Beschluss
25 E 265/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn keine außergewöhnlichen Gründe für eine Abänderung vorliegen.
• Eine Abänderung einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung erfordert das Vorliegen offensichtlicher und gewichtiger Gründe; bloße Unzufriedenheit mit dem Beschluss genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss • Die Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn keine außergewöhnlichen Gründe für eine Abänderung vorliegen. • Eine Abänderung einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung erfordert das Vorliegen offensichtlicher und gewichtiger Gründe; bloße Unzufriedenheit mit dem Beschluss genügt nicht. Die Vollstreckungsschuldnerin richtete eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 1997. Sie begehrte damit die Abänderung oder Aufhebung dieses zuvor ergangenen unanfechtbaren Beschlusses. Das Verfahren betraf die Fortgeltung bzw. Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung; nähere materielle Hintergründe sind im vorliegenden Text nicht enthalten. Das Gericht prüfte, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Änderung der unanfechtbaren Entscheidung rechtfertigen würden. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmesituation nicht gegeben sind. Auf dieser Grundlage nahm das Gericht eine rechtliche Bewertung der Gegenvorstellung vor. Die Entscheidung endete mit der Zurückweisung der Gegenvorstellung und der Feststellung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses. • Grundsatz: Unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen sind im Regelfall endgültig und nur in engen Ausnahmefällen änderbar. • Voraussetzung für Abänderung: Eine Abänderung setzt das Vorliegen außergewöhnlicher, offensichtlicher und gewichtiger Gründe voraus; bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht. • Prüfung im Einzelfall: Das Gericht hat geprüft, ob solche außergewöhnlichen Gründe vorliegen, und dies verneint. • Rechtsfolge: Mangels solcher Gründe besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Abänderung des unanfechtbaren Senatsbeschlusses. • Verfahrensrechtlich: Die Gegenvorstellung ist als Verfahren zur Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen kein Freibrief für Wiederaufnahmen ohne substantielle neue Tatsachen oder Rechtsfehler. Die Gegenvorstellung der Vollstreckungsschuldnerin wurde zurückgewiesen, weil keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen, die eine Abänderung des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 23. April 1997 rechtfertigen. Der Senatsbeschluss bleibt damit in vollem Umfang bestehen und ist unanfechtbar. Die Zurückweisung bestätigt die Endgültigkeit der gerichtlichen Entscheidung in Ermangelung gewichtiger neuer Umstände. Damit hat die Vollstreckungsschuldnerin keinen Erfolg; die Vollstreckung kann entsprechend fortgesetzt werden.