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Beschluss

16 B 343/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elternbeiträge nach § 17 GTK sind öffentliche Abgaben/Kosten i.S. von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; aufschiebende Wirkung ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit anzuordnen. • Der Begriff "Eltern" in § 17 GTK umfasst nach bürgerlichem Recht leibliche Eltern und Adoptiveltern; auch nichteheliche Väter, die mit Mutter und Kind zusammenleben, sind beitragspflichtig. • Die Beitragspflicht richtet sich nicht nach der Personensorgeberechtigung; das Gesetz bezweckt nicht, nur die personensorgeberechtigte Person als Beitragspflichtigen anzusehen. • Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer Elternteile sowie die Fortführung der Vollziehung sind nicht bereits wegen Verfahrensfragen oder möglicher Rückforderung unbillig im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO.
Entscheidungsgründe
Elternbeiträge nach §17 GTK: "Eltern" umfasst zusammenlebende nichteheliche Väter • Elternbeiträge nach § 17 GTK sind öffentliche Abgaben/Kosten i.S. von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; aufschiebende Wirkung ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit anzuordnen. • Der Begriff "Eltern" in § 17 GTK umfasst nach bürgerlichem Recht leibliche Eltern und Adoptiveltern; auch nichteheliche Väter, die mit Mutter und Kind zusammenleben, sind beitragspflichtig. • Die Beitragspflicht richtet sich nicht nach der Personensorgeberechtigung; das Gesetz bezweckt nicht, nur die personensorgeberechtigte Person als Beitragspflichtigen anzusehen. • Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer Elternteile sowie die Fortführung der Vollziehung sind nicht bereits wegen Verfahrensfragen oder möglicher Rückforderung unbillig im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO. Der Antragsteller wandte sich gegen Bescheide seines Kommunalen Trägers, mit denen Elternbeiträge für die Kindertagesstätte gefordert wurden, sowie gegen den Widerspruchsbescheid. Er beantragte beim Oberverwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Verwaltungsgericht anzuordnen. Der Antragsteller lebt mit der Mutter seines nichtehelichen Kindes und dem Kind im gemeinsamen Haushalt; das Jugendhilferechtliche Bescheidwesen fordert von ihm Beiträge nach § 17 GTK. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Antragsteller rügte insbesondere die Auslegung des Begriffs "Eltern" und verwies auf eine Kommentierung, nach der bei nichtehelichen Kindern allein die Mutter beitragspflichtig sein könne. Zudem beanstandete er die gesamtschuldnerische Heranziehung und berief sich auf die mögliche Unbilligkeit der Vollziehung. • Rechtsnatur und Rechtmäßigkeitsmaßstab: Die Beitragsforderung nach § 17 GTK sind öffentliche Abgaben/Kosten i.S. von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; daher kommt aufschiebende Wirkung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit in Betracht, d.h. bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. • Auslegung des Begriffs "Eltern": § 17 GTK verweist auf den Begriff Eltern ohne eigene Definition; nach bürgerlichem Recht gehören hierzu leibliche Eltern und Adoptiveltern. Damit sind auch nichteheliche Väter, die mit Mutter und Kind zusammenleben, als Eltern im Sinne der Norm erfasst. • Personensorgeberechtigung unbeachtlich: Die Gesetzesänderung zielte nicht darauf ab, die Beitragspflicht an die Personensorge zu knüpfen; die Regelung des Satzes 2 zu § 17 Abs. 1 GTK macht deutlich, dass derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, an die Stelle der Eltern tritt, unabhängig von Personensorgerechten. • Auslegungskommentar des Antragstellers reicht nicht: Die Berufung auf die Kommentierung, die eine Beschränkung auf die Mutter bei nichtehelichen Kindern nahelegt, überzeugt nicht; gesetzgeberische Materialien zeigen, dass Eltern im weiteren Sinn weiter zur Zahlung herangezogen werden können. • Gesamtschuldnerische Haftung und Härteabwägung: Die als Gesamtschuldner erfolgte Heranziehung ist nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel zu begründen; auch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht wiedergutzumachende Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bewirkt. • Kosten und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung folgte den einschlägigen Vorschriften der VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde nicht gewährt. Das Gericht bestätigt, dass die Bescheide auf § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII in Verbindung mit § 17 GTK und der Anlage beruhen und rechtmäßig sind, soweit nichteheliche Väter, die mit Mutter und Kind zusammenleben, als beitragspflichtige Eltern zu behandeln sind. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen nicht, da die gesetzlichen Regelungen und Materialien eine Elternbeitragspflicht unabhängig von der Personensorgeberechtigung tragen und die Voraussetzungen für eine Annahme unbilliger Härte nicht dargetan sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.