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Beschluss

25 E 1117/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Klagen auf Gewährung einer wiederkehrenden Leistung kann zur Streitwertbemessung der dreifache Jahresbetrag der beantragten Rente zugrunde gelegt werden. • Für Rentenansprüche aus berufsständischen Versorgungswerken ist gemäß dem Streitwertkatalog (Neufassung Juni 1996) der dreifache Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage anzusehen. • Die Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) erstreckt sich über die bloße Verfahrensdauer hinaus, wenn die wiederkehrende Leistung ab Antragstellung für unbestimmte Zeit verlangt wird, sodass eine Pauschalierung nach § 17 Abs. 3 GKG gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klagen auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente • Bei Klagen auf Gewährung einer wiederkehrenden Leistung kann zur Streitwertbemessung der dreifache Jahresbetrag der beantragten Rente zugrunde gelegt werden. • Für Rentenansprüche aus berufsständischen Versorgungswerken ist gemäß dem Streitwertkatalog (Neufassung Juni 1996) der dreifache Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage anzusehen. • Die Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) erstreckt sich über die bloße Verfahrensdauer hinaus, wenn die wiederkehrende Leistung ab Antragstellung für unbestimmte Zeit verlangt wird, sodass eine Pauschalierung nach § 17 Abs. 3 GKG gerechtfertigt ist. Der Kläger begehrt vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch sein berufsständisches Versorgungswerk. Die Beklagte begehrt die Festsetzung eines geringeren Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren. Streitgegenstand ist die Höhe des Streitwerts zur Bemessung der Gerichtskosten, konkret ob der einfache Jahresbetrag oder der dreifache Jahresbetrag der beantragten Rente zugrunde zu legen ist. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert nach dem Dreifachen des Jahresbetrags beziehungsweise 36 Monatsbeträgen an. Die Beklagte legte Beschwerde gegen diese Festsetzung ein. Der Senat prüft insbesondere die Anwendbarkeit von § 13 GKG und die Heranziehung von § 17 GKG sowie die Orientierung am aktuellen Streitwertkatalog. • Maßgeblicher Bemessungsrahmen ist § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG: der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen. • Bei wiederkehrenden Leistungen bietet § 17 GKG Anhaltspunkte für die Bemessung; § 17 Abs. 3 GKG nennt Pauschalierungen für öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse. • Frühere Rechtsprechung des Gerichts hatte sich an § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG orientiert und nur den einfachen Jahresbetrag zugrunde gelegt, um Rechtssicherheit und Rechtseinheit zu wahren. • Die Neufassung des Streitwertkatalogs (Juni 1996) empfiehlt für Rentenansprüche aus berufsständischen Versorgungswerken den dreifachen Jahresbetrag, damit entfällt der frühere Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Rechtseinheit einerseits und der Orientierung an § 17 Abs. 3 GKG andererseits. • Die Bedeutung der Sache für den Kläger reicht über die Verfahrensdauer hinaus, wenn die Rente ab dem Monat der Antragstellung für unbestimmte Zeit begehrt wird; daher ist die Pauschalierung nach § 17 Abs. 3 GKG und die Heranziehung des 36-fachen Monatsbetrags gerechtfertigt. • Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert im vorliegenden Fall zutreffend nach dem Dreifachen des Jahresbetrags beziehungsweise 36 Monatsbeträgen bemessen hat. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG. Die Beschwerde der Beklagten gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. Juli 1996 wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die Streitwertfestsetzung nach dem dreifachen Jahresbetrag der beantragten Berufsunfähigkeitsrente (36 Monatsbeträge), weil der aktuelle Streitwertkatalog die Orientierung an § 17 Abs. 3 GKG unterstützt und die Bedeutung der Sache für den Kläger über die bloße Verfahrensdauer hinausreicht. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.