegen Miterben; die Klägerin war verpflichtet, diese Möglichkeiten zu verfolgen, einschließlich der Auseinandersetzung bzw. Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Miterben. • Beweis- und Darlegungslast: Die Unaufklärbarkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Miterben aufgrund dessen Auskunftsverweigerung geht zulasten der Klägerin; bei nicht aufklärbaren anspruchsbegründenden Tatsachen trifft die materielle Beweislast den Anspruchssteller. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin hätte das bei der Gerichtskasse hinterlegte Nachlassguthaben einsetzen und ihren Ausgleichsanspruch gegen den Bruder geltend machen müssen. Mangels Aufklärung kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder zahlungsunfähig war. • Zumutbarkeit der Belastung: Vor dem Hintergrund des monatlichen Gesamteinkommens der Klägerin (Rente + Betriebsrente) wäre die vollständige Tragung ihres Anteils an den ungedeckten Kosten nicht zumutbar; die Zahlung von 627,33 DM hätte jedoch ihre notwendige Lebenshaltung gefährdet, sodass dieser Betrag vom Sozialhilfeträger zu übernehmen ist. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in Höhe von 627,33 DM von anteiligen Bestattungskosten freizustellen; die Klage im übrigen bleibt abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin als Miterbin Anspruch nach § 15 BSHG hat, dass vorhandenes Nachlassvermögen und vorrangige Ausgleichsansprüche zu berücksichtigen sind und dass die Klägerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse die Übernahme ihres gesamten Anteils nicht zuzumuten war. Da der Miterbe Auskunft verweigerte und seine Verhältnisse nicht aufgeklärt werden konnten, traf die fehlende Aufklärung die Klägerin als Anspruchstellerin; dies führte zur teilweisen Leistungsübernahme durch den Sozialhilfeträger.