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Urteil

8 A 986/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialhilferechtlich sind nur angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen; Übernahme überhöhter Kosten setzt fehlende Möglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung voraus (§ 3 Abs.1 RSVO). • Bei unangemessen hohen Unterkunftskosten trifft den Hilfesuchenden die Obliegenheit, kontinuierlich und nachvollziehbar nach preisgünstigerem Wohnraum zu suchen und dies zu dokumentieren. • Eine übergroße oder überteuerte Wohnung ist nach sozialhilferechtlichen Maßstäben auf das im unteren Bereich des örtlichen Mietniveaus Übliche zu überprüfen; abstrakte Vergleichsmieten und Wohnflächenobergrenzen sind heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme unangemessener Unterkunftskosten bei unzureichender Wohnungssuche • Sozialhilferechtlich sind nur angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen; Übernahme überhöhter Kosten setzt fehlende Möglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung voraus (§ 3 Abs.1 RSVO). • Bei unangemessen hohen Unterkunftskosten trifft den Hilfesuchenden die Obliegenheit, kontinuierlich und nachvollziehbar nach preisgünstigerem Wohnraum zu suchen und dies zu dokumentieren. • Eine übergroße oder überteuerte Wohnung ist nach sozialhilferechtlichen Maßstäben auf das im unteren Bereich des örtlichen Mietniveaus Übliche zu überprüfen; abstrakte Vergleichsmieten und Wohnflächenobergrenzen sind heranzuziehen. Der Kläger, ledig, geboren 1953, beantragte wiederholt ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, da sein Arbeitslosengeld die Mietkosten seiner 62 qm-Wohnung nicht deckte. Das Sozialamt des Beklagten erkannte nur angemessene Unterkunftskosten an und begrenzte die Übernahme überhöhter Kosten zeitlich; Vermittlungsangebote zu günstigeren Unterkünften lehnte der Kläger ab oder führte er nicht konsequent fort. Der Beklagte setzte auf 355 DM als angemessene Miete für einen Einpersonenhaushalt und lehnte weitergehende Zahlungen ab. Der Kläger wies auf Bemühungen bei einer Wohnungsbaugenossenschaft und Telefongespräche hin, konnte aber keine substantiierten Nachweise erbringen. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage und Berufung ab, da die Wohnung sowohl flächig als auch mietpreislich unangemessen war und der Kläger seine Dokumentationspflichten nicht erfüllte. Revisionszulassung wurde versagt. • Rechtsgrundlage sind §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs.1 RSVO; nur angemessene Unterkunftskosten sind sozialhilferechtlich zu übernehmen. • Angemessenheit bestimmt sich nach sozialhilferechtlichen Maßstäben: persönlicher Bedarf, Wohnungsgröße, örtliches Mietniveau; maßgeblich sind die unteren marktüblichen Mieten für vergleichbare Wohnungen. • Zur Bestimmung der Wohnfläche kann als Obergrenze die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Fläche (45 qm für Alleinstehende) herangezogen werden; die vom Kläger bewohnte Wohnung (62 qm) überschreitet diese Grenze. • Vergleichsmietentabelle für den Kreis lieferte für den relevanten Zeitraum einen Anhaltspunkt; selbst bei großzügiger Rechnung wären bei 45 qm und höchstens 8,90 DM/qm deutlich geringere Mieten angemessen als die tatsächlich gezahlte. • Der Hilfesuchende ist verpflichtet, zumutbare Bemühungen um Kostensenkung zu unternehmen und diese nachvollziehbar zu dokumentieren; einfache eigene Aufzeichnungen hätten hierfür genügt. • Der Kläger hat nur sporadische, nicht lückenlos dokumentierte Aktivitäten vorgetragen; dies genügt nicht, um die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Kostensenkung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 RSVO zu begründen. • Selbst wenn die vom Beklagten angesetzte Angemessenheitsgrenze zu niedrig wäre, begründet dies keinen Anspruch auf anteiligen Zuschuss für die übersteigenden Kosten; Sozialhilfe trägt nur die Kosten einer sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunft. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen, überhöhten Unterkunftskosten für November 1993 und den Zeitraum 16. Februar bis 31. Mai 1994, weil die Wohnung sowohl bezüglich Größe als auch Mietpreis sozialhilferechtlich unangemessen war und der Kläger seinen Obliegenheiten zur fortdauernden, nachvollziehbaren Wohnungssuche und Dokumentation nicht nachgekommen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.