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Urteil

14 A 2416/92

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bestätigung nach § 18 WoBindG in der bis 30.05.1990 geltenden Fassung ist kein verbindlicher feststellender Verwaltungsakt und kann berichtigt werden. • Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG (unechte Rückwirkung) ist verfassungsgemäß anzuwenden; sie erfasst Rückzahlungen zwischen 1.1.1990 und 29.5.1990 und verlängert die Nachwirkungsfrist auf zehn Jahre. • Die Anwendung der Übergangsregel verletzt den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht, soweit sie dazu dient, einen Ankündigungseffekt der Gesetzesänderung zu verhindern; betroffene Eigentümer können Erstattungsansprüche geltend machen.
Entscheidungsgründe
Unechte Rückwirkung des WoBindÄndG rechtmäßig; Bestätigung vor 30.5.1990 nicht verbindlich • Eine Bestätigung nach § 18 WoBindG in der bis 30.05.1990 geltenden Fassung ist kein verbindlicher feststellender Verwaltungsakt und kann berichtigt werden. • Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG (unechte Rückwirkung) ist verfassungsgemäß anzuwenden; sie erfasst Rückzahlungen zwischen 1.1.1990 und 29.5.1990 und verlängert die Nachwirkungsfrist auf zehn Jahre. • Die Anwendung der Übergangsregel verletzt den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht, soweit sie dazu dient, einen Ankündigungseffekt der Gesetzesänderung zu verhindern; betroffene Eigentümer können Erstattungsansprüche geltend machen. Der Kläger ist Rechtsnachfolger seines Vaters und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, für das 1969 Darlehen zur Schaffung von vier Wohnungen gewährt wurden. Nach vorzeitiger Rückzahlung der Darlehen teilte die Behörde 1990 mit, drei Wohnungen würden entsprechend der damals geltenden Regelung längstens bis 31.12.1998 als öffentlich gefördert gelten. Nach Inkrafttreten des Wohnungsbindungsänderungsgesetzes 1990 nahm die Behörde diese Mitteilung zurück und bestätigte verbindlich, dass die Förderungswirkung bis 31.12.2000 andauere. Der Vater legte Widerspruch ein; die Behörde hielt an der Verlängerung auf zehn Jahre fest. Der Kläger klagt auf Aufhebung der Bestätigung und verlangt die Feststellung, dass die Förderungswirkung spätestens 31.12.1998 ende. Kernstreitpunkt ist, ob die vor 30.5.1990 erteilte Bestätigung verbindlich war und ob Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG unecht rückwirkend angewendet werden darf. • Zulässigkeit: Die Klageart ist Anfechtungs- und Feststellungsklage; der Parteiwechsel ist nach § 91 VwGO zulässig. • Charakter der Bestätigung: Nach ständiger Senatsrechtsprechung hatte die Bestätigung nach § 18 WoBindG in der bis 30.05.1990 geltenden Fassung keine rechtsbegründende Wirkung und stellte keinen feststellenden Verwaltungsakt dar; sie konnte berichtigt werden. • Anwendbarkeit der Neuregelung: Für Rückzahlungen zwischen 1.1.1990 und 29.5.1990 ist § 16 WoBindG in der Fassung des WoBindÄndG (mit zehnjähriger Nachwirkung) anzuwenden; damit gelten die drei Wohnungen bis 31.12.2000 als öffentlich gefördert. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 15.10.1996 die unechte Rückwirkung des Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG als mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet; der Senat ist daran gebunden. • Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit: Der Eingriff ist verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber einen Ankündigungseffekt verhindern durfte; das Vertrauen der Eigentümer war durch parlamentarische Vorgänge vorab gestört und ausreichende Informationsmöglichkeiten bestanden. • Rechtsfolge und Rückforderungsanspruch: Den betroffenen Eigentümern bleibt der Anspruch auf Erstattung vorzeitig gezahlter Darlehensbeträge offen, soweit dies verfassungsrechtlich erforderlich ist. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Bestätigung der Behörde vom 10.6.1991 ist rechtmäßig und die drei genannten Wohnungen gelten nach § 16 WoBindG (in der Fassung des WoBindÄndG) bis zum 31.12.2000 als öffentlich gefördert. Die unechte Rückwirkung des Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG verletzt weder Grundrechte noch den Vertrauensschutz in verfassungswidriger Weise; der Kläger kann jedoch gesondert die Rückerstattung der vorzeitig gezahlten Darlehensbeträge geltend machen. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren in beiden Instanzen; die Revision wird nicht zugelassen.