Beschluss
8 B 2382/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO).
• Sozialhilfe ist nach §2 Abs.1 BSHG nachrangig; die Möglichkeit, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Selbsthilfe zu leisten, kann den Anspruch ausschließen (§18 BSHG).
• Der Hilfesuchende hat die Hilfebedürftigkeit und das Fehlen verwertbarer eigener Mittel gemäß §11 Abs.1 BSHG zu beweisen; Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
• Die bloße Meldung beim Arbeitsamt reicht nicht aus; konkrete, substantiierte Nachweise erfolgloser Bewerbungsbemühungen sind erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Sozialhilfe: Glaubhaftmachung von Bedürftigkeit und Vermögensverhältnissen • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO). • Sozialhilfe ist nach §2 Abs.1 BSHG nachrangig; die Möglichkeit, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Selbsthilfe zu leisten, kann den Anspruch ausschließen (§18 BSHG). • Der Hilfesuchende hat die Hilfebedürftigkeit und das Fehlen verwertbarer eigener Mittel gemäß §11 Abs.1 BSHG zu beweisen; Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. • Die bloße Meldung beim Arbeitsamt reicht nicht aus; konkrete, substantiierte Nachweise erfolgloser Bewerbungsbemühungen sind erforderlich. Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, vom Antragsgegner Hilfe zum Lebensunterhalt und Übernahme von Mietrückständen zu erhalten. Sie hatten 1994/1995 Grundstücke verkauft und hierbei nach eigenen Angaben Erlöse erzielt. Die Sparkasse legte jedoch Schreiben vor, aus denen sich erhebliche Darlehensforderungen ergaben, die den ausgewiesenen Verkaufserlös überstiegen. Einer der Antragsteller war als arbeitslos gemeldet. Die Antragsteller trugen nicht substantiiert vor, dass konkrete Versuche, eine Erwerbstätigkeit zu erlangen, erfolglos geblieben seien, und legten keine klare, nachvollziehbare Darstellung ihrer verfügbaren Mittel vor. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorlägen. • Voraussetzungen: Nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO sind Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen; dies gilt i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO (§123 Abs.3 VwGO). • Sozialrechtliche Grundsätze: Nach §2 Abs.1 BSHG ist Sozialhilfe nachrangig, insbesondere wenn Selbsthilfe durch Aufnahme von Erwerbstätigkeit möglich ist; §18 BSHG konkretisiert die Zumutbarkeit von Arbeit, auch Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. • Bedürftigkeit und Vermögen: §11 Abs.1 BSHG verlangt, dass der Hilfesuchende beweist, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften, Einkommen oder Vermögen bestreiten kann; Unklarheiten über Vermögensverhältnisse gehen zu Lasten des Antragstellers (BVerwG-Rechtsprechung). • Beweisführung im Eilverfahren: Die bloße Arbeitslosmeldung ist nicht ausreichend; es bedarf konkreter, nachprüfbarer Angaben zu erfolglosen Arbeitsbemühungen und klarer Nachweise über die Verwendung von Verkaufserlösen. Die Antragsteller konnten nicht plausibel erklären, wie Verkaufserlöse und Bankforderungen zueinander in Einklang zu bringen seien. • Anwendung auf den Streitfall: Vorgelegte Kaufverträge und Schreiben der Sparkasse weisen auf unaufgeklärte Diskrepanzen zwischen Verkaufserlösen und zu tilgenden Forderungen hin. Die Antragsteller lösten diese Widersprüche nicht auf und machten ihre Hilfebedürftigkeit nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft. • Rechtsfolge: Wegen der fortbestehenden Unklarheiten über Vermögensverhältnisse und mangelnder glaubhafter Darlegung der Bedürftigkeit scheidet der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung aus. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Das Gericht hat festgestellt, dass Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht wurden, insbesondere wegen unaufgeklärter Widersprüche zwischen angegebenen Verkaufserlösen und vorgelegten Forderungsangaben der Sparkasse sowie fehlender substantiierter Nachweise zu erfolglosen Bemühungen um Erwerbstätigkeit. Aufgrund des Nachrangprinzips der Sozialhilfe (§2 Abs.1 BSHG) und der Pflicht des Hilfesuchenden, seine Bedürftigkeit und das Fehlen verwertbarer Mittel nach §11 Abs.1 BSHG zu beweisen, konnte die beantragte einstweilige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht angeordnet werden. Deshalb erfolgte die Abweisung des Antrags und die Auferlegung der Kosten auf die Antragsteller.