Beschluss
24 A 576/94
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf pauschale Bekleidungshilfen bestand für den Zeitraum 1.2.–30.11.1991 nicht, da das BSHG insoweit keine Pauschalierungsregelung enthielt.
• Sozialhilfeträger dürfen bei der Bemessung einmaliger Leistungen auf Pauschalbeträge zurückgreifen, wenn hierfür ausreichende Erfahrungswerte vorliegen.
• Wenn der Träger dem Hilfesuchenden die Wahl zwischen Pauschalbetrag und Geltendmachung des konkreten Bedarfs freilässt, unterliegt die Bewilligung der Pauschale einer gerichtlichen Überprüfung nur, wenn der Betroffene die Pauschale angenommen hat oder konkret geltend macht, dass sie den Bedarf nicht deckt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf pauschale Bekleidungshilfe vor Einführung der Pauschalregelung im BSHG • Ein Anspruch auf pauschale Bekleidungshilfen bestand für den Zeitraum 1.2.–30.11.1991 nicht, da das BSHG insoweit keine Pauschalierungsregelung enthielt. • Sozialhilfeträger dürfen bei der Bemessung einmaliger Leistungen auf Pauschalbeträge zurückgreifen, wenn hierfür ausreichende Erfahrungswerte vorliegen. • Wenn der Träger dem Hilfesuchenden die Wahl zwischen Pauschalbetrag und Geltendmachung des konkreten Bedarfs freilässt, unterliegt die Bewilligung der Pauschale einer gerichtlichen Überprüfung nur, wenn der Betroffene die Pauschale angenommen hat oder konkret geltend macht, dass sie den Bedarf nicht deckt. Die Kläger beantragten prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren, mit dem sie die Änderung eines Vorurteils und die Verpflichtung des Beklagten begehrten, für drei Leistungsberechtigte jeweils eine weitere pauschalierte Bekleidungsbeihilfe in bestimmten Beträgen zu gewähren. Streitzeitraum betrifft insbesondere das zweite Halbjahr 1990 und den Zeitraum bis 30.11.1991. Der Beklagte bewilligte eine pauschalierte Bekleidungsbeihilfe; die Kläger hielten diese für unzureichend und forderten höhere Pauschalen. Entscheidend ist die Auslegung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und die Frage, ob für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf pauschale einmalige Leistungen bestand. • Rechtslage: Nach § 11 Abs.1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wenn eigene Mittel nicht ausreichen; § 12 Abs.1 BSHG umfasst den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich Kleidung. • Regelungsinhalt: Für den streitigen Zeitraum (bis 30.11.1991) sah das BSHG keinen Anspruch auf pauschale Bekleidungshilfen vor; das Gesetz verweist vielmehr auf einmalige, einzelfallbezogene Leistungen (§§ 21 Abs.1,2, § 3 Abs.1 BSHG). • Zeitpunktwirkung: Eine erst später (ab 27.6.1993) eingeführte Regelung (§ 21b BSHG), die Pauschalierungen ermöglichte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. • Verwaltungsrechtliche Praxis: Die Behörde darf Pauschalbeträge als Maßstab verwenden, wenn ausreichende Erfahrungswerte vorliegen; dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen bestätigt. • Überprüfungspflicht: Wenn der Träger dem Hilfesuchenden Wahl zwischen Pauschale und konkretem Bedarf lässt, ist die gerichtliche Überprüfung der Pauschalbewilligung eingeschränkt. Das Gericht prüft nur, ob die Pauschale den konkreten Bedarf deckt und sachgerecht ermittelt ist oder ob der Leistungsberechtigte die Möglichkeit zur Einzelbewilligung nutzen kann. • Schlussfolgerung: Vor Inkrafttreten der gesetzlichen Ermächtigung zur Pauschalierung bestand kein klagbarer Anspruch auf Gewährung bestimmter Pauschalbeträge; damit fehlten hinreichende Erfolgsaussichten für die Berufung im Sinne der Vorschriften über Prozesskostenhilfe. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde abgelehnt, weil die Berufung keine ausreichende Erfolgsaussicht hat. Es bestand für den streitigen Zeitraum kein Rechtsanspruch auf pauschale Bekleidungshilfen im BSHG; die gesetzliche Grundlage zur generellen Pauschalierung wurde erst später eingeführt und ist nicht anzuwenden. Dem Sozialhilfeträger ist allerdings zugeben, bei der Festsetzung einzelner Leistungen Pauschalbeträge verwenden zu dürfen, solange ausreichende Erfahrungswerte vorliegen und dem Hilfesuchenden Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden. Da die Kläger keine konkrete Rechtsgrundlage für die begehrten Pauschalbeträge für die Zeit bis 30.11.1991 darlegen konnten, fehlt es an durchsetzbaren Ansprüchen, weshalb der Antrag zurückgewiesen wurde.