Beschluss
15 B 2222/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
14mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann teilweise anzuordnen sein, wenn in Bezug auf einzelne Beitragsanteile der Erfolg des Rechtsbehelfs überwiegend wahrscheinlich ist.
• Die Beitragspflicht für die Niederschlagswasserbeseitigung entsteht nur bei einer insoweit vollen Anschlussmöglichkeit; eine nur teilweise Anschlussmöglichkeit kann die Beitragspflicht oder die Höhe des Beitrags in Frage stellen.
• Sind Unsicherheiten hinsichtlich Erfüllung des Beitragstatbestands, Wirksamkeit der Satzung oder gebotener Billigkeitsentscheidungen vorhanden, rechtfertigt dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den streitigen Anteil.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei zweifelhaftem Niederschlagswasserbeitrag • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann teilweise anzuordnen sein, wenn in Bezug auf einzelne Beitragsanteile der Erfolg des Rechtsbehelfs überwiegend wahrscheinlich ist. • Die Beitragspflicht für die Niederschlagswasserbeseitigung entsteht nur bei einer insoweit vollen Anschlussmöglichkeit; eine nur teilweise Anschlussmöglichkeit kann die Beitragspflicht oder die Höhe des Beitrags in Frage stellen. • Sind Unsicherheiten hinsichtlich Erfüllung des Beitragstatbestands, Wirksamkeit der Satzung oder gebotener Billigkeitsentscheidungen vorhanden, rechtfertigt dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den streitigen Anteil. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen einen Bescheid der Gemeinde vom 30. Mai 1994 ein, mit dem er zu Kanalanschlussbeiträgen herangezogen wurde. Der Bescheid setzte einen Beitrag in Höhe von 6.270 DM für die Einleitung von Schmutzwasser fest und darüber hinaus einen Beitrag für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser. Das Verwaltungsgericht wies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung insgesamt zurück. Der Antragsteller rügte insoweit insbesondere die Voraussetzungen und Höhe des Beitrags für Niederschlagswasser sowie die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Beitragssatzung. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte, ob die Beitragspflicht und die Satzung wirksam sind und ob aus Billigkeitsgründen eine niedrigere Festsetzung hätte erfolgen müssen. • Das Verwaltungsgericht war zu Recht bei dem auf 6.270 DM festgesetzten Beitrag für Schmutzwasser geblieben; insoweit besteht keine überwiegende Aussicht auf Erfolg des Rechtsbehelfs. • Für den über diesen Betrag hinaus geltend gemachten Niederschlagswasseranteil bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids, weil unklar ist, ob der Beitragstatbestand (vollständige Anschlussmöglichkeit für Niederschlagswasser) erfüllt ist. • Die Satzung verwendet den bestimmten Artikel "das" Niederschlagswasser, was nahelegt, dass nur bei einer vollen Anschlussmöglichkeit die Beitragspflicht für Niederschlagswasser entstehen soll; nach den tatsächlichen Verhältnissen bietet der Mischwasserkanal nur Anschlussmöglichkeit für Schmutz- und Regenwasser von befestigten Flächen, nicht für Dachflächen. • Selbst wenn der Wortlaut den Beitragstatbestand erfüllen wollte, bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Satzungsregelung, die keinen Abschlag vorsieht, wenn nur eine teilweise Anschlussmöglichkeit besteht, weil nach § 8 Abs. 6 KAG NW die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. • Ferner ist nicht auszuschließen, dass bei Wirksamkeit der Satzung aus Gründen der Billigkeit eine niedrigere Festsetzung hätte erfolgen müssen; die aufgeworfenen Zweifel sind insgesamt so gewichtig, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs für den Niederschlagswasseranteil überwiegend wahrscheinlich ist. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit geändert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für den Beitragsanteil angeordnet wurde, der über 6.270 DM hinausgeht; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien je zur Hälfte. Begründend ist festzuhalten, dass der Beitrag für Schmutzwasser nicht in Frage steht, wohl aber der für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser, weil offen ist, ob die Satzung und der Beitragstatbestand eine volle Anschlussmöglichkeit voraussetzen und ob bei nur teilweiser Anschlussmöglichkeit eine Beitragssatzung ohne Differenzierung oder eine Billigkeitsentscheidung zulässig wäre. Aufgrund dieser Rechts- und Wertermessungszweifel ist der Erfolg des Rechtsbehelfs für den streitigen Niederschlagswasseranteil überwiegend wahrscheinlich, weshalb dessen Vollziehung bis zu dem genannten Betrag auszusetzen ist.