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Urteil

7 A 7123/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachbarliche Zustimmung zu einem konkret umschriebenen Bauvorhaben stellt regelmäßig einen Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte gegenüber diesem Vorhaben dar. • Ein Widerruf der einseitigen Zustimmung ist ausgeschlossen, wenn die Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist und diese auf Grund dessen die Baugenehmigung erteilt hat. • Eine Anfechtung der Zustimmung nach §§ 119 ff. BGB kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB setzt Vorsatz voraus und ist im Streitfall nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zum Nachbarbauwerk als Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte • Eine nachbarliche Zustimmung zu einem konkret umschriebenen Bauvorhaben stellt regelmäßig einen Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte gegenüber diesem Vorhaben dar. • Ein Widerruf der einseitigen Zustimmung ist ausgeschlossen, wenn die Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist und diese auf Grund dessen die Baugenehmigung erteilt hat. • Eine Anfechtung der Zustimmung nach §§ 119 ff. BGB kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB setzt Vorsatz voraus und ist im Streitfall nicht gegeben. Die Kläger rügten die Errichtung einer Garage durch die Beigeladenen und begehrten die Aufhebung der Baugenehmigung vom 8. Januar 1993 bzw. Rückbau des Garagenbaus. Die Beigeladenen hatten zuvor mit den Klägern eine schriftliche Zustimmungserklärung vom 26. Oktober 1992 abgestimmt; später erging eine Nachtragsgenehmigung vom 5. Juli 1993, die aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. Die Kläger machten geltend, die Garage überschreite maßgebliche Baugrenzen und Längenbestimmungen und sei damit rechtswidrig; Befreiungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die Beigeladenen und die Behörde vertraten, die ursprüngliche Baugenehmigung sei unanfechtbar oder jedenfalls durch die Zustimmung der Kläger gedeckt; die Kläger hätten Verwirkung oder Treuwidrigkeit zu vertreten. Der Senat führte eine Ortsbesichtigung durch und prüfte insbesondere die Wirkung der Zustimmungserklärung und die Frage einer Anfechtung nach BGB. • Die Berufung ist unbegründet; die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 8. Januar 1993. • Die Kläger haben mit der schriftlichen Erklärung vom 26. Oktober 1992 eindeutig zugestimmt, dass die Garage entsprechend den Plänen vom 20. Oktober 1992 errichtet werden darf. Diese Zustimmung ist als Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte zu werten, sodass etwaige aus dem Eigentum abgeleitete Abwehrrechte gegen die dadurch gedeckte Ausgestaltung der Garage untergehen. • Ein Widerruf der einmal der Bauaufsichtsbehörde zugegangenen Zustimmung ist ausgeschlossen; die Umstände rechtfertigen keinen wirksamen Widerruf. • Eine Anfechtung der Zustimmung nach §§ 119 ff. BGB kommt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB scheitert mangels Arglist/Vorsatz der Beigeladenen, weil die geäußerte Rechtsansicht vertretbar war und auch von der Behörde und dem Verwaltungsgericht geteilt wurde. • Mangels wirksamer Anfechtung sind die Kläger an ihre Zustimmung gebunden und können daher keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen die durch die Baugenehmigung gedeckte Nutzung geltend machen. • Soweit die Kläger eine Verpflichtung zum Rückbau auf ein geringeres Höhenmaß beantragen, fehlt es am Rechtsschutzinteresse, weil nach Aufhebung der Nachtragsgenehmigung kein Anlass vorliegt, an einem ordnungsbehördlichen Einschreiten des Beklagten zu zweifeln. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; damit blieb die erstinstanzliche Abweisung der Klage bestehen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Eine Aufhebung der Baugenehmigung vom 8. Januar 1993 wurde nicht zugesprochen, weil die Kläger zuvor wirksam auf nachbarliche Abwehrrechte verzichtet hatten und ein Widerruf oder eine erfolgreiche Anfechtung der Zustimmungserklärung nicht gegeben ist. Soweit ein Rückbau auf ein geringeres Höhenmaß begehrt wird, fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, zumal die Behörde nach Wegfall der Nachtragsgenehmigung zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen berechtigt ist und nicht an ihrer Durchsetzung gehindert erscheint.