Urteil
10 A 4574/94
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abgrabungen können durch Darstellungen als Abgrabungskonzentrationsflächen im Flächennutzungsplan als entgegenstehender öffentlicher Belang ausgeschlossen werden.
• Flächennutzungspläne, die Abgrabungskonzentrationszonen darstellen, können gegenüber privilegierten Vorhaben im Außenbereich eine negative Wirkung entfalten; diese Rechtsprechung gilt auch für vor dem 01.01.1997 aufgestellte Pläne.
• Änderungen des ursprünglich gestellten Abgrabungsantrags, die das Abbauvolumen, Sohltiefen und Verfüllmengen wesentlich verändern, sind als neuer Antragsgegenstand zu behandeln.
• § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB stärkt die Wirkungen von Konzentrationsdarstellungen im Flächennutzungsplan und begründet eine widerlegliche Regelvermutung zuungunsten außerhalb dargestellter Standorte beabsichtigter Vorhaben.
Entscheidungsgründe
Abgrabung im Außenbereich gegen Flächennutzungs‑Konzentrationsdarstellung unzulässig • Abgrabungen können durch Darstellungen als Abgrabungskonzentrationsflächen im Flächennutzungsplan als entgegenstehender öffentlicher Belang ausgeschlossen werden. • Flächennutzungspläne, die Abgrabungskonzentrationszonen darstellen, können gegenüber privilegierten Vorhaben im Außenbereich eine negative Wirkung entfalten; diese Rechtsprechung gilt auch für vor dem 01.01.1997 aufgestellte Pläne. • Änderungen des ursprünglich gestellten Abgrabungsantrags, die das Abbauvolumen, Sohltiefen und Verfüllmengen wesentlich verändern, sind als neuer Antragsgegenstand zu behandeln. • § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB stärkt die Wirkungen von Konzentrationsdarstellungen im Flächennutzungsplan und begründet eine widerlegliche Regelvermutung zuungunsten außerhalb dargestellter Standorte beabsichtigter Vorhaben. Die Klägerin beantragte 1989 die Genehmigung zur Abgrabung von Sand und Kies auf mehreren Flurstücken sowie die anschließende Wiederverfüllung mit unbelastetem Bodenaushub. Das Gebiet liegt außerhalb zusammenhängender Bebauung in einem landwirtschaftlich genutzten Außenbereich und ist in Teilen im Flächennutzungsplan der Stadt nicht als Abgrabungsfläche, wohl aber im Gebietsentwicklungsplan als Siedlungsreserve bzw. in Teilen als Einzugsbereich eines Wassergewinnungswerkes verzeichnet. Die Bezirksregierung (Beklagte) lehnte den Antrag 1992 mit Verweis auf wasserwirtschaftliche und landesplanerische Belange ab; auch die Stadt (Beigeladene) verweigerte ihr Einvernehmen. Die Klägerin änderte 1997 den Antrag, reduzierte Sohltiefen und Abbauvolumen und begehrte erneut Genehmigung. Verwaltungsgericht und Senat hielten die Vorhabenserteilung für unzulässig und wiesen Klage und Berufung ab. • Die Berufung ist unbegründet; die Klage bleibt erfolglos. • Die Präzisierung des Antrags 1997 änderte den Antragsgegenstand wesentlich, weil Sohltiefen, Abbauvolumen und Verfüllmengen grundlegend verändert wurden; es handelt sich nicht bloß um eine Beschränkung des ursprünglichen Antrages. • Planungsrechtlich ist die Abgrabung als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB zu prüfen; die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt stellen Abgrabungskonzentrationszonen dar und verfolgen das Ziel, Abgrabungen auf wenige Bereiche zu konzentrieren. • Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG können solche Konzentrationsdarstellungen als standortbezogene Zielaussage öffentlichen Belang begründen und einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen; diese Maßstäbe sind auch auf vor dem 1997 geänderten BauGB aufgestellte Pläne anwendbar. • Die Abwägung führt zuungunsten der Klägerin: ihr Vorhaben wäre ein Neuaufschluss mit langer Laufzeit und großer Fläche in einem bisher unbetroffenen landwirtschaftlichen Bereich und würde die vom Flächennutzungsplan verfolgte Steuerungsfunktion unterlaufen. • Mit dem seit 1997 geltenden § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB wurde die Bedeutung solcher Darstellungen gesetzlich gestärkt; die Norm begründet eine widerlegliche Regelvermutung, daß Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle und damit in der Regel ein Ausschlußziel für privilegierte Vorhaben begründen. • Weitere wasserrechtliche oder nachbarrechtliche Prüfungen konnten vor dem Hintergrund dieser planungsrechtlichen Versagungsgründe dahinstehen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die erstinstanzliche Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Abgrabungsgenehmigung konnte nicht erteilt werden, weil die städtebaulichen Darstellungen des Flächennutzungsplans als Abgrabungskonzentrationszonen einen sich durchsetzenden öffentlichen Belang begründen, der einer neuen, großflächigen Neuaufschließung im Außenbereich entgegensteht. Die Präzisierung des Antrags änderte den Antragsgegenstand wesentlich, sodass dies ebenfalls keinen Anspruch auf Genehmigung begründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.