Beschluss
19 A 4865/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Sonderschuleinweisung ist die Entwicklung des Schülers bis zum Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
• Fehlt in einer Schule für Lernbehinderte die hinreichende Fördermöglichkeit, rechtfertigt dies nicht automatisch die Einweisung in eine Schule für Geistigbehinderte; maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 6 VO-SF in Verbindung mit § 7 Abs.1 SchPflG.
• § 6 VO-SF (Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs) ist auch auf bereits eingeleitete Feststellungsverfahren anzuwenden, soweit es norminterpretierende Voraussetzungen des Förderbedarfs regelt.
• Liegt bei einem Schüler eine hochgradige Beeinträchtigung der intellektuellen Funktionen und der Gesamtpersönlichkeitsentwicklung vor und ist die Prognose einer lebenslangen Hilfsbedürftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben, rechtfertigt dies die Einweisung in eine Schule für Geistigbehinderte.
Entscheidungsgründe
Einweisung in Sonderschule für Geistigbehinderte bei hochgradiger Förderbedürftigkeit • Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Sonderschuleinweisung ist die Entwicklung des Schülers bis zum Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen. • Fehlt in einer Schule für Lernbehinderte die hinreichende Fördermöglichkeit, rechtfertigt dies nicht automatisch die Einweisung in eine Schule für Geistigbehinderte; maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 6 VO-SF in Verbindung mit § 7 Abs.1 SchPflG. • § 6 VO-SF (Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs) ist auch auf bereits eingeleitete Feststellungsverfahren anzuwenden, soweit es norminterpretierende Voraussetzungen des Förderbedarfs regelt. • Liegt bei einem Schüler eine hochgradige Beeinträchtigung der intellektuellen Funktionen und der Gesamtpersönlichkeitsentwicklung vor und ist die Prognose einer lebenslangen Hilfsbedürftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben, rechtfertigt dies die Einweisung in eine Schule für Geistigbehinderte. Die Kläger wandten sich gegen die Einweisung ihres Sohnes S. in die Sonderschule für Geistigbehinderte durch Verfügung des Schulamtes vom 19.7.1995. Der Schüler besuchte seit Beginn der Schulpflicht 1990 eine Schule für Lernbehinderte; Zeugnisse und Entwicklungsberichte zeigten über Jahre erhebliche Leistungsrückstände insbesondere in Deutsch und Mathematik. Nach Schulwechsel 1997 blieben deutliche Defizite und ein hoher Förderbedarf bestehen. Gutachterliche Stellungnahmen, zuletzt vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. F., ordneten S. dem Bereich der geistigen Behinderung zu. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften des SchPflG und der VO-SF. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Maßgeblich sind § 7 Abs.1 SchPflG (sonderpädagogischer Förderbedarf bei geistiger Behinderung) und § 6 VO-SF (Voraussetzungen für Geistigbehinderung) sowie die Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs; bei der Überprüfung ist die Entwicklung bis zur letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen. • Anwendbarkeit der VO-SF: § 6 VO-SF ist als norminterpretierende Bestimmung der Voraussetzungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs auch auf das hier bereits eingeleitete Verfahren anzuwenden, weil es keine rein verfahrensrechtliche Regelung darstellt. • Feststellung der mangelnden Fördermöglichkeit in der Schule für Lernbehinderte: Zeugnisse und Entwicklungsberichte der besuchten Schulen zeigten anhaltende, nicht ausreichende Fortschritte in zentralen Fächern; spezielle Befunde (Lesefähigkeit eingeschränkt, erhebliche Rechenprobleme) belegen Überforderung im dortigen Unterricht. • Diagnose geistige Behinderung: Intelligenz- und Leistungstests sowie das gutachterliche Ergebnis von Dr. F. weisen S. eindeutig dem Definitionsbereich der geistigen Behinderung zu; sprachunabhängige Teiltests ändern dies nicht, weil schulischer Unterricht sprachgebunden ist und für die praktische Förderprognose entscheidend ist. • Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit: Gutachten und schulische Berichte dokumentieren hochgradige Beeinträchtigungen der Gesamtpersönlichkeitsentwicklung, darunter regressives und kontaktvermeidendes Verhalten, das nicht allein als Reaktion auf Mobbing erklärbar ist. • Prognose der lebenslangen Hilfebedürftigkeit: Aufgrund gegenwärtiger Entwicklung, Testwerte und fachärztlicher Einschätzung liegt die Voraussicht nahe, dass S. dauerhaft Hilfe für selbständige Lebensführung benötigen wird; dies erfüllt die weitere Voraussetzung des § 6 VO-SF. • Rechtsfolge: Sind die drei Voraussetzungen erfüllt (fehlende hinreichende Förderung in Schule für Lernbehinderte, geistige Behinderung, Prognose lebenslanger Hilfsbedürftigkeit), rechtfertigt dies die Einweisung in eine Sonderschule für Geistigbehinderte; die Verfügung ist deshalb rechtmäßig. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Verfügung des Schulamtes, S. in die Sonderschule für Geistigbehinderte einzuweisen, bleibt bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass S. in der Schule für Lernbehinderte nicht hinreichend gefördert werden kann, dass bei ihm hochgradige Beeinträchtigungen der intellektuellen Funktionen und der Gesamtpersönlichkeit vorliegen und dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine lebenslange Hilfsbedürftigkeit für die selbständige Lebensführung zu erwarten ist. Damit sind die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 SchPflG i.V.m. § 6 VO-SF erfüllt, weshalb die Einweisung rechtmäßig ist. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.