Beschluss
10 B 2813/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn die angeordnete Befolgungsfrist offenkundig nicht einzuhalten ist.
• Eine von vornherein unerfüllbare Befolgungsfrist macht die Anordnung offensichtlich rechtswidrig; in einem solchen Fall ist die Vollziehung vorbehaltlos auszusetzen.
• Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Anpassungsgebots nach Bauordnungsrecht gehört die Betrachtung, ob nach der einschlägigen Regelung eine Anpassung an neuere Anforderungen verlangt werden kann oder ob frühere Genehmigungszustände zu berücksichtigen sind.
• Bei Anordnungen nach Bauordnungsrecht bedarf die Auswahl des Adressaten einer hinreichenden Begründung, damit die Ermessensausübung überprüfbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei offenkundig unerfüllbarer Befolgungsfrist • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn die angeordnete Befolgungsfrist offenkundig nicht einzuhalten ist. • Eine von vornherein unerfüllbare Befolgungsfrist macht die Anordnung offensichtlich rechtswidrig; in einem solchen Fall ist die Vollziehung vorbehaltlos auszusetzen. • Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Anpassungsgebots nach Bauordnungsrecht gehört die Betrachtung, ob nach der einschlägigen Regelung eine Anpassung an neuere Anforderungen verlangt werden kann oder ob frühere Genehmigungszustände zu berücksichtigen sind. • Bei Anordnungen nach Bauordnungsrecht bedarf die Auswahl des Adressaten einer hinreichenden Begründung, damit die Ermessensausübung überprüfbar bleibt. Der Antragsgegner erließ am 11. Juni 1996 eine Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller, mit der unter anderem die Umrüstung eines Alten- und Pflegeheims durch Einbau einer Brandmeldeanlage einschließlich Aufschaltung und Feuerwehrschlüsselkasten binnen kurzer Frist angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht wurde. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Der Antragsteller rügte, die gesetzte Befolgungsfrist sei von vornherein nicht einhaltbar, da Planung, Auftragsvergabe und Inbetriebnahme einer solchen Anlage erheblich mehr Zeit erforderten. Der Antragsgegner hatte im Vorverfahren selbst angegeben, dass hierfür durchschnittlich sechs bis acht Wochen erforderlich seien. Weiter strittig war, ob die Anordnung nach § 87 Abs. 1 BauO NW 1995 gerechtfertigt und hinreichend begründet sowie ob die Auswahl des Verpflichteten rechtmäßig sei. • Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO führt zugunsten des Antragstellers: Die Befolgungsfrist ist offensichtlich nicht einzuhalten, weshalb die Vollziehung der Maßnahme auszusetzen ist. • Die angeordnete Frist von weniger als drei Wochen kann selbst bei maximaler Beschleunigung für Planung, Vergabe, Installation und Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage nicht realisiert werden; der Antragsgegner hat im Verwaltungsverfahren eine durchschnittliche Dauer von sechs bis acht Wochen eingeräumt. • Eine unzumutbare Fristbegrenzung macht die Anordnung offensichtlich rechtswidrig; Zusagen der Behörde, vor Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, ändern nichts an der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Fristsetzung und entziehen dem Gericht nicht die Befugnis zur Aussetzung. • Zur materielle Rechtmäßigkeit: § 87 Abs. 1 BauO NW 1995 knüpft an eine konkrete Gefahrenlage an und darf nicht dazu dienen, reine vorsorgliche oder allgemeine Optimierungsmaßnahmen ohne konkrete Gefahr anzuordnen; Gesetz und Materialien sprechen dafür, frühere Genehmigungszustände zu berücksichtigen. • Die Verfügung enthält keine hinreichende Begründung, warum gerade der Antragsteller als Adressat der Anordnung ausgewählt wurde; ohne ausreichende Ermessensbegründung ist die Rechtmäßigkeit der Adressatenauswahl nicht prüfbar. Der angefochtene Beschluss wurde abgeändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 11. Juni 1996 wurde wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die gesetzte Befolgungsfrist bereits objektiv nicht eingehalten werden konnte und die Anordnung daher offensichtlich rechtswidrig ist. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 87 Abs. 1 BauO NW 1995 sowie an der fehlenden Begründung für die Auswahl des Verpflichteten. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 6.000 DM festgesetzt.