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Beschluss

9 A 1850/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids abzulehnen. • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel gehört die konkrete Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die nach Auffassung der Antragstellerin die Unrichtigkeit der Entscheidung nahelegen. • Der Verzicht auf eine Bauzustandsbesichtigung liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; wer dessen Unterschreitung rügt, muss darlegen, dass eine Ermessensreduzierung auf null zwingend war. • Die Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung zur Feststellung der Übereinstimmung des ausgeführten Bauwerks mit der Genehmigung rechtfertigt sich auch dann, wenn neben Gefährdungsaspekten vor allem die Sicherstellung genehmigungskonformer Bauausführung im Vordergrund steht. • Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Unterlassen eines Ortstermins ist unbegründet, wenn die materielle Berechtigung zur Besichtigung nicht von der konkreten Ausgestaltung des festgestellten Bauwerks abhängt.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids abzulehnen. • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel gehört die konkrete Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die nach Auffassung der Antragstellerin die Unrichtigkeit der Entscheidung nahelegen. • Der Verzicht auf eine Bauzustandsbesichtigung liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; wer dessen Unterschreitung rügt, muss darlegen, dass eine Ermessensreduzierung auf null zwingend war. • Die Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung zur Feststellung der Übereinstimmung des ausgeführten Bauwerks mit der Genehmigung rechtfertigt sich auch dann, wenn neben Gefährdungsaspekten vor allem die Sicherstellung genehmigungskonformer Bauausführung im Vordergrund steht. • Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Unterlassen eines Ortstermins ist unbegründet, wenn die materielle Berechtigung zur Besichtigung nicht von der konkreten Ausgestaltung des festgestellten Bauwerks abhängt. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem die Rechtmäßigkeit einer Bauzustandsbesichtigung und die darauf gestützte Gebührenerhebung bestätigt wurden. Nach erteilter Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage zeigte die Klägerin die Fertigstellung an; die Behörde führte daraufhin eine Bauzustandsbesichtigung durch. Dabei stellte die Behörde fest, dass nicht die genehmigte, sondern eine andersartige und nicht genehmigte Werbeanlage angebracht worden war. Die Klägerin rügte unter anderem, die Besichtigung sei entbehrlich gewesen, § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NW sei nicht anwendbar gewesen, und geltend machte sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Unterlassen eines Ortstermins. Sie machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids geltend, ohne jedoch die erforderlichen konkreten Ausführungen vorzulegen. • Formelle Darlegungspflicht: Nach § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO n.F. muss der Zulassungsantrag nicht nur die Zulassungsgründe nennen, sondern substantiiert darlegen, warum diese im Einzelfall vorliegen; bloße Hinweise genügen nicht. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO n.F.): Ernstliche Zweifel erfordern, dass Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung sprechen, deutlich überwiegen; solche Umstände hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. • Ermessensfrage zur Bauzustandsbesichtigung: Der mögliche Verzicht auf eine Bauzustandsbesichtigung nach § 82 Abs. 3 BauO NW liegt im Ermessen der Behörde. Will die Klägerin ein Pflichtversagen der Behörde geltend machen, muss sie darlegen, dass eine Ermessensreduzierung auf null vorlag und nur der Verzicht als ermessensgerechtes Handeln in Betracht kam. • Zweck der Bauzustandsbesichtigung: Die Besichtigung dient nicht nur dem Schutz vor Gefährdungen, sondern vor allem der Feststellung, ob das ausgeführte Bauwerk der Genehmigung entspricht; hier war dies besonders relevant, weil eine andere als die genehmigte Werbeanlage angebracht worden war. • Anwendbarkeit sonstiger Vorschriften: Der Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NW wurde nicht hinreichend in den Zulassungsgründen verortet und ändert nichts an der Beurteilung der Richtigkeit des Gerichtsbescheids. • Rechtliches Gehör: Die Rüge der Gehörsverletzung durch Unterlassen eines Ortstermins greift nicht, weil die materielle Berechtigung zur Besichtigung und zur Gebührenerhebung nicht von der konkreten Ausgestaltung der festgestellten Anlage abhängig war. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 60,00 DM festgesetzt (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO; § 13 Abs. 2 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin hat die erforderlichen substantiierten Darlegungen zu den geltend gemachten Zulassungsgründen, insbesondere zu den behaupteten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids, nicht erbracht. Soweit sie einen verpflichtenden Verzicht auf die Bauzustandsbesichtigung geltend macht, hat sie nicht dargelegt, dass eine Ermessensreduzierung auf null vorlag; die Besichtigung diente insbesondere der Feststellung, dass eine andere als die genehmigte Werbeanlage errichtet worden war. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Unterlassen eines Ortstermins ist nicht erkennbar. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60,00 DM festgesetzt.