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Urteil

19 A 429/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das linksrheinische Gebiet Nordrhein-Westfalens besteht Genehmigungspflicht für die Anlage privater Begräbnisplätze aufgrund des Prairial-Dekrets und nachfolgender Rechtsentwicklung. • Die Anlage eines privaten Begräbnisplatzes auf dem eigenen Grundstück ist nicht genehmigungsfrei und unterliegt einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde (§ 48 OBG i.V.m. § 16, § 15 OBG). • Ein landesweiter Friedhofszwang im Sinn einer zwingenden Benutzung vorhandener öffentlicher Friedhöfe besteht in Nordrhein-Westfalen nicht; es bedarf daher keiner Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang, sondern einer regulären Genehmigung. • Schutzgüter wie Gesundheit, öffentliche Ordnung, Totenruhe und die organisatorische Belastung der Verwaltung rechtfertigen die Beschränkung der individuellen Bestattungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. • Ein behördliches Vorabschreiben zur Einreichung von Unterlagen begründet keine bindende Zusage der Genehmigung nach § 38 Abs. 1 VwVfG, wenn deutlich bleibt, dass weitere fachliche Stellungnahmen und eine abschließende Prüfung vorbehalten sind.
Entscheidungsgründe
Genehmigungspflicht privater Begräbnisplätze im linksrheinischen Gebiet • Für das linksrheinische Gebiet Nordrhein-Westfalens besteht Genehmigungspflicht für die Anlage privater Begräbnisplätze aufgrund des Prairial-Dekrets und nachfolgender Rechtsentwicklung. • Die Anlage eines privaten Begräbnisplatzes auf dem eigenen Grundstück ist nicht genehmigungsfrei und unterliegt einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde (§ 48 OBG i.V.m. § 16, § 15 OBG). • Ein landesweiter Friedhofszwang im Sinn einer zwingenden Benutzung vorhandener öffentlicher Friedhöfe besteht in Nordrhein-Westfalen nicht; es bedarf daher keiner Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang, sondern einer regulären Genehmigung. • Schutzgüter wie Gesundheit, öffentliche Ordnung, Totenruhe und die organisatorische Belastung der Verwaltung rechtfertigen die Beschränkung der individuellen Bestattungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. • Ein behördliches Vorabschreiben zur Einreichung von Unterlagen begründet keine bindende Zusage der Genehmigung nach § 38 Abs. 1 VwVfG, wenn deutlich bleibt, dass weitere fachliche Stellungnahmen und eine abschließende Prüfung vorbehalten sind. Der Kläger, Betreiber eines Puppentheaters, beantragte die Genehmigung, auf seinem Grundstück einen privaten Begräbnisplatz in Form eines Hügelgrabs mit Puppentheaterbühne anzulegen. Die Kreisordnungsbehörde (Beklagter) forderte Unterlagen an; danach äußerten mehrere Dienststellen Bedenken. Mit Bescheid lehnte der Beklagte den Antrag ab; der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten bestätigte dies und verwies auf fehlende berechtigte Interessen und einen angeblichen Friedhofszwang. Der Kläger klagte und rügte u.a. eine konkludente Zusage und Gleichbehandlungsverletzung mit früheren Genehmigungen Dritter. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht bestätigten die Ablehnung. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Verweigerung der Genehmigung und die Rechtslage über Genehmigungspflicht, Friedhofszwang und Ermessensgebrauch. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, das Rechtsschutzinteresse besteht, denn die Anlage ist nicht genehmigungsfrei. • Rechtsgrundlage: Für das linksrheinische Gebiet ergibt sich die Genehmigungspflicht aus dem Prairial-Dekret (Décret du 23 prairial XII) und dem daraus folgenden Rechtsbestand; zudem begründet § 48 OBG Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden. • Kein landesweiter Friedhofszwang: Es besteht kein landesweit einheitlicher Zwang zur Bestattung auf bestehenden öffentlichen Friedhöfen; damit ist kein Ausnahmegeschehen vom Friedhofszwang zu prüfen. • Keine einklagbaren subjektiven Rechte aus historischem Recht: Art. 14 des Prairial-Dekrets begründet keine einklagbaren individuellen Ansprüche auf Genehmigung; historische Vorschriften begründeten vielmehr behördliche Kontroll- und Genehmigungserfordernisse. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Das Genehmigungserfordernis verletzt nicht Art. 2 Abs. 1 GG; staatliche Schutzinteressen (Gesundheit, Ordnung, Totenruhe) rechtfertigen Eingriffe in die freie Entfaltung der Persönlichkeit. • Ermessen und Abwägung: Die Entscheidung ist Ermessensentscheidung gemäß § 16 OBG i.V.m. § 15 OBG; bei rechtmäßiger Abwägung öffentlicher und privater Interessen darf die Behörde die Genehmigung versagen, auch um Anzahl und Überwachung privater Begräbnisplätze zu begrenzen. • Fehlerprüfungen: Das Vorabschreiben des Beklagten stellte keine bindende Zusage nach § 38 Abs. 1 VwVfG dar, da die Einholung weiterer Stellungnahmen und eine abschließende Prüfung angekündigt wurden. • Vergleichsfälle: Ein früherer Bescheid Dritter (1969) begründet keinen Gleichbehandlungsanspruch; Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit jener Genehmigung sind unklar. • Ermessensfehler: Zwar enthielt der erste Bescheid ermessensrechtliche Fehler, doch stützte der Widerspruchsbescheid die Ablehnung auf eine selbständige, tragfähige Hilfsbegründung, die die gebotene Güterabwägung leistet. • Wesentliche Normen: § 48 OBG, § 16 OBG, § 15 OBG, § 113 Abs. 5 VwGO, § 38 Abs. 1 VwVfG, Art. 14 Prairial-Dekret, Art. 16–17 Prairial-Dekret, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzentscheidung bleibt gültig. Es besteht eine Genehmigungspflicht für die Anlage privater Begräbnisplätze im linksrheinischen Gebiet, und die Ablehnung des Antrags war nach pflichtgemäßer Ermessensausübung mit Abwägung öffentlicher Schutzinteressen (Gesundheit, Ordnung, Totenruhe, Verwaltungsbelastung) rechtmäßig. Eine behauptete verbindliche Zusage durch das Behördenanschreiben bestand nicht, und ein Gleichbehandlungsanspruch gegenüber früheren Einzelfällen wurde verneint. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.